Rechtssatz RS0013330
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0013330
Entscheidungsdatum
22.03.2000
Rechtssatz
Ein objektives Teilungshindernis kann auch darin liegen, daß bei einer Veräußerung der gemeinsamen Sache eine unverhältnismäßig hohe - und während einer bestimmten Frist drohende - Steuerleistung zu erbringen wäre, was etwa dann der Fall sein kann, wenn der Verkaufserlös als Spekulationsgewinn zu versteuern ist.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 748/80
Entscheidungstext OGH 24.03.1981 5 Ob 748/80
Veröff: MietSlg 33059 = SZ 54/38
- 4 Ob 1608/91
Entscheidungstext OGH 17.12.1991 4 Ob 1608/91
- 6 Ob 524/93
Entscheidungstext OGH 15.04.1993 6 Ob 524/93
- 5 Ob 88/93
Entscheidungstext OGH 12.10.1993 5 Ob 88/93
Vgl auch; Beisatz: Ein Teilungshindernis liegt dann nicht vor, wenn zur Vermeidung einer Versteuerung des Spekulationsgewinns mehr als die seinerzeit im § 30 EStG 1972 festgesetzte und von der Judikatur tolerierte Frist von fünf Jahren zugewartet werden müßte (hier: mehr als 8 1/2 Jahre). (T1)
- 6 Ob 511/93
Entscheidungstext OGH 22.12.1993 6 Ob 511/93
Einschränkend; Beis wie T1 nur: Ein Teilungshindernis liegt dann nicht vor,wenn zur Vermeidung einer Versteuerung des Spekulationsgewinns mehr als die seinerzeit im § 30 EStG 1972 festgesetzte und von der Judikatur tolerierte Frist von fünf Jahren zugewartet werden müßte. (T2) Beisatz: Hier: 6 1/2 Jahre (T3)
- 3 Ob 125/97x
Entscheidungstext OGH 28.06.1999 3 Ob 125/97x
Vgl auch
- 3 Ob 333/98m
Entscheidungstext OGH 22.03.2000 3 Ob 333/98m
Vgl auch; Beisatz: Ein Teilungshindernis liegt nicht vor, wenn zur Vermeidung der Versteuerung des Spekulationsgewinnes gemäß § 30 Abs 1 Z 1 lit a EStG viereinhalb Jahre zugewartet werden müsste. (T4)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0013330
Dokumentnummer
JJR_19810324_OGH0002_0050OB00748_8000000_001