Rechtssatz RS0035308
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0035308
Geschäftszahl
1Ob629/55; 3Ob552/57; 5Ob56/73; 3Ob124/90
Entscheidungsdatum
24.10.1990
Rechtssatz
Wir die Firma eines Einzelkaufmannes nach Eintritt der Streitanhängigkeit veräußert, gelöscht, geändert oder ist durch Beitritt eines Gesellschafters eine Personengesellschaft entstanden, so hat dies auf die Person des durch Urteil Verpflichteten keinen Einfluß. Bei Veräußerung während des Prozesses ist einfach die Parteibezeichnung über Antrag auf den bürgerlichen Namen des Veräußerers, der das Recht zum Gebrauch der Firma verloren hat, zu berichtigen. Auch unter seiner nichtregistrierten Firma kann der Kaufmann im Urteil belangt und demgemäß Verpflichteter eines Exekutionsverfahrens sein.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 629/55
Entscheidungstext OGH 16.11.1955 1 Ob 629/55
Veröff: EvBl 1956/86 S 155 = HS 1068
- 3 Ob 552/57
Entscheidungstext OGH 15.01.1958 3 Ob 552/57
Ähnlich; nur: Wir die Firma eines Einzelkaufmannes nach Eintritt der Streitanhängigkeit veräußert, gelöscht, geändert oder ist durch Beitritt eines Gesellschafters eine Personengesellschaft entstanden, so hat dies auf die Person des durch Urteil Verpflichteten keinen Einfluß. Bei Veräußerung während des Prozesses ist einfach die Parteibezeichnung über Antrag auf den bürgerlichen Namen des Veräußerers, der das Recht zum Gebrauch der Firma verloren hat, zu berichtigen. (T1) Veröff: HS 1070 = JBl 1958,340
- 5 Ob 56/73
Entscheidungstext OGH 28.03.1973 5 Ob 56/73
Auch; Veröff: HS 8029
- 3 Ob 124/90
Entscheidungstext OGH 24.10.1990 3 Ob 124/90
nur: Wir die Firma eines Einzelkaufmannes nach Eintritt der Streitanhängigkeit veräußert, gelöscht, geändert oder ist durch Beitritt eines Gesellschafters eine Personengesellschaft entstanden, so hat dies auf die Person des durch Urteil Verpflichteten keinen Einfluß. (T2) Veröff: ÖBA 1991,591
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0035308
Dokumentnummer
JJR_19551116_OGH0002_0010OB00629_5500000_001