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Rechtssatz RS0035308×

Rechtssatz RS0035308

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0035308

Geschäftszahl

1Ob629/55; 3Ob552/57; 5Ob56/73; 3Ob124/90

Entscheidungsdatum

24.10.1990

Rechtssatz

Wir die Firma eines Einzelkaufmannes nach Eintritt der Streitanhängigkeit veräußert, gelöscht, geändert oder ist durch Beitritt eines Gesellschafters eine Personengesellschaft entstanden, so hat dies auf die Person des durch Urteil Verpflichteten keinen Einfluß. Bei Veräußerung während des Prozesses ist einfach die Parteibezeichnung über Antrag auf den bürgerlichen Namen des Veräußerers, der das Recht zum Gebrauch der Firma verloren hat, zu berichtigen. Auch unter seiner nichtregistrierten Firma kann der Kaufmann im Urteil belangt und demgemäß Verpflichteter eines Exekutionsverfahrens sein.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 629/55
    Entscheidungstext OGH 16.11.1955 1 Ob 629/55
    Veröff: EvBl 1956/86 S 155 = HS 1068
  • 3 Ob 552/57
    Entscheidungstext OGH 15.01.1958 3 Ob 552/57
    Ähnlich; nur: Wir die Firma eines Einzelkaufmannes nach Eintritt der Streitanhängigkeit veräußert, gelöscht, geändert oder ist durch Beitritt eines Gesellschafters eine Personengesellschaft entstanden, so hat dies auf die Person des durch Urteil Verpflichteten keinen Einfluß. Bei Veräußerung während des Prozesses ist einfach die Parteibezeichnung über Antrag auf den bürgerlichen Namen des Veräußerers, der das Recht zum Gebrauch der Firma verloren hat, zu berichtigen. (T1) Veröff: HS 1070 = JBl 1958,340
  • 5 Ob 56/73
    Entscheidungstext OGH 28.03.1973 5 Ob 56/73
    Auch; Veröff: HS 8029
  • 3 Ob 124/90
    Entscheidungstext OGH 24.10.1990 3 Ob 124/90
    nur: Wir die Firma eines Einzelkaufmannes nach Eintritt der Streitanhängigkeit veräußert, gelöscht, geändert oder ist durch Beitritt eines Gesellschafters eine Personengesellschaft entstanden, so hat dies auf die Person des durch Urteil Verpflichteten keinen Einfluß. (T2) Veröff: ÖBA 1991,591

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0035308

Dokumentnummer

JJR_19551116_OGH0002_0010OB00629_5500000_001