Aus der Begründung:
Der Revisionsrekurs gegen den teilweise abändernden und teilweise bestätigenden Beschluß des Rekursgerichtes ist zulässig, weil die Grundsätze des JB 56 auch im Rekursverfahren gelten (JBl. 1957, 567; SZ 39/90 u. a.), so daß § 528 Abs. 1 Z. 1 ZPO (§ 78 EO) auch hinsichtlich der bestätigenden Teile des angefochtenen Beschlusses, die mit den abgeänderten Teilen in untrennbarem, inneren Zusammenhang stehen, nicht zum Tragen kommt. Ein nach den Bestimmungen des § 16 Abs. 1 AußStrG zu beurteilender außerordentlicher Revisionskurs liegt entgegen der Meinung des Verpflichteten schon deshalb nicht vor, weil die Rechtsmittelbestimmungen des Außerstreitgesetzes auf ein Verfahren nach § 352 EO unanwendbar sind (Heller - Berger - Stix, 2537).Der Revisionsrekurs gegen den teilweise abändernden und teilweise bestätigenden Beschluß des Rekursgerichtes ist zulässig, weil die Grundsätze des JB 56 auch im Rekursverfahren gelten (JBl. 1957, 567; SZ 39/90 u. a.), so daß Paragraph 528, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO (Paragraph 78, EO) auch hinsichtlich der bestätigenden Teile des angefochtenen Beschlusses, die mit den abgeänderten Teilen in untrennbarem, inneren Zusammenhang stehen, nicht zum Tragen kommt. Ein nach den Bestimmungen des Paragraph 16, Absatz eins, AußStrG zu beurteilender außerordentlicher Revisionskurs liegt entgegen der Meinung des Verpflichteten schon deshalb nicht vor, weil die Rechtsmittelbestimmungen des Außerstreitgesetzes auf ein Verfahren nach Paragraph 352, EO unanwendbar sind (Heller - Berger - Stix, 2537).
Der Verpflichtete wendet sich dagegen, daß seinem Antrag, die Höhe der noch aushaftenden Hypothekarforderungen in den Versteigerungsbedingungen anzuführen, nicht Folge gegeben wurde. Dem Verpflichteten ist zwar beizupflichten, daß es zur Erzielung eines optimalen Erfolges der Versteigerung zweckmäßig wäre, den Bietern genaue Kenntnis der Höhe der noch aushaftenden Hypothekarforderungen zu verschaffen, damit sie beurteilen könnten, welche Forderungen allenfalls über das Meistbot hinaus ohne Anrechnung auf dieses übernommen werden müssen und welche bücherlich sichergestellte Hypothekarforderungen bei dieser Beurteilung außer acht bleiben können, weil sie bereits getilgt sind. Für eine derartige "Feststellung des Lastenstandes" besteht aber weder eine verfahrensrechtliche Grundlage noch eine Verpflichtung des Gerichtes, zumal in der Exekution nach § 352 EO auf die Lasten der Liegenschaft nicht Bedacht zu nehmen ist. Diese werden durch die Versteigerung gemäß § 847 ABGB und § 277 AußStrG nicht berührt (Heller - Berger - Stix, 2541 mit Hinweisen auf Schrifttum und Rechtsprechung in FN 10). Es ist somit ausschließlich Sache der Parteien, dafür zu sorgen, daß das Grundbuch den Lastenstand richtig wiedergibt. Eine solche Bereinigung des Grundbuches wäre auch in Ansehung einer Höchstbeitragshypothek möglich. Die Frage, ob den Parteien im Zuge des Versteigerungsverfahrens nach § 352 EO auf Antrag noch Gelegenheit zur Erwirkung der Einverleibungen der Löschungen von solchen Pfandrechten gegeben werden muß, die im Grundbuch noch für bereits berichtigte Forderungen aufscheinen, ist hier nicht zu erörtern, weil ein derartiges Begehren nicht gestellt wurde.Der Verpflichtete wendet sich dagegen, daß seinem Antrag, die Höhe der noch aushaftenden Hypothekarforderungen in den Versteigerungsbedingungen anzuführen, nicht Folge gegeben wurde. Dem Verpflichteten ist zwar beizupflichten, daß es zur Erzielung eines optimalen Erfolges der Versteigerung zweckmäßig wäre, den Bietern genaue Kenntnis der Höhe der noch aushaftenden Hypothekarforderungen zu verschaffen, damit sie beurteilen könnten, welche Forderungen allenfalls über das Meistbot hinaus ohne Anrechnung auf dieses übernommen werden müssen und welche bücherlich sichergestellte Hypothekarforderungen bei dieser Beurteilung außer acht bleiben können, weil sie bereits getilgt sind. Für eine derartige "Feststellung des Lastenstandes" besteht aber weder eine verfahrensrechtliche Grundlage noch eine Verpflichtung des Gerichtes, zumal in der Exekution nach Paragraph 352, EO auf die Lasten der Liegenschaft nicht Bedacht zu nehmen ist. Diese werden durch die Versteigerung gemäß Paragraph 847, ABGB und Paragraph 277, AußStrG nicht berührt (Heller - Berger - Stix, 2541 mit Hinweisen auf Schrifttum und Rechtsprechung in FN 10). Es ist somit ausschließlich Sache der Parteien, dafür zu sorgen, daß das Grundbuch den Lastenstand richtig wiedergibt. Eine solche Bereinigung des Grundbuches wäre auch in Ansehung einer Höchstbeitragshypothek möglich. Die Frage, ob den Parteien im Zuge des Versteigerungsverfahrens nach Paragraph 352, EO auf Antrag noch Gelegenheit zur Erwirkung der Einverleibungen der Löschungen von solchen Pfandrechten gegeben werden muß, die im Grundbuch noch für bereits berichtigte Forderungen aufscheinen, ist hier nicht zu erörtern, weil ein derartiges Begehren nicht gestellt wurde.
Der Verpflichtete wendet sich aber mit Recht gegen die Entscheidung des Rekursgerichtes über die Bestimmung des Ausrufpreises und dementsprechend des Vadiums. Mangels einer Einigung der Parteien auf einen den Betrag von 1.600.000 S übersteigenden Ausrufspreis war die Schätzung der Liegenschaft und Bewertung durch das Gericht vorzunehmen. Die Wertermittlung der gegenständlichen Betriebsliegenschaft hat durch die Feststellung des Verkaufs- (Verkehrs-)Wertes zu erfolgen. Eine Bewertung, wie sie § 16 Abs. 3 RealSchO vorsieht, kommt im vorliegenden Fall nicht in Frage. Daß sich die Parteien darauf geeinigt hätten, den Ausrufspreis nach der Höhe der Summe des Verkehrswertes und des Ertragswertes festzusetzen, wie dies der Verpflichtete im Revisionsrekurs behauptet, ist unzutreffend.Der Verpflichtete wendet sich aber mit Recht gegen die Entscheidung des Rekursgerichtes über die Bestimmung des Ausrufpreises und dementsprechend des Vadiums. Mangels einer Einigung der Parteien auf einen den Betrag von 1.600.000 S übersteigenden Ausrufspreis war die Schätzung der Liegenschaft und Bewertung durch das Gericht vorzunehmen. Die Wertermittlung der gegenständlichen Betriebsliegenschaft hat durch die Feststellung des Verkaufs- (Verkehrs-)Wertes zu erfolgen. Eine Bewertung, wie sie Paragraph 16, Absatz 3, RealSchO vorsieht, kommt im vorliegenden Fall nicht in Frage. Daß sich die Parteien darauf geeinigt hätten, den Ausrufspreis nach der Höhe der Summe des Verkehrswertes und des Ertragswertes festzusetzen, wie dies der Verpflichtete im Revisionsrekurs behauptet, ist unzutreffend.
Als Verkehrswert ist grundsätzlich derjenige Betrag anzusehen, der innerhalb eines örtlich begrenzten Gebietes bei einer möglichst großen Anzahl von Verkäufen für möglichst gleichartige Objekte von Kaufwerbern geboten wurde. Eine Betriebsliegenschaft ist hierbei nicht mit der Summe der Werte der einzelnen Bestandteile (Grundstücke, Baulichkeiten, Zubehör) zu werten, also nicht nach Teilbeträgen, die nicht aufeinander Bezug nehmen. Es ist vielmehr der Verkehrswert der Betriebsliegenschaft global festzustellen. Es kommt hierbei also nicht bloß auf den Wert der einzelnen Teile der Liegenschaft an, sondern auch auf die objektive Eignung der Liegenschaft in ihrer Gesamtheit zur Ausübung des wirtschaftlichen Unternehmens, zu der Grund, Boden und Bauwerke sowie das vorhandene Liegenschaftszubehör gewidmet sind. Bei der Bewertung einer Betriebsliegenschaft ist demnach auch ihre Widmung für den Betrieb eines Unternehmens (organisierte Erwerbsgelegenheit) bedeutsam und daher als Wertfaktor auch die Marktlage (die Verdienstmöglichkeit) mitbestimmend. Der Entscheidung des Erstgerichtes und den dieser zugrunde liegenden Sachverständigengutachten ist nicht zu entnehmen, daß diese Grundsätze bei der Bewertung der Liegenschaft beachtet wurden. Es erweisen sich daher das Schätzungsverfahren und die vom Erstgericht vorgenommene Bewertung der Liegenschaft schon aus diesem Gründe als mangelhaft.