Rechtssatz RS0004330
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0004330
Entscheidungsdatum
24.06.1975
Norm
AußStrG §16 A1
EO §352
Rechtssatz
Grundsätze des Verfahrens und der Bewertung einer "Betriebsliegenschaft":
1. Es handelt sich um ein Exekutionsverfahren, daher für Rechtsmittel § 16 AußStrG unanwendbar.1. Es handelt sich um ein Exekutionsverfahren, daher für Rechtsmittel Paragraph 16, AußStrG unanwendbar.
2. Bei Bewertung einer "Betriebsliegenschaft" (hier Hotelbetrieb") sind nicht die Werte der einzelnen Bestandteile (Grundstücke, Baulichkeiten, Zubehör) zu bewerten, sondern der Verkehrswert der Betriebsliegenschaft global festzustellen, dazu sind ihre Widmung für den Betrieb eines Unternehmens bedeutsam und die Marktlage (Verdienstmöglichkeit) mitbestimmend.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0004330
Dokumentnummer
JJR_19750624_OGH0002_0030OB00124_7500000_001