Die vom Kläger gegen dieses Urteil des Berufungsgerichtes erhobene Revision ist zulässig, weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zum Teilungshindernis der Unzeit abgewichen ist.
Die Revision erweist sich im Sinne des hilfsweise gestellten Aufhebungsantrages auch als berechtigt.
Das Gesetz gewährt jedem Miteigentümer in § 830 ABGB das Recht, jederzeit die Aufhebung der Miteigentumsgemeinschaft zu verlangen; er kann mit diesem unbedingten Anspruch nur dann nicht durchdringen, wenn die Teilung zur Unzeit oder zum Nachteil der übrigen begehrt wird; ein Aufschub kommt aber nur in Betracht, wenn es sich um vorübergehende, der Teilung entgegenstehende Umstände handelt, die bei dem Aufschub entfallen können, nicht aber bei dauernden Umständen dieser Art (SZ 47/119 mwN; MietSlg 34.069; MietSlg 39.046 ua; Gamerith in Rummel2 Rz 3 zu § 830). Unzeit ist ein objektiver, außerhalb der Beteiligten bestehender und für alle Beteiligten in gleicher Weise wirkender Umstand (SZ 69/169; 3 Ob 290/97m; 2 Ob 53/97a ua; Gamerith aaO Rz 6 mwN aus der Rechtsprechung), der die Teilung zwar nicht verhindert, sie aber zur gegebenen Zeit für unzweckmäßig und für beide Teile schädigend macht; sie liegt insbesondere vor, wenn sich kein angemessener Preis erzielen läßt (SZ 47/119 mwN).Das Gesetz gewährt jedem Miteigentümer in Paragraph 830, ABGB das Recht, jederzeit die Aufhebung der Miteigentumsgemeinschaft zu verlangen; er kann mit diesem unbedingten Anspruch nur dann nicht durchdringen, wenn die Teilung zur Unzeit oder zum Nachteil der übrigen begehrt wird; ein Aufschub kommt aber nur in Betracht, wenn es sich um vorübergehende, der Teilung entgegenstehende Umstände handelt, die bei dem Aufschub entfallen können, nicht aber bei dauernden Umständen dieser Art (SZ 47/119 mwN; MietSlg 34.069; MietSlg 39.046 ua; Gamerith in Rummel2 Rz 3 zu Paragraph 830,). Unzeit ist ein objektiver, außerhalb der Beteiligten bestehender und für alle Beteiligten in gleicher Weise wirkender Umstand (SZ 69/169; 3 Ob 290/97m; 2 Ob 53/97a ua; Gamerith aaO Rz 6 mwN aus der Rechtsprechung), der die Teilung zwar nicht verhindert, sie aber zur gegebenen Zeit für unzweckmäßig und für beide Teile schädigend macht; sie liegt insbesondere vor, wenn sich kein angemessener Preis erzielen läßt (SZ 47/119 mwN).
Nach ständiger Rechtsprechung bewirkt die Reparatur- und Sanierungsbedürftigkeit eines Hauses nur dann Unzeit im Sinne des § 830 ABGB, wenn die für diese Arbeiten erforderlichen Mittel vorhanden sind oder in absehbarer Zeit unschwer beschafft werden können und nach Durchführung der entsprechenden Arbeiten ein höherer Versteigerungserlös zu erwarten ist (MietSlg 31.058 mwN; MietSlg 37.042; MietSlg 39.046; Gamerith aaO Rz 9); dies hat der Beklagte zu behaupten und zu beweisen. Der für die Behauptung der Unzeit beweispflichtige Teilungsgegner muß dazu die konkreten Umstände aufzeigen, die als Teilungshindernisse in Betracht kommen, wozu die allgemeine Behauptung, daß die Klage unzeitgemäß sei, nicht ausreicht (MietSlg 37.042; MietSlg 39.046 ua). Hiezu wurde in der Rechtsprechung auch schon darauf hingewiesen, daß die Erzielung eines höheren Versteigerungserlöses - insbesondere aus einkommenssteuerrechtlichen Überlegungen - durchaus nicht selbstverständlich ist (JBl 1982, 209; MietSlg 39.046). Es kann sich also im Einzelfall ohne weiteres ergeben, daß das zum Verkauf stehende Wohngebäude in reparaturbedürftigem Zustand einen höheren Verkehrswert hat als nach Durchführung der Reparatur hat, weshalb nicht in vereinfachender Weise mit Anspruch auf generelle Gültigkeit - sohin im Gegensatz zur Auffassung des Erstgerichtes und des Berufungsgerichtes - behauptet werden kann, es sei für ein reparaturbedürftiges Wohngebäude ein geringerer Versteigerungserlös zu erzielen als für ein instandgehaltenes (vgl JBl 1982, 209).Nach ständiger Rechtsprechung bewirkt die Reparatur- und Sanierungsbedürftigkeit eines Hauses nur dann Unzeit im Sinne des Paragraph 830, ABGB, wenn die für diese Arbeiten erforderlichen Mittel vorhanden sind oder in absehbarer Zeit unschwer beschafft werden können und nach Durchführung der entsprechenden Arbeiten ein höherer Versteigerungserlös zu erwarten ist (MietSlg 31.058 mwN; MietSlg 37.042; MietSlg 39.046; Gamerith aaO Rz 9); dies hat der Beklagte zu behaupten und zu beweisen. Der für die Behauptung der Unzeit beweispflichtige Teilungsgegner muß dazu die konkreten Umstände aufzeigen, die als Teilungshindernisse in Betracht kommen, wozu die allgemeine Behauptung, daß die Klage unzeitgemäß sei, nicht ausreicht (MietSlg 37.042; MietSlg 39.046 ua). Hiezu wurde in der Rechtsprechung auch schon darauf hingewiesen, daß die Erzielung eines höheren Versteigerungserlöses - insbesondere aus einkommenssteuerrechtlichen Überlegungen - durchaus nicht selbstverständlich ist (JBl 1982, 209; MietSlg 39.046). Es kann sich also im Einzelfall ohne weiteres ergeben, daß das zum Verkauf stehende Wohngebäude in reparaturbedürftigem Zustand einen höheren Verkehrswert hat als nach Durchführung der Reparatur hat, weshalb nicht in vereinfachender Weise mit Anspruch auf generelle Gültigkeit - sohin im Gegensatz zur Auffassung des Erstgerichtes und des Berufungsgerichtes - behauptet werden kann, es sei für ein reparaturbedürftiges Wohngebäude ein geringerer Versteigerungserlös zu erzielen als für ein instandgehaltenes vergleiche JBl 1982, 209).
Bei der demnach hier entscheidungswesentlichen Frage, ob nach Durchführung der entsprechenden Reparatur- und Sanierungsarbeiten ein höherer Versteigerungserlös zu erwarten ist, handelt es sich nicht um eine Rechtsfrage, sondern um eine Tatfrage. Entgegen der Meinung des Berufungsgerichtes hat das Erstgericht hiezu nicht festgestellt, daß die Durchführung der notwendigen Sanierungsarbeiten eine nicht unerhebliche Steigerung des Verkehrswertes bedeuten würde. Im Ersturteil finden sich zwar im Rahmen der rechtlichen Beurteilung der Sache entsprechende Ausführungen und es trifft auch zu, daß es sich um Tatsachenfeststellungen handeln kann, wenn Rechtsausführungen im Urteil auch Ausführungen enthalten, die dem Tatsachenbereich zuzuordnen sein können (JUS Z 1513). Dies kann aber dann nicht gelten, wenn - wie hier - solche Ausführungen in den Beweisergebnissen keinerlei Grundlage finden, wozu hier überdies noch kommt, daß sich Ausführungen mit ähnlichem Inhalt in der bereits wiedergegebenen Rechtsprechung finden, was die Annahme nahelegt, daß die Ausführungen im Ersturteil auf die in diesen Entscheidungen enthaltene rechtliche Beurteilung Bezug nehmen. Im übrigen wäre, ginge man von der Rechtsansicht des Berufungsgerichtes aus, diesem ein Verfahrensmangel unterlaufen, weil der Kläger die bezogenen Ausführungen im Ersturteil in seiner Berufung, wenngleich allerdings entsprechend im Rahmen des Berufungsgrundes der unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache, bekämpfte, das Berufungsgericht dann aber diese Ausführungen im Sinne seiner Ansicht als Tatsachenrüge ansehen und sich damit auseinandersetzen hätte müssen. Das Erstgericht wird somit im fortzusetzenden Verfahren diejenigen Feststellungen zu treffen haben, welche die Beurteilung der Frage ermöglichen, ob die Durchführung der notwendigen Reparaturarbeiten bei der Versteigerung der den Gegenstand der Klage bildenden Liegenschaft voraussichtlich zu einer ins Gewicht fallendne Erhöhung des Verkaufserlöses führen würde. Ist dies zu bejahen, wäre ferner zu klären, ob die für die Reparatuarbeiten erforderlichen Mittel in absehbarer Zeit zur Verfügung stehen werden.Bei der demnach hier entscheidungswesentlichen Frage, ob nach Durchführung der entsprechenden Reparatur- und Sanierungsarbeiten ein höherer Versteigerungserlös zu erwarten ist, handelt es sich nicht um eine Rechtsfrage, sondern um eine Tatfrage. Entgegen der Meinung des Berufungsgerichtes hat das Erstgericht hiezu nicht festgestellt, daß die Durchführung der notwendigen Sanierungsarbeiten eine nicht unerhebliche Steigerung des Verkehrswertes bedeuten würde. Im Ersturteil finden sich zwar im Rahmen der rechtlichen Beurteilung der Sache entsprechende Ausführungen und es trifft auch zu, daß es sich um Tatsachenfeststellungen handeln kann, wenn Rechtsausführungen im Urteil auch Ausführungen enthalten, die dem Tatsachenbereich zuzuordnen sein können (JUS Ziffer 1513,). Dies kann aber dann nicht gelten, wenn - wie hier - solche Ausführungen in den Beweisergebnissen keinerlei Grundlage finden, wozu hier überdies noch kommt, daß sich Ausführungen mit ähnlichem Inhalt in der bereits wiedergegebenen Rechtsprechung finden, was die Annahme nahelegt, daß die Ausführungen im Ersturteil auf die in diesen Entscheidungen enthaltene rechtliche Beurteilung Bezug nehmen. Im übrigen wäre, ginge man von der Rechtsansicht des Berufungsgerichtes aus, diesem ein Verfahrensmangel unterlaufen, weil der Kläger die bezogenen Ausführungen im Ersturteil in seiner Berufung, wenngleich allerdings entsprechend im Rahmen des Berufungsgrundes der unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache, bekämpfte, das Berufungsgericht dann aber diese Ausführungen im Sinne seiner Ansicht als Tatsachenrüge ansehen und sich damit auseinandersetzen hätte müssen. Das Erstgericht wird somit im fortzusetzenden Verfahren diejenigen Feststellungen zu treffen haben, welche die Beurteilung der Frage ermöglichen, ob die Durchführung der notwendigen Reparaturarbeiten bei der Versteigerung der den Gegenstand der Klage bildenden Liegenschaft voraussichtlich zu einer ins Gewicht fallendne Erhöhung des Verkaufserlöses führen würde. Ist dies zu bejahen, wäre ferner zu klären, ob die für die Reparatuarbeiten erforderlichen Mittel in absehbarer Zeit zur Verfügung stehen werden.
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 52, ZPO.