Aus der Begründung:
Gemäß § 252 (1) EO. darf das auf einer Liegenschaft befindliche Zubehör derselben nur mit der Liegenschaft selbst in Exekution gezogen werden. Gemäß § 39 (1) Z. 2 EO. ist die Exekution unter Aufhebung aller bis dahin vollzogenen Exekutionsakte einzustellen, wenn sie auf Sachen geführt wurde, die nach den geltenden Vorschriften einer abgesonderten Exekution entzogen sind. Die Exekution beginnt nicht erst mit der Verwertung der gepfändeten Sachen, sondern schon mit der Exekutionsbewilligung. Aus dem Wortlaut des § 252 EO. geht hervor, daß hinsichtlich der dort genannten Gegenstände nicht nur die Verwertung unzulässig ist, sondern daß sie überhaupt nicht abgesondert in Exekution gezogen, also auch nicht gepfändet werden dürfen, daß hinsichtlich dieser Gegenstände also eine abgesonderte Exekution gar nicht zu bewilligen ist und daß eine fälschlich bewilligte Exekution von Amts wegen einzustellen ist. Durch die Bestimmung des § 252 EO. soll zwar die Zerschlagung eines einheitlichen Wirtschaftsbetriebes verhindert und ein auf der Liegenschaft betriebenes Unternehmen nicht seines Zubehörs beraubt werden; das ändert aber nichts daran, daß eine dieser Bestimmung widersprechende Exekution einzustellen ist. Es ist nicht Absicht des Gesetzgebers, zu Unrecht ausgeführte Exekutionsakte nachträglich zugunsten desjenigen betreibenden Gläubigers aufrechtzuerhalten, der sie veranlaßt hat, auch wenn sich nachher die Verhältnisse derart geändert haben, daß nunmehr die Exekution zulässig wäre. Mit Recht weist das Rekursgericht darauf hin, daß dadurch andere, rechtmäßig eine Exekution beantragende Gläubiger benachteiligt würden. Solche gesetzwidrige Exekutionsakte sind aufzuheben, gleichgültig ob daneben eine Anfechtung nach den Bestimmungen der Konkursordnung möglich ist. Es ist dem Rekursgericht daher beizustimmen, daß es auf den Zeitpunkt der Pfändung ankommt (so auch u. a. EvBl. 1956 Nr. 195, SZ. XI 251).Gemäß Paragraph 252, (1) EO. darf das auf einer Liegenschaft befindliche Zubehör derselben nur mit der Liegenschaft selbst in Exekution gezogen werden. Gemäß Paragraph 39, (1) Ziffer 2, EO. ist die Exekution unter Aufhebung aller bis dahin vollzogenen Exekutionsakte einzustellen, wenn sie auf Sachen geführt wurde, die nach den geltenden Vorschriften einer abgesonderten Exekution entzogen sind. Die Exekution beginnt nicht erst mit der Verwertung der gepfändeten Sachen, sondern schon mit der Exekutionsbewilligung. Aus dem Wortlaut des Paragraph 252, EO. geht hervor, daß hinsichtlich der dort genannten Gegenstände nicht nur die Verwertung unzulässig ist, sondern daß sie überhaupt nicht abgesondert in Exekution gezogen, also auch nicht gepfändet werden dürfen, daß hinsichtlich dieser Gegenstände also eine abgesonderte Exekution gar nicht zu bewilligen ist und daß eine fälschlich bewilligte Exekution von Amts wegen einzustellen ist. Durch die Bestimmung des Paragraph 252, EO. soll zwar die Zerschlagung eines einheitlichen Wirtschaftsbetriebes verhindert und ein auf der Liegenschaft betriebenes Unternehmen nicht seines Zubehörs beraubt werden; das ändert aber nichts daran, daß eine dieser Bestimmung widersprechende Exekution einzustellen ist. Es ist nicht Absicht des Gesetzgebers, zu Unrecht ausgeführte Exekutionsakte nachträglich zugunsten desjenigen betreibenden Gläubigers aufrechtzuerhalten, der sie veranlaßt hat, auch wenn sich nachher die Verhältnisse derart geändert haben, daß nunmehr die Exekution zulässig wäre. Mit Recht weist das Rekursgericht darauf hin, daß dadurch andere, rechtmäßig eine Exekution beantragende Gläubiger benachteiligt würden. Solche gesetzwidrige Exekutionsakte sind aufzuheben, gleichgültig ob daneben eine Anfechtung nach den Bestimmungen der Konkursordnung möglich ist. Es ist dem Rekursgericht daher beizustimmen, daß es auf den Zeitpunkt der Pfändung ankommt (so auch u. a. EvBl. 1956 Nr. 195, SZ. römisch elf 251).
Zubehör einer Liegenschaft liegt vor, wenn ein Gegenstand dem wirtschaftlichen Zweck einer unbeweglichen Sache tatsächlich dient, dazu dauernd gewidmet ist, und in eine entsprechende räumliche Verbindung mit der Liegenschaft gebracht wird, wobei der wirtschaftliche Zweck der Liegenschaft sich aus ihrer sachlichen Beschaffenheit ergibt. Demnach sind als Zubehör auch Gegenstände anzusehen, die einem wirtschaftlichen Unternehmen dienen, dem die Liegenschaft gewidmet ist (RiZ. 1957 S. 102). Es kommt also auf die tatsächliche Widmung der Liegenschaft an und nicht darauf, ob die Liegenschaft sich nur für den bestimmten Betrieb eignet oder ob sie auch für einen anderen verwendet werden könnte. Diese Voraussetzungen waren nach den Feststellungen der Untergerichte bei der vorliegenden Liegenschaft und den gepfändeten Fahrnissen gegeben. Die Bestimmung des § 252 EO. will verhindern, ein Unternehmen dadurch zu entwerten, daß Hauptsache und Zubehör nicht gemeinsam benützt und verwertet werden können. Dieser Zusammenhang geht erst verloren, wenn das Unternehmen stillgelegt und nicht mehr zu erwarten ist, daß es jemals wiederaufgenommen wird (RiZ. 1937 S. 424). Steht bloß fest, daß der derzeitige Eigentümer etwa wegen Kapitalmangel den Betrieb nicht weiterführen kann, ist aber die Organisation der Erwerbsgelegenheit noch nicht zerschlagen, und sind bisher keine Liquidierungsmaßnahmen getroffen worden, dann besteht die Möglichkeit der Wiederaufnahme des Betriebes (wenn nicht durch den gleichen, so durch einen anderen Eigentümer) und es kann nur von einer vorübergehenden, die Zubehöreigenschaft noch nicht aufhebenden Stillegung des Unternehmens gesprochen werden (RiZ. 1959 S. 34). Daran ändert selbst eine Sperre des Betriebes im Falle eines Konkurses grundsätzlich nichts. Es können noch immer Hauptsache und Zubehör gemeinsam verwertet werden. Ein Verkauf der Fahrnisse an dritte Personen ohne Übergabe oder Wegbringung der Liegenschaft kann deren Zubehöreigenschaft nicht ändern. Den Käufern entsteht vielmehr nur ein obligatorisches Recht gegenüber dem Verkäufer.Zubehör einer Liegenschaft liegt vor, wenn ein Gegenstand dem wirtschaftlichen Zweck einer unbeweglichen Sache tatsächlich dient, dazu dauernd gewidmet ist, und in eine entsprechende räumliche Verbindung mit der Liegenschaft gebracht wird, wobei der wirtschaftliche Zweck der Liegenschaft sich aus ihrer sachlichen Beschaffenheit ergibt. Demnach sind als Zubehör auch Gegenstände anzusehen, die einem wirtschaftlichen Unternehmen dienen, dem die Liegenschaft gewidmet ist (RiZ. 1957 S. 102). Es kommt also auf die tatsächliche Widmung der Liegenschaft an und nicht darauf, ob die Liegenschaft sich nur für den bestimmten Betrieb eignet oder ob sie auch für einen anderen verwendet werden könnte. Diese Voraussetzungen waren nach den Feststellungen der Untergerichte bei der vorliegenden Liegenschaft und den gepfändeten Fahrnissen gegeben. Die Bestimmung des Paragraph 252, EO. will verhindern, ein Unternehmen dadurch zu entwerten, daß Hauptsache und Zubehör nicht gemeinsam benützt und verwertet werden können. Dieser Zusammenhang geht erst verloren, wenn das Unternehmen stillgelegt und nicht mehr zu erwarten ist, daß es jemals wiederaufgenommen wird (RiZ. 1937 S. 424). Steht bloß fest, daß der derzeitige Eigentümer etwa wegen Kapitalmangel den Betrieb nicht weiterführen kann, ist aber die Organisation der Erwerbsgelegenheit noch nicht zerschlagen, und sind bisher keine Liquidierungsmaßnahmen getroffen worden, dann besteht die Möglichkeit der Wiederaufnahme des Betriebes (wenn nicht durch den gleichen, so durch einen anderen Eigentümer) und es kann nur von einer vorübergehenden, die Zubehöreigenschaft noch nicht aufhebenden Stillegung des Unternehmens gesprochen werden (RiZ. 1959 S. 34). Daran ändert selbst eine Sperre des Betriebes im Falle eines Konkurses grundsätzlich nichts. Es können noch immer Hauptsache und Zubehör gemeinsam verwertet werden. Ein Verkauf der Fahrnisse an dritte Personen ohne Übergabe oder Wegbringung der Liegenschaft kann deren Zubehöreigenschaft nicht ändern. Den Käufern entsteht vielmehr nur ein obligatorisches Recht gegenüber dem Verkäufer.
Da nach den Feststellungen des Erstgerichtes im Zeitpunkt der Pfändung die Fahrnisse sich auf der Liegenschaft und im Unternehmen des Verpflichteten befanden, der Betrieb, selbst wenn er bereits stillgelegt gewesen sein sollte, und jedenfalls die Fabriksgesellschaft samt Gebäuden und Einrichtung noch vorhanden war, war die Zubehöreigenschaft der gepfändeten Fahrnisse noch nicht aufgehoben. Es bedarf daher nicht der vom Rekursgericht für nötig erachteten weiteren Erhebungen in dieser Richtung. Daß das Unternehmen damals bereits zerschlagen war oder sich in Liquidation befand, wurde nicht behauptet. Das Erstgericht hat daher mit Recht die Zubehöreigenschaft hinsichtlich aller im Pfändungsprotokoll unter den Postzahlen 10 bis 143 angeführten Gegenstände bejaht.
Der Ansicht der betreibenden Partei, einer Überprüfung der Eigentumsverhältnisse an den gepfändeten Fahrnissen bedürfe es schon deshalb nicht, weil sie vom Verpflichteten als Alleineigentümer nur seinem Unternehmen, nicht aber der Liegenschaft gewidmet worden seien, kann nicht beigestimmt werden. Wie bereits ausgeführt wurde, kommt es bei der Frage, ob ein Unternehmenszubehör zugleich als Liegenschaftszubehör anzusehen ist, darauf an, ob die Liegenschaft dem Unternehmen gewidmet wurde und ob die Nebensache der Hauptsache tatsächlich dient (EvBl. 1959 Nr. 249). Nach den Feststellungen der Untergerichte war das hier der Fall, denn das Grundstück samt den darauf befindlichen Bauwerken war dem Webereiunternehmen so gewidmet, daß beide eine Einheit bildeten.
Der Ansicht des Rekursgerichtes, die Widmung von Fahrnissen als Zubehör einer Liegenschaft müsse von allen Miteigentümern einer Liegenschaft ausgehen, kann ebenfalls nicht beigestimmt werden. Im Plenarbeschluß des Obersten Gerichtshofes vom 6. Juli 1938, SZ. XX 98, auf den sich das Rekursgericht bezieht, wird auf diese Frage nicht eingegangen, sondern nur die Frage geprüft, ob der äußere Tatbestand maßgebend ist und ob die Widmung auch von einem Außenstehenden erfolgen könne. In den vom Erstgericht zitierten Entscheidungen SZ. XIX 158 und insbesondere GlUNF. 1603 wird aber ausdrücklich auf diese Frage eingegangen und ausgeführt, daß auch die Widmung der Fahrnisse durch ihren Alleineigentümer und Hälfteeigentümer der Liegenschaft genügt, um die Zubehöreigenschaft zur ganzen Liegenschaft zu begrunden. Das Zubehör wird dadurch Eigentum jener Personen, denen das unbewegliche Gut selbst gehört. Es bedarf deshalb nicht mehr eines Aktes der besonderen Tradition dieses Zubehörs an die Miteigentümer der Liegenschaft zur Erwerbung des Miteigentums daran. Wenn auch die Entscheidung SZ. XIX 158 zunächst mit der Lehre vom äußeren Tatbestand begrundet wird, wird doch anschließend ausgeführt, daß auch dann, wenn man die Ansicht vertritt, Zubehör könne nur durch Widmung des Eigentümers der Hauptsache und Nebensache entstehen, die Maschinen in dem damals behandelten Fall Zubehör der Liegenschaft waren, obwohl der Eigentümer der Maschinen nur zur Hälfte Eigentümer der Liegenschaft war, die andere Hälfte aber seiner Gattin gehörte. Dieselbe Ansicht vertreten Neumann - Lichtblau[3] S. 793, die ausführen, daß dann, wenn ein Miteigentümer einer im gemeinschaftlichen Eigentum befindlichen Liegenschaft ihm allein gehörige Gegenstände zum fortdauernden Gebrauch der Liegenschaft gewidmet und verwendet hat, diese Gegenstände Zubehör der ganzen Liegenschaft werden. Es besteht kein Anlaß, von dieser Rechtsansicht abzugehen. Allerdings kann niemand gegen seinen Willen Eigentum aufgezwungen werden, dem Miteigentümer der Liegenschaft steht es aber frei, sich einer solchen Widmung und Verbindung zu widersetzen, was im vorliegenden Fall nicht geschehen ist. Es ist daher nicht notwendig zu prüfen, ob ein Vertrag über die Übertragung des Eigentums an den Fahrnissen zwischen den Liegenschaftmiteigentümern abgeschlossen wurde.Der Ansicht des Rekursgerichtes, die Widmung von Fahrnissen als Zubehör einer Liegenschaft müsse von allen Miteigentümern einer Liegenschaft ausgehen, kann ebenfalls nicht beigestimmt werden. Im Plenarbeschluß des Obersten Gerichtshofes vom 6. Juli 1938, SZ. römisch zwanzig 98, auf den sich das Rekursgericht bezieht, wird auf diese Frage nicht eingegangen, sondern nur die Frage geprüft, ob der äußere Tatbestand maßgebend ist und ob die Widmung auch von einem Außenstehenden erfolgen könne. In den vom Erstgericht zitierten Entscheidungen SZ. römisch neunzehn 158 und insbesondere GlUNF. 1603 wird aber ausdrücklich auf diese Frage eingegangen und ausgeführt, daß auch die Widmung der Fahrnisse durch ihren Alleineigentümer und Hälfteeigentümer der Liegenschaft genügt, um die Zubehöreigenschaft zur ganzen Liegenschaft zu begrunden. Das Zubehör wird dadurch Eigentum jener Personen, denen das unbewegliche Gut selbst gehört. Es bedarf deshalb nicht mehr eines Aktes der besonderen Tradition dieses Zubehörs an die Miteigentümer der Liegenschaft zur Erwerbung des Miteigentums daran. Wenn auch die Entscheidung SZ. römisch neunzehn 158 zunächst mit der Lehre vom äußeren Tatbestand begrundet wird, wird doch anschließend ausgeführt, daß auch dann, wenn man die Ansicht vertritt, Zubehör könne nur durch Widmung des Eigentümers der Hauptsache und Nebensache entstehen, die Maschinen in dem damals behandelten Fall Zubehör der Liegenschaft waren, obwohl der Eigentümer der Maschinen nur zur Hälfte Eigentümer der Liegenschaft war, die andere Hälfte aber seiner Gattin gehörte. Dieselbe Ansicht vertreten Neumann - Lichtblau[3] S. 793, die ausführen, daß dann, wenn ein Miteigentümer einer im gemeinschaftlichen Eigentum befindlichen Liegenschaft ihm allein gehörige Gegenstände zum fortdauernden Gebrauch der Liegenschaft gewidmet und verwendet hat, diese Gegenstände Zubehör der ganzen Liegenschaft werden. Es besteht kein Anlaß, von dieser Rechtsansicht abzugehen. Allerdings kann niemand gegen seinen Willen Eigentum aufgezwungen werden, dem Miteigentümer der Liegenschaft steht es aber frei, sich einer solchen Widmung und Verbindung zu widersetzen, was im vorliegenden Fall nicht geschehen ist. Es ist daher nicht notwendig zu prüfen, ob ein Vertrag über die Übertragung des Eigentums an den Fahrnissen zwischen den Liegenschaftmiteigentümern abgeschlossen wurde.
Dem Rekursgericht ist beizustimmen, daß die Exekution auch hinsichtlich der bereits versteigerten Gegenstände eingestellt werden kann. Wie bereits in der vom Rekursgericht zitierten Entscheidung EvBl. 1956 Nr. 195 ausgeführt wurde, hindert ein Verkauf der Gegenstände nicht die Einstellung der Exekution und die Aufhebung der pfandweisen Beschreibung, weil die Exekution so lange nicht beendet ist, als der Verkauferlös noch nicht verteilt ist. Auch in dem dieser Entscheidung zugrunde liegenden Fall wollte der Masseverwalter nicht die unpfändbaren Gegenstände für den Gemeinschuldner ausscheiden lassen, sondern vertrat den Standpunkt, daß unpfändbar gewesene Gegenstände zu Unrecht pfandweise beschrieben wurden und daß der gesamte Wert dieser Gegenstände wegen Wegfalles der Unpfändbarkeit und wegen Gesetzwidrigkeit der pfandweisen Beschreibung zur Konkursmasse gehöre. Der Oberste Gerichtshof findet keinen Anlaß, von dieser Ansicht abzugehen. Dem steht auch die von der betreibenden Partei zitierte Entscheidung (MGA. der EO.[10], E. 21 zu § 252) nicht entgegen, denn dort handelt es sich um die Ausscheidung der Sachen selbst, hier aber um den Erlös.Dem Rekursgericht ist beizustimmen, daß die Exekution auch hinsichtlich der bereits versteigerten Gegenstände eingestellt werden kann. Wie bereits in der vom Rekursgericht zitierten Entscheidung EvBl. 1956 Nr. 195 ausgeführt wurde, hindert ein Verkauf der Gegenstände nicht die Einstellung der Exekution und die Aufhebung der pfandweisen Beschreibung, weil die Exekution so lange nicht beendet ist, als der Verkauferlös noch nicht verteilt ist. Auch in dem dieser Entscheidung zugrunde liegenden Fall wollte der Masseverwalter nicht die unpfändbaren Gegenstände für den Gemeinschuldner ausscheiden lassen, sondern vertrat den Standpunkt, daß unpfändbar gewesene Gegenstände zu Unrecht pfandweise beschrieben wurden und daß der gesamte Wert dieser Gegenstände wegen Wegfalles der Unpfändbarkeit und wegen Gesetzwidrigkeit der pfandweisen Beschreibung zur Konkursmasse gehöre. Der Oberste Gerichtshof findet keinen Anlaß, von dieser Ansicht abzugehen. Dem steht auch die von der betreibenden Partei zitierte Entscheidung (MGA. der EO.[10], E. 21 zu Paragraph 252,) nicht entgegen, denn dort handelt es sich um die Ausscheidung der Sachen selbst, hier aber um den Erlös.
Da also alle unter den genannten Postzahlen gepfändeten Gegenstände im Zeitpunkt der Pfändung als Zubehör der Liegenschaft anzusehen waren, war die abgesonderte Pfändung dieser Gegenstände unzulässig, weshalb dem Rekurs der verpflichteten Partei Folge zu geben und wie im Spruche zu entscheiden war.
Die betreibende Partei war mit ihrem Rekurs auf diese Entscheidung zu verweisen.
Die betreibende Partei hat dem Einstellungsantrag der verpflichteten Partei widersprochen, weshalb hierüber ein Verfahren mit Beweisaufnahme und verschiedene Rechtsmittelverfahren durchgeführt werden mußten. Es entstand also ein Zwischenstreit, weshalb die Kosten dieses Zwischenstreites nach den Grundsätzen der ZPO. (§§ 41, 50), die gemäß § 78 EO. hier anzuwenden sind, der obsiegenden Partei zuzuerkennen waren (vgl. EvBl. 1951 Nr. 269 und Petschek zur Entscheidung ZBl. 1930 Nr. 131).Die betreibende Partei hat dem Einstellungsantrag der verpflichteten Partei widersprochen, weshalb hierüber ein Verfahren mit Beweisaufnahme und verschiedene Rechtsmittelverfahren durchgeführt werden mußten. Es entstand also ein Zwischenstreit, weshalb die Kosten dieses Zwischenstreites nach den Grundsätzen der ZPO. (Paragraphen 41, 50,), die gemäß Paragraph 78, EO. hier anzuwenden sind, der obsiegenden Partei zuzuerkennen waren vergleiche EvBl. 1951 Nr. 269 und Petschek zur Entscheidung ZBl. 1930 Nr. 131).