Entscheidungsgründe:
Die Parteien sind zu einem Viertel (Klägerin) und zu drei Viertel (Beklagter) Miteigentümer der Liegenschaft EZ 946 KG J***** mit dem darauf errichteten Miethaus in W*****. Der Beklagte hat seinen Liegenschaftsanteil mit Kaufvertrag vom 1.6.1988 um den Gesamtkaufpreis von 626.000 S erworben. Die Klägerin erwarb ihren Liegenschaftsanteil am 26.9.1990 um 1,200.000 S.
Bereits mit Schreiben vom 7.10.1989 hatte der Immobilienmakler Dipl.Ing.Kurt D***** beim Beklagten angefragt, ob dieser an einem Verkauf seiner Liegenschaftsanteile interessiert sei und ihm eine unverbindliche Schätzung angeboten. Von Erwin C*****, einem Angestellten des Dipl.Ing.Kurt D*****, erfuhr der Beklagte vom Kaufinteresse eines namentlich nicht genannten Kunden. Er teilte aber dem Erwin C***** mit, daß er nicht verkaufen wolle, sondern vielmehr selbst am Erwerb des restlichen Anteiles interessiert sei.
Mit Schreiben vom 27.11.1990 boten die beiden Klagevertreter namens der Klägerin dem Beklagten einen Kaufpreis von 2,200.000 S für seinen Liegenschaftsanteil an; andernfalls wurde eine freiwillige Versteigerung der Liegenschaft vorgeschlagen. Daraufhin gab der Hausverwalter des Beklagten den Klagevertretern mit Schreiben vom 12.12.1990 bekannt, daß der Beklagte weder mit einem Verkauf seines Liegenschaftsanteils noch mit einer Versteigerung der Liegenschaft einverstanden sei und die Klägerin um Bekanntgabe ersuche, zu welchem Kaufpreis ihr Viertel-Anteil erworben werden könne. Mit Schreiben vom 18.12.1990 antworteten die Klagevertreter, daß die Klägerin zum lastenfreien Verkauf ihres Viertel-Anteiles um 3,500.000 S bereit sei.
Der Beklagte hatte geglaubt, daß der Geschäftsführer der Klägerin, Dr.Peter D*****, und sein Vater Dipl.Ing.Kurt D***** ein und dieselbe Person seien, weshalb die Klägerin schon seit Herbst 1989 Kenntnis von seiner mangelnden Verkaufsbereitschaft gehabt habe. Tatsächlich bestand aber zwischen Vater und Sohn D***** schon seit 20 Jahren weder ein privater noch ein geschäftlicher Kontakt. Es war nicht feststellbar, daß die Klägerin ihren Liegenschaftsanteil ausschließlich zu dem Zweck erworben hat, um den Beklagten durch die anschließende Erhebung einer Teilungsklage zu schädigen.
Mit der Behauptung, daß eine Realteilung schon wegen der baulichen Gestaltung der Liegenschaft unmöglich und untunlich sei, begehrt die Klägerin die Aufhebung der Eigentumsgemeinschaft durch gerichtliche Feilbietung. Sie sei an einem Erwerb der ganzen Liegenschaft interessiert gewesen, habe sich mit dem Beklagten aber nicht einigen können. Mit der Geltendmachung des Teilungsanspruches verfolge die Klägerin nur eigene wirtschaftliche Interessen, sie wolle aber den Beklagten damit nicht schädigen. Im Hinblick auf die verlängerte "Spekulationsfrist" des § 30 Abs 1 Z 1 lit a EStG 1988 sei der Klägerin ein Zuwarten bis zum 1.6.1998 unzumutbar.Mit der Behauptung, daß eine Realteilung schon wegen der baulichen Gestaltung der Liegenschaft unmöglich und untunlich sei, begehrt die Klägerin die Aufhebung der Eigentumsgemeinschaft durch gerichtliche Feilbietung. Sie sei an einem Erwerb der ganzen Liegenschaft interessiert gewesen, habe sich mit dem Beklagten aber nicht einigen können. Mit der Geltendmachung des Teilungsanspruches verfolge die Klägerin nur eigene wirtschaftliche Interessen, sie wolle aber den Beklagten damit nicht schädigen. Im Hinblick auf die verlängerte "Spekulationsfrist" des Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, EStG 1988 sei der Klägerin ein Zuwarten bis zum 1.6.1998 unzumutbar.
Der Beklagte beantragt die Abweisung des Klagebegehrens. Die Teilungsklage werde schikanös erhoben, weil die Klägerin schon beim Erwerb ihres Miteigentumsanteiles Kenntnis vom mangelnden Verkaufsinteresse des Beklagten gehabt und von Anfang an die Absicht verfolgt habe, ihn im Wege einer Teilungsklage "zwangsweise zu enteignen". Die Teilungsklage erfolge überdies zur Unzeit und zum Nachteil des Beklagten, weil dieser seinen Liegenschaftsanteil erst am 1.6.1988 als langfristige Geldanlage und zum Zwecke der Zukunftssicherung erworben habe. Der Beklagte müsse daher im Falle einer freiwilligen Versteigerung innerhalb der einkommensrechtlichen "Spekulationsfrist" vom Veräußerungserlös 50 % Einkommensteuer bezahlen und könne mit dem verbleibenden Betrag kein gleichwertiges Ersatzobjekt mehr beschaffen.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Ein sittenwidriger Rechtsmißbrauch durch schikanöse Erhebung des Teilungsbegehrens liege nicht vor, weil die Klägerin nicht die Schädigung des Beklagten beabsichtige, sondern eigene - wenn auch profitorientierte - wirtschaftliche Interessen verfolge. Aus § 30 Abs 1 Z 1 lit a EStG 1988 könne der Beklagte weder das Teilungshindernis der Unzeit noch jenes eines Nachteiles für ihn ableiten, bedeute doch die zehnjährige Spekulationsfrist, daß der Klägerin ein Zuwarten bis zum 1.6.1998 zugemutet werde. Ein so langer Zeitraum komme aber als Teilungshindernis nicht mehr in Betracht, laufe er doch nicht in naher Zukunft ab und sei demnach auch nicht mehr von bloßer vorübergehender Natur.Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Ein sittenwidriger Rechtsmißbrauch durch schikanöse Erhebung des Teilungsbegehrens liege nicht vor, weil die Klägerin nicht die Schädigung des Beklagten beabsichtige, sondern eigene - wenn auch profitorientierte - wirtschaftliche Interessen verfolge. Aus Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, EStG 1988 könne der Beklagte weder das Teilungshindernis der Unzeit noch jenes eines Nachteiles für ihn ableiten, bedeute doch die zehnjährige Spekulationsfrist, daß der Klägerin ein Zuwarten bis zum 1.6.1998 zugemutet werde. Ein so langer Zeitraum komme aber als Teilungshindernis nicht mehr in Betracht, laufe er doch nicht in naher Zukunft ab und sei demnach auch nicht mehr von bloßer vorübergehender Natur.
Das Berufungsgericht wies das Klagebegehren ab. Es sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes 50.000 S übersteige und die ordentliche Revision zulässig sei. Mit Recht habe das Erstgericht zwar ein sittenwidriges und schikanöses Vorgehen der Klägerin verneint, aber übersehen, daß eine Aufhebung der Gemeinschaft auch dann zum Nachteil des anderen Miteigentümers sein könne, wenn diesem bei einer Veräußerung innerhalb einer bestimmten Frist eine unverhältnismäßige Steuerpflicht drohe. Das sei hier gemäß § 30 Abs 1 Z 1 lit a und Abs 4 EStG 1988 der Fall, weil der Beklagte seinen Liegenschaftsanteil erst am 1.6.1988 erworben habe. Da ihm die Klägerin selbst hiefür 2,200.000 S geboten und ihren Viertel-Anteil im September 1990 um 1,200.000 S erworben habe, drohe dem Beklagten jedenfalls die Versteuerung eines entsprechenden Spekulationsgewinnes im Falle der Veräußerung der Liegenschaft innerhalb von zehn Jahren nach Anschaffung seines Anteiles. Dieser Nachteil sei von bestimmter und keineswegs unabsehbarer Dauer, sodaß eine Interessenabwägung vorzunehmen sei. Da die Klägerin die Teilungsklage bereits knapp vier Monate nach ihrem Anteilserwerb erhoben habe, sie aber schon vor ihrem Erwerb aus dem Grundbuch den Anschaffungszeitpunkt des Beklagten habe entnehmen können, sodaß ihr der zehnjährige Fristenlauf des § 30 Abs 1 Z 1 lit a EStG 1988 erkennbar gewesen sei, müsse ihr ein Zuwarten bis zum Ablauf dieser Frist zugemutet werden, zumal es sich dabei vom maßgeblichen Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Streitverhandlung in erster Instanz an (nur) noch um rund 6 1/2 Jahre handle. Es liege daher das im § 830 ABGB normierte Aufhebungshindernis zum Nachteil des Beklagten vor.Das Berufungsgericht wies das Klagebegehren ab. Es sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes 50.000 S übersteige und die ordentliche Revision zulässig sei. Mit Recht habe das Erstgericht zwar ein sittenwidriges und schikanöses Vorgehen der Klägerin verneint, aber übersehen, daß eine Aufhebung der Gemeinschaft auch dann zum Nachteil des anderen Miteigentümers sein könne, wenn diesem bei einer Veräußerung innerhalb einer bestimmten Frist eine unverhältnismäßige Steuerpflicht drohe. Das sei hier gemäß Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a und Absatz 4, EStG 1988 der Fall, weil der Beklagte seinen Liegenschaftsanteil erst am 1.6.1988 erworben habe. Da ihm die Klägerin selbst hiefür 2,200.000 S geboten und ihren Viertel-Anteil im September 1990 um 1,200.000 S erworben habe, drohe dem Beklagten jedenfalls die Versteuerung eines entsprechenden Spekulationsgewinnes im Falle der Veräußerung der Liegenschaft innerhalb von zehn Jahren nach Anschaffung seines Anteiles. Dieser Nachteil sei von bestimmter und keineswegs unabsehbarer Dauer, sodaß eine Interessenabwägung vorzunehmen sei. Da die Klägerin die Teilungsklage bereits knapp vier Monate nach ihrem Anteilserwerb erhoben habe, sie aber schon vor ihrem Erwerb aus dem Grundbuch den Anschaffungszeitpunkt des Beklagten habe entnehmen können, sodaß ihr der zehnjährige Fristenlauf des Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, EStG 1988 erkennbar gewesen sei, müsse ihr ein Zuwarten bis zum Ablauf dieser Frist zugemutet werden, zumal es sich dabei vom maßgeblichen Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Streitverhandlung in erster Instanz an (nur) noch um rund 6 1/2 Jahre handle. Es liege daher das im Paragraph 830, ABGB normierte Aufhebungshindernis zum Nachteil des Beklagten vor.
Gegen die Entscheidung des Berufungsgerichtes wendet sich die Revision der Klägerin wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag auf Wiederherstellung des Ersturteils.
Der Beklagte stellt den Antrag, dem Rechtsmittel der Klägerin nicht Folge zu geben.