Rechtssatz RS0082903
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0082903
Entscheidungsdatum
02.09.1965
Rechtssatz
Das Anbieten nach § 20 Abs 2 lit a WWG "zu den gleichen Bedingungen" hat zur Voraussetzung, daß seit den Anboten an die übrigen Wohnungseigentümer nicht eine Veränderung in den Umständen eingetreten ist, die bewirkt, daß ein derartiges Anbot für den Liegenschaftseigentümer bzw Wohnungseigentümer unzumutbar ist.Das Anbieten nach Paragraph 20, Absatz 2, Litera a, WWG "zu den gleichen Bedingungen" hat zur Voraussetzung, daß seit den Anboten an die übrigen Wohnungseigentümer nicht eine Veränderung in den Umständen eingetreten ist, die bewirkt, daß ein derartiges Anbot für den Liegenschaftseigentümer bzw Wohnungseigentümer unzumutbar ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0082903
Dokumentnummer
JJR_19650902_OGH0002_0030OB00123_6500000_002