Begründung:
Die beklagte Partei betreibt eine Forderung von S 6 Mio. sA durch Zwangsversteigerung einer Liegenschaft der geschiedenen Gattin des Klägers. Dieser stellt das Begehren, die Exekution sei hinsichtlich einer Reihe "selbständiger Bestandteile" wie eines Kaminaufsatzes der Fenstergitter, der Heizanlage, der Einfahrtstoranlage, der Sanitäreinrichtungen, der Spannteppiche in allen Räumlichkeiten und Stiegenaufgängen, der Umzäunung des Grundstücks (beschichteter Maschendraht), der Saunakabine und der Torsprech- und Flutlichtanlage unzulässig.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab und traf folgende Feststellungen:
Der Notariatsakt vom 14. 11. 1984, mit welchem der Kläger seine Liegenschaftshälfte an Christine H***** übertrug, enthält keine Nebenabreden über Zubehör oder Bestandteile der Liegenschaft. Der Kläger führte in seinem Jahresbeschluß 1980 Kosten für die in der Klage angeführten Sachen als Gebäudeadaptierungskosten an. Der konkrete Zeitpunkt des Erwerbs der einzelnen Sachen durch den Kläger kann nicht festgestellt werden. Mit Mietvertrag vom 6. 2. 1985 vermietete die Verpflichtete Christine H***** die Liegenschaft samt den meisten von der Klage betroffenen Sachen an den Kläger.
In seiner rechtlichen Beurteilung führte das Erstgericht aus, bei den in der Klage erwähnten Sachen handle es sich um Zubehör bzw. unselbständige Bestandteile der Liegenschaft, die im Zweifel das Schicksal der Hauptsache teilten. Die Verpflichtete sei jedenfalls durch den Übergabsvertrag vom 14. 11. 1984 Eigentümerin dieser Gegenstände geworden.
Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, daß die ordentliche Revision zulässig sei. Der Kläger habe alle Gegenstände zu einer Zeit angeschafft, in der er Miteigentümer des Hauses gewesen sei. Sie seien von ihm im Haus eingebaut worden, seien auch jetzt noch dort vorhanden und würden weiterhin verwendet. Es handle sich, soweit sie von der Liegenschaft in wirtschaftlicher Vorgangsweise getrennt werden könnten, um selbständige Bestandteile bzw. Zubehör. Es sei ausreichend, daß der Eigentümer des Zubehörs Miteigentümer der Liegenschaft sei. An Zubehör und selbständigen Bestandteilen, die im Eigentum des Liegenschaftseigentümers stehen, könnten nur dann Rechte selbständig begründet werden, wenn der Eigentümer die körperliche Verbindung oder örtliche Beziehung zur Hauptsache auflöse und die Widmung für die Hauptsache aufgebe. Der Kläger habe seine Liegenschaftshälfte mit allen Zubehörsachen an Christine H***** übergeben, die damit Eigentümerin geworden sei.
Die Revision des Klägers ist nicht zulässig, weil ihre Behauptung, es handle sich entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes bei allen strittigen Sachen um selbständige Bestandteile, nicht zum Erfolg führen kann und somit keine erhebliche Rechtsfrage iS des § 502 Abs 1 ZPO aufgezeigt wird:Die Revision des Klägers ist nicht zulässig, weil ihre Behauptung, es handle sich entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes bei allen strittigen Sachen um selbständige Bestandteile, nicht zum Erfolg führen kann und somit keine erhebliche Rechtsfrage iS des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO aufgezeigt wird: