Zutreffend ist ohne Zweifel der Hinweis der Revision, daß die Firma nicht selbst als Rechtssubjekt behandelt werden darf, sondern gemäß § 17 Abs. 1 HGB nur der Name eines Rechtssubjektes (Kaufmannes) ist.Zutreffend ist ohne Zweifel der Hinweis der Revision, daß die Firma nicht selbst als Rechtssubjekt behandelt werden darf, sondern gemäß Paragraph 17, Absatz eins, HGB nur der Name eines Rechtssubjektes (Kaufmannes) ist.
Bei Verwendung der Firma im Prozeß wird diejenige Person Prozeßpartei, die im Zeitpunkt der Streitanhängigkeit Firmeninhaber ist, und sie bleibt dies auch bei einem Übergang der Firma auf eine andere Person. Bezeichnet ein Urteil die Parteien mit ihrer Firma, so schafft es Rechtskraft nur für und gegen den, der im Zeitpunkt der Streitanhängigkeit Inhaber der Firma war. Wird ein bücherliches Recht eines Kaufmannes unter Verwendung seiner Firma - falls das überhaupt zulässig ist - erworben, so steht es nicht dem jeweiligen Firmeninhaber, sondern demjenigen zu, der die Firma im Zeitpunkt des Einlangens des Grundbuchsgesuches führte (Schuhmacher in Straube, HGB, Rz 12, 15 und 16 zu § 17 mwN).Bei Verwendung der Firma im Prozeß wird diejenige Person Prozeßpartei, die im Zeitpunkt der Streitanhängigkeit Firmeninhaber ist, und sie bleibt dies auch bei einem Übergang der Firma auf eine andere Person. Bezeichnet ein Urteil die Parteien mit ihrer Firma, so schafft es Rechtskraft nur für und gegen den, der im Zeitpunkt der Streitanhängigkeit Inhaber der Firma war. Wird ein bücherliches Recht eines Kaufmannes unter Verwendung seiner Firma - falls das überhaupt zulässig ist - erworben, so steht es nicht dem jeweiligen Firmeninhaber, sondern demjenigen zu, der die Firma im Zeitpunkt des Einlangens des Grundbuchsgesuches führte (Schuhmacher in Straube, HGB, Rz 12, 15 und 16 zu Paragraph 17, mwN).
Diese Grundsätze gelten zunächst auch bei Abschluß eines Vertrages. Schließt ein Kaufmann mit einer Bank einen Kreditvertrag unter seiner Firma ab, so bleibt er Kreditnehmer, auch wenn die Firma in der Folge auf eine andere Person übergeht, und der Erwerber der bisherigen Firma wird nicht schon allein durch den Erwerb der Firma zum Kreditnehmer.
Anders als in den aufgezeigten verfahrensrechtlichen Fällen können aber die Parteien hier vereinbaren, daß der Vertrag nicht nur den derzeitigen, sondern auch jeden künftigen Firmeninhaber binden soll. Ein solcher Vertragsinhalt ist nach Ansicht des erkennenden Senates beim vorliegenden Kreditverhältnis durch schlüssiges Verhalten aller Beteiligten zustandegekommen.
Wenn eine Bank einem Kaufmann für das von ihm betriebene Unternehmen ohne Anführung des Inhabers nur unter seiner Firma einen immer wieder ausnützbaren Kredit einräumt, der durch eine Höchstbetragshypothek auf den unmittelbar mit dem Unternehmen verbundenen Betriebsliegenschaften gesichert wird, dann ist schon dies ein erstes Indiz dafür, daß es sich um einen unternehmensgebundenen Kredit handeln solle, der dem jeweiligen Träger des Unternehmens eingeräumt werde, ohne daß es dabei auf ein besonderes Vertrauensverhältnis zum jeweiligen Inhaber ankommen solle (vgl die von Reischauer, JBl 1979, 300 f mwN besprochene Entscheidung EvBl 1962/497 zum Fall eines "liegenschaftsgebundenen" Kredits).Wenn eine Bank einem Kaufmann für das von ihm betriebene Unternehmen ohne Anführung des Inhabers nur unter seiner Firma einen immer wieder ausnützbaren Kredit einräumt, der durch eine Höchstbetragshypothek auf den unmittelbar mit dem Unternehmen verbundenen Betriebsliegenschaften gesichert wird, dann ist schon dies ein erstes Indiz dafür, daß es sich um einen unternehmensgebundenen Kredit handeln solle, der dem jeweiligen Träger des Unternehmens eingeräumt werde, ohne daß es dabei auf ein besonderes Vertrauensverhältnis zum jeweiligen Inhaber ankommen solle vergleiche die von Reischauer, JBl 1979, 300 f mwN besprochene Entscheidung EvBl 1962/497 zum Fall eines "liegenschaftsgebundenen" Kredits).
Wenn in der Folge bei jedem Wechsel in der Gesellschaftsform oder sonstigen Inhaberschaft des Unternehmens im Handelsregister die Firmenfortführung eingetragen wurde, war dies ein weiteres Indiz dafür, daß die auf der Kreditnehmerseite beteiligten Rechtssubjekte von der Unternehmensbindung aller bisherigen Geschäftsbeziehungen ausgingen (Krejci, ÖJZ 1975, 458).
Schließlich steht auch noch fest, daß die beklagte Partei als Kreditgeber das bestehende Kreditverhältnis bei jedem solchen Wechsel mit dem jeweils neuen Träger der Firma in der bisherigen Weise fortgesetzt hat. Die Vertragsparteien haben also den Kreditvertrag immer so verstanden, daß er sich auch auf neue Firmeninhaber erstrecken sollte.
Die hier festgestellte Vertragsklausel, es werde eine Betriebsliegenschaft für alle schon entstandenen oder in Hinkunft erwachsenden Kreditforderungen gegen die "prot. Firma ..."
verpfändet, muß daher nach der Übung des redlichen Verkehrs dahin verstanden werden, daß damit alle Kredite gemeint waren, die von den jeweiligen unter dieser Firma handelnden Kreditnehmern in Anspruch genommen werden. Eine Sicherung für die Kredite von solchen Rechtsnachfolgern war auch nicht zu unbestimmt, weil sich aus dem Handelsregister die jeweils als Kreditnehmer in Betracht kommenden Personen leicht entnehmen lassen (anders SZ 58/159 nur für den Fall der Verpfändung einer Liegenschaft auch für Kredite, die schlechthin irgendein Rechtsnachfolger des Kreditnehmers in Zukunft aufnehmen werde). Die jeweils betroffenen alten und neuen Firmeninhaber und die beklagte Partei haben darüber hinaus durch die Fortsetzung der bisherigen Geschäftsbeziehungen jeweils stillschweigend eine Vertragsübernahme auf Kreditnehmerseite vereinbart. Damit ist hier nicht das Problem gegeben, unter welchen Voraussetzungen bei einer Höchstbetragshypothek die gesamte Vertragsposition übertragen werden kann (vgl dazu Petrasch in Rummel, ABGB2, Rz 6 zu § 450 mwN), sondern es war von Anfang an auch für die von künftigen neuen Firmeninhabern weiter in Anspruch genommenen Ausnützungen des Kreditrahmens die pfandrechtliche Sicherung gegeben. Die neuen Firmeninhaber haben jeweils, soweit nicht ohnedies nach handels- oder erbrechtlichen Bestimmungen eine Gesamtrechtsnachfolge gegeben war, durch stillschweigende Vertragsübernahme die Rechte und Pflichten aus dem der Pfandbestellung zugrundeliegenden Kreditgrundverhältnis mit der beklagten Partei übernommen.verpfändet, muß daher nach der Übung des redlichen Verkehrs dahin verstanden werden, daß damit alle Kredite gemeint waren, die von den jeweiligen unter dieser Firma handelnden Kreditnehmern in Anspruch genommen werden. Eine Sicherung für die Kredite von solchen Rechtsnachfolgern war auch nicht zu unbestimmt, weil sich aus dem Handelsregister die jeweils als Kreditnehmer in Betracht kommenden Personen leicht entnehmen lassen (anders SZ 58/159 nur für den Fall der Verpfändung einer Liegenschaft auch für Kredite, die schlechthin irgendein Rechtsnachfolger des Kreditnehmers in Zukunft aufnehmen werde). Die jeweils betroffenen alten und neuen Firmeninhaber und die beklagte Partei haben darüber hinaus durch die Fortsetzung der bisherigen Geschäftsbeziehungen jeweils stillschweigend eine Vertragsübernahme auf Kreditnehmerseite vereinbart. Damit ist hier nicht das Problem gegeben, unter welchen Voraussetzungen bei einer Höchstbetragshypothek die gesamte Vertragsposition übertragen werden kann vergleiche dazu Petrasch in Rummel, ABGB2, Rz 6 zu Paragraph 450, mwN), sondern es war von Anfang an auch für die von künftigen neuen Firmeninhabern weiter in Anspruch genommenen Ausnützungen des Kreditrahmens die pfandrechtliche Sicherung gegeben. Die neuen Firmeninhaber haben jeweils, soweit nicht ohnedies nach handels- oder erbrechtlichen Bestimmungen eine Gesamtrechtsnachfolge gegeben war, durch stillschweigende Vertragsübernahme die Rechte und Pflichten aus dem der Pfandbestellung zugrundeliegenden Kreditgrundverhältnis mit der beklagten Partei übernommen.
Ein solcher Wechsel auf der Kreditnehmerseite bedeutet nicht das Erlöschen des Kreditgrundverhältnisses mit dem früheren Firmeninhaber und die Begründung eines neuen Grundverhältnisses mit dem späteren Firmeninhaber, sondern das immer gleich gebliebene Sicherungsverhältnis bezog sich von vorneherein auch auf Kredite, welche spätere Firmeninhaber in Anspruch nehmen würden. Damit liegt auch kein Fall der Verfügung des Eigentümers der Pfandliegenschaft über die Höchstbetragshypothek iSd § 469 a ABGB vor; denn das bisherige Pfandrecht ist nie erloschen. In einem solchen Fall ist die Zustimmung der iSd § 469 a ABGB berechtigten Nachhypothekare nicht erforderlich.Ein solcher Wechsel auf der Kreditnehmerseite bedeutet nicht das Erlöschen des Kreditgrundverhältnisses mit dem früheren Firmeninhaber und die Begründung eines neuen Grundverhältnisses mit dem späteren Firmeninhaber, sondern das immer gleich gebliebene Sicherungsverhältnis bezog sich von vorneherein auch auf Kredite, welche spätere Firmeninhaber in Anspruch nehmen würden. Damit liegt auch kein Fall der Verfügung des Eigentümers der Pfandliegenschaft über die Höchstbetragshypothek iSd Paragraph 469, a ABGB vor; denn das bisherige Pfandrecht ist nie erloschen. In einem solchen Fall ist die Zustimmung der iSd Paragraph 469, a ABGB berechtigten Nachhypothekare nicht erforderlich.
Inwieweit ohne die hier gegebene Fallgestaltung auch ganz allgemein bei jedem Betriebsübergang gewisse Dauerschuldverhältnisse (zB Dienst- und Bestandverträge) mehr oder weniger automatisch auf den neuen Betriebsinhaber übergehen (Fenyves, Erbenhaftung 76 f; Krejci, Betriebsübergang 212 f; derselbe, ÖJZ 1975, 449; Koziol, JBl 1967, 550), muß daher nicht näher untersucht und zu den Ausführungen der Revision nicht Stellung genommen werden. Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.Inwieweit ohne die hier gegebene Fallgestaltung auch ganz allgemein bei jedem Betriebsübergang gewisse Dauerschuldverhältnisse (zB Dienst- und Bestandverträge) mehr oder weniger automatisch auf den neuen Betriebsinhaber übergehen (Fenyves, Erbenhaftung 76 f; Krejci, Betriebsübergang 212 f; derselbe, ÖJZ 1975, 449; Koziol, JBl 1967, 550), muß daher nicht näher untersucht und zu den Ausführungen der Revision nicht Stellung genommen werden. Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO.