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Entscheidung 3 Ob 125/23p×

Entscheidung 3 Ob 125/23p

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

3Ob125/23p

Entscheidungsdatum

05.10.2023

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Höllwerth als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Brenn, die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter in der Erwachsenenschutzsache des Betroffenen W*, geboren am * 1961, *, vertreten durch den Erwachsenenvertreter Dr. Kurt Lechner, Rechtsanwalt in Neunkirchen, aus Anlass des außerordentlichen Revisionsrekurses des Betroffenen gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 4. April 2023, GZ 44 R 130/23b-351, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der „Rekurs“ des Betroffenen gegen den Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 19. Juli 2023 wird zurückgewiesen.

Begründung:

[1]           

Rechtliche Beurteilung

Mit Beschluss vom 19. Juli 2023 wurde der außerordentliche Revisionsrekurs des Betroffenen mangels der Voraussetzungen des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen.

[2]           Der vom Betroffenen dagegen erhobene handschriftliche „Rekurs“ ist – weil der Oberste Gerichtshof letzte Instanz ist – unzulässig und daher zurückzuweisen.

Textnummer

E139619

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2023:0030OB00125.23P.1005.000

Im RIS seit

31.10.2023

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2023

Dokumentnummer

JJT_20231005_OGH0002_0030OB00125_23P0000_000