Entscheidung 3 Ob 125/23p
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsart
Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage
Entscheidungsdatum
05.10.2023
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Höllwerth als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Brenn, die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter in der Erwachsenenschutzsache des Betroffenen W*, geboren am * 1961, *, vertreten durch den Erwachsenenvertreter Dr. Kurt Lechner, Rechtsanwalt in Neunkirchen, aus Anlass des außerordentlichen Revisionsrekurses des Betroffenen gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 4. April 2023, GZ 44 R 130/23b-351, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der „Rekurs“ des Betroffenen gegen den Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 19. Juli 2023 wird zurückgewiesen.
Begründung:
[1]
Rechtliche Beurteilung
Mit Beschluss vom 19. Juli 2023 wurde der außerordentliche Revisionsrekurs des Betroffenen mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.Mit Beschluss vom 19. Juli 2023 wurde der außerordentliche Revisionsrekurs des Betroffenen mangels der Voraussetzungen des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen.
[2] Der vom Betroffenen dagegen erhobene handschriftliche „Rekurs“ ist – weil der Oberste Gerichtshof letzte Instanz ist – unzulässig und daher zurückzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2023:0030OB00125.23P.1005.000
Zuletzt aktualisiert am
31.10.2023
Dokumentnummer
JJT_20231005_OGH0002_0030OB00125_23P0000_000