Die Revision der klagenden Partei ist berechtigt.
Nach § 830 zweiter Satz ABGB kann jeder Teilhaber einer Eigentumsgemeinschaft deren Aufhebung verlangen, wobei § 843 ABGB den Vorrang der Naturalteilung normiert. Im vorliegenden Fall ist unstrittig, daß eine Naturalteilung der gemeinschaftlichen Liegenschaft nicht möglich ist. Nach ständiger Rechtsprechung räumt § 830 ABGB jedem Teilhaber einer gemeinschaftlichen Sache einen unbedingten Anspruch auf Aufhebung der Miteigentumsgemeinschaft ein (MietSlg 42.033; WoBl 1989/6 mit Anm von Oberhofer; SZ 54/38 = MietSlg 33.059 ua; Klang in Klang2 III 1097; Gamerith in Rummel2, Rz 3 zu § 830 ABGB; Hofmeister in Schwimann, Rz 55 zu § 830 ABGB), worunter die jederzeitige Fälligkeit bei "Verlangen" und die Entbehrlichkeit eines besonderen Grundes für das Teilungsbegehren zu verstehen ist (MietSlg 42.033, 39.045, 34.068 ua). Das Verlangen auf Aufhebung der Gemeinschaft darf aber in keinem Fall "zur Unzeit" oder "zum Nachteil der übrigen" erhoben werden.Nach Paragraph 830, zweiter Satz ABGB kann jeder Teilhaber einer Eigentumsgemeinschaft deren Aufhebung verlangen, wobei Paragraph 843, ABGB den Vorrang der Naturalteilung normiert. Im vorliegenden Fall ist unstrittig, daß eine Naturalteilung der gemeinschaftlichen Liegenschaft nicht möglich ist. Nach ständiger Rechtsprechung räumt Paragraph 830, ABGB jedem Teilhaber einer gemeinschaftlichen Sache einen unbedingten Anspruch auf Aufhebung der Miteigentumsgemeinschaft ein (MietSlg 42.033; WoBl 1989/6 mit Anmerkung von Oberhofer; SZ 54/38 = MietSlg 33.059 ua; Klang in Klang2 römisch drei 1097; Gamerith in Rummel2, Rz 3 zu Paragraph 830, ABGB; Hofmeister in Schwimann, Rz 55 zu Paragraph 830, ABGB), worunter die jederzeitige Fälligkeit bei "Verlangen" und die Entbehrlichkeit eines besonderen Grundes für das Teilungsbegehren zu verstehen ist (MietSlg 42.033, 39.045, 34.068 ua). Das Verlangen auf Aufhebung der Gemeinschaft darf aber in keinem Fall "zur Unzeit" oder "zum Nachteil der übrigen" erhoben werden.
Auf schikanöse und damit sittenwidrige Rechtsausübung der klagenden Partei hat sich der Beklagte nicht berufen. "Unzeit" liegt deshalb nicht vor, weil darunter ein Umstand erblickt wird, der die Teilung zur gegebenen Zeit und für beide Teile schädigend macht (Gamerith aaO Rz 6 mwN). Der vom Beklagten erhobene Einwand des "Nachteils der übrigen" bildet ein selbständiges Teilungshindernis, kraft dessen auch subjektiv nur einen Teilhaber betreffende Umstände berücksichtigt werden können (MietSlg 42.033; ImmZ 1990, 191; WoBl 1989/6 ua; Gamerith aaO Rz 11). So wie "Unzeit" hindert aber auch ein subjektiver Nachteil der übrigen die Aufteilung nur dann, wenn es sich um bloß vorübergehende Umstände handelt, die in Bälde wegfallen oder beseitigt werden können (MietSlg 42.033; EvBl 1990/93; WoBl 1989/6 ua; Gamerith aaO Rz 11; Hofmeister aaO Rz 63 und 122). Eine Prüfung der Interessenlage hat dabei nur dann zu erfolgen, wenn in diesem Sinne ein Aufschub der Teilung überhaupt in Frage kommt (MietSlg 42.033; ImmZ 1990, 191; SZ 31/79 ua; Gamerith aaO Rz 11), also wenn feststeht, daß das Teilungshindernis ein bloß vorübergehendes ist, welches in Bälde wegfällt (Hofmeister aaO Rz 68).
Hiezu wurde bereits ausgesprochen, daß ein zum Nachteil eines Miteigentümers gereichendes Teilungshindernis auch darin liegen kann, daß ihm bei einem Verkauf innerhalb der zweijährigen (seit der Novelle BGBl 1960/285: fünfjährigen) Sperrfrist des § 23 EStG 1953 eine unverhältsnismäßige Steuerpflicht droht (SZ 36/6; JBl 1965, 207) bzw der Verkaufserlös bei einer Veräußerung vor Ablauf von fünf Jahren seit der Anschaffung gemäß § 30 Abs 1 Z 1 lit a und Abs 4 EStG ganz oder teilweise als Spekulationsgewinn zu versteuern wäre (SZ 54/38). In all diesen bereits entschiedenen Fällen waren aber nicht mehr die vollen Sperr- bzw "Spekulations"-Fristen von zwei bzw fünf Jahren offen, sondern währte das Hindernis höchstens noch drei Jahre (so in der Entscheidung SZ 54/38). Auch im Fall der Entscheidung 4 Ob 1608/91, die schon zu den verlängerten Fristen des § 30 Abs 1 Z 1 lit a EStG 1988 ergangen ist, war nur mehr eine Restfrist von einem Jahr offen. Die Frist für das Vorliegen eines der erhöhten Steuerpflicht unterliegenden Spekulationsgeschäftes beträgt nunmehr zehn Jahre; sie verlängert sich sogar auf 15 Jahre, wenn für das Grundstück innerhalb von zehn Jahren nach seiner Anschaffung Herstellungsaufwendungen in Teilbeträgen gemäß § 28 Abs 3 EStG abgesetzt wurden. Auch bei Zivilteilung einer Liegenschaft und der damit verbundenen Feilbietung liegt eine Veräußerung iS des § 30 Abs 1 EStG 1988 vor (Hofstätter-Reichel, EstG 1988, Rz 18 zu § 30 mwN auf die Rechtsprechung des VwGH). Daraus folgt, daß der Beklagte einen Umstand als Teilungshindernis geltend macht, welcher zum maßgeblichen Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Streitverhandlung in erster Instanz (ImmZ 1973, 156, MietSlg 32.050 ua; zuletzt etwa 4 Ob 1608/91), somit hier am 15.Jänner 1992, noch 4 3/4 Jahre andauerte. In einem solchen Fall fehlt es aber entgegen der Rechtsauffassung der zweiten Instanz schon an der erforderlichen bloß vorübergehenden Natur des als Teilungshindernis geltend gemachte Umstandes, kann dieser doch frühestens erst in 4 3/4 Jahren und damit nicht mehr in naher Zukunft, geschweige denn in Bälde, wegfallen. Aus der Unbedingtheit des Teilungsanspruches folgt aber, daß immer nur eine angemessene Aufschiebung der Teilung stattfinden kann (EvBl 1990/93 mwN). Anders als im Fall der Entscheidung SZ 57/45 = JBl 1985, 165 = MietSlg 36/8, wo die dortige Klägerin das als Teilungshindernis anerkannte lebenslängliche Fruchtgenußrecht ihrem Sohn erst knapp vor Erhebung des Teilungsbegehrens selbst eingeräumt hatte, ist hier der klagenden Partei in bezug auf das vom Beklagten geltend gemachte Teilungshindernis kein derartiger Verstoß gegen die von ihr aus dem Gemeinschaftsverhältnis nach Treu und Glauben geschuldete Rücksichtnahme auf die Interessen des Partners vorwerfbar. Sie muß daher auch nicht eine Beschränkung der Rechtsausübung auf einen längeren oder gar unabsehbaren Zeitraum hinnehmen.Hiezu wurde bereits ausgesprochen, daß ein zum Nachteil eines Miteigentümers gereichendes Teilungshindernis auch darin liegen kann, daß ihm bei einem Verkauf innerhalb der zweijährigen (seit der Novelle BGBl 1960/285: fünfjährigen) Sperrfrist des Paragraph 23, EStG 1953 eine unverhältsnismäßige Steuerpflicht droht (SZ 36/6; JBl 1965, 207) bzw der Verkaufserlös bei einer Veräußerung vor Ablauf von fünf Jahren seit der Anschaffung gemäß Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a und Absatz 4, EStG ganz oder teilweise als Spekulationsgewinn zu versteuern wäre (SZ 54/38). In all diesen bereits entschiedenen Fällen waren aber nicht mehr die vollen Sperr- bzw "Spekulations"-Fristen von zwei bzw fünf Jahren offen, sondern währte das Hindernis höchstens noch drei Jahre (so in der Entscheidung SZ 54/38). Auch im Fall der Entscheidung 4 Ob 1608/91, die schon zu den verlängerten Fristen des Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, EStG 1988 ergangen ist, war nur mehr eine Restfrist von einem Jahr offen. Die Frist für das Vorliegen eines der erhöhten Steuerpflicht unterliegenden Spekulationsgeschäftes beträgt nunmehr zehn Jahre; sie verlängert sich sogar auf 15 Jahre, wenn für das Grundstück innerhalb von zehn Jahren nach seiner Anschaffung Herstellungsaufwendungen in Teilbeträgen gemäß Paragraph 28, Absatz 3, EStG abgesetzt wurden. Auch bei Zivilteilung einer Liegenschaft und der damit verbundenen Feilbietung liegt eine Veräußerung iS des Paragraph 30, Absatz eins, EStG 1988 vor (Hofstätter-Reichel, EstG 1988, Rz 18 zu Paragraph 30, mwN auf die Rechtsprechung des VwGH). Daraus folgt, daß der Beklagte einen Umstand als Teilungshindernis geltend macht, welcher zum maßgeblichen Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Streitverhandlung in erster Instanz (ImmZ 1973, 156, MietSlg 32.050 ua; zuletzt etwa 4 Ob 1608/91), somit hier am 15.Jänner 1992, noch 4 3/4 Jahre andauerte. In einem solchen Fall fehlt es aber entgegen der Rechtsauffassung der zweiten Instanz schon an der erforderlichen bloß vorübergehenden Natur des als Teilungshindernis geltend gemachte Umstandes, kann dieser doch frühestens erst in 4 3/4 Jahren und damit nicht mehr in naher Zukunft, geschweige denn in Bälde, wegfallen. Aus der Unbedingtheit des Teilungsanspruches folgt aber, daß immer nur eine angemessene Aufschiebung der Teilung stattfinden kann (EvBl 1990/93 mwN). Anders als im Fall der Entscheidung SZ 57/45 = JBl 1985, 165 = MietSlg 36/8, wo die dortige Klägerin das als Teilungshindernis anerkannte lebenslängliche Fruchtgenußrecht ihrem Sohn erst knapp vor Erhebung des Teilungsbegehrens selbst eingeräumt hatte, ist hier der klagenden Partei in bezug auf das vom Beklagten geltend gemachte Teilungshindernis kein derartiger Verstoß gegen die von ihr aus dem Gemeinschaftsverhältnis nach Treu und Glauben geschuldete Rücksichtnahme auf die Interessen des Partners vorwerfbar. Sie muß daher auch nicht eine Beschränkung der Rechtsausübung auf einen längeren oder gar unabsehbaren Zeitraum hinnehmen.
Dem vom Beklagten geltend gemachten Nachteil fehlt daher schon wegen der dem anderen Teilhaber an der Gemeinschaft angesonnenen unzumutbaren Dauer des Aufschubes der Teilung auf mindestens 4 3/4 Jahre hinaus die für ein Teilungshindernis unerläßliche, bloß vorübergehende (MietSlg 36.052) Natur, sodaß eine Interessenabwägung gar nicht mehr stattzufinden hat. Der Revision ist Folge zu geben und das der Zivilteilungsklage stattgebende Ersturteil wieder herzustellen. Der Ausspruch über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens fußt auf §§ 41, 50 ZPO.Dem vom Beklagten geltend gemachten Nachteil fehlt daher schon wegen der dem anderen Teilhaber an der Gemeinschaft angesonnenen unzumutbaren Dauer des Aufschubes der Teilung auf mindestens 4 3/4 Jahre hinaus die für ein Teilungshindernis unerläßliche, bloß vorübergehende (MietSlg 36.052) Natur, sodaß eine Interessenabwägung gar nicht mehr stattzufinden hat. Der Revision ist Folge zu geben und das der Zivilteilungsklage stattgebende Ersturteil wieder herzustellen. Der Ausspruch über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens fußt auf Paragraphen 41, 50, ZPO.