Soweit die Betroffene in ihrem Rechtsmittel auch Punkt 1. der Rekursentscheidung bekämpft, ist es schon deshalb unzulässig, weil es auch im Außerstreitverfahren kein Rechtsmittel gegen Entscheidungen der zweiten Instanz über Ablehnungen gibt, da § 24 JN eine abschließende Sonderregelung enthält; diese Rechtsmittelbeschränkung gilt ebenso für die Ablehnung von Sachverständigen (8 Ob 544/81; EFSlg 55.545 und 55.626).Soweit die Betroffene in ihrem Rechtsmittel auch Punkt 1. der Rekursentscheidung bekämpft, ist es schon deshalb unzulässig, weil es auch im Außerstreitverfahren kein Rechtsmittel gegen Entscheidungen der zweiten Instanz über Ablehnungen gibt, da Paragraph 24, JN eine abschließende Sonderregelung enthält; diese Rechtsmittelbeschränkung gilt ebenso für die Ablehnung von Sachverständigen (8 Ob 544/81; EFSlg 55.545 und 55.626).
Im übrigen werden keine Rechtsfragen von der in § 14 Abs 1 AußStrG verlangten Qualität aufgezeigt. Die Beurteilung, ob genügend und welche Anhaltspunkte für die Notwendigkeit der Bestellung eines Sachwalters vorliegen, ist immer eine solche des Einzelfalles (10 Ob 1519/96; im gleichen Sinn weitere E zu RIS-Justiz RS0106166). Die Revisionsrekurswerber können keine (und schon gar nicht eine erhebliche) Fehlbeurteilung durch das Rekursgericht aufzeigen. Daß gegebenenfalls auch querulatorischen Behinderten ein Sachwalter zu bestellen ist, wenn die sonstigen Voraussetzungen des § 273 ABGB vorliegen, wurde bereits zu SZ 69/205 klargestellt (ebenso Maurer/Tschugguel Das ö. Sachwalterrecht in der Praxis2 Rz 23 zu § 273 ABGB).Im übrigen werden keine Rechtsfragen von der in Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG verlangten Qualität aufgezeigt. Die Beurteilung, ob genügend und welche Anhaltspunkte für die Notwendigkeit der Bestellung eines Sachwalters vorliegen, ist immer eine solche des Einzelfalles (10 Ob 1519/96; im gleichen Sinn weitere E zu RIS-Justiz RS0106166). Die Revisionsrekurswerber können keine (und schon gar nicht eine erhebliche) Fehlbeurteilung durch das Rekursgericht aufzeigen. Daß gegebenenfalls auch querulatorischen Behinderten ein Sachwalter zu bestellen ist, wenn die sonstigen Voraussetzungen des Paragraph 273, ABGB vorliegen, wurde bereits zu SZ 69/205 klargestellt (ebenso Maurer/Tschugguel Das ö. Sachwalterrecht in der Praxis2 Rz 23 zu Paragraph 273, ABGB).
Nicht gefolgt werden kann auch der Ansicht des Verfahrenshilfeanwaltes, daß deswegen, weil die Vorinstanzen nicht ausdrücklich die "Verhängung" der Sachwalterschaft ausgesprochen hätten, bei Abberufung des bestellten Sachwalters keine Sachwalterschaft mehr bestünde. Es mag zwar zur Vermeidung derartiger Mißverständnisse durchaus zweckmäßig sein, sich bei einem Beschluß nach § 244 AußStrG näher an den Wortlaut dieser Bestimmung anzulehnen und etwa dem Muster von Maurer/Tschugguel (aaO 316 ff) zu folgen, wodurch auch Abgrenzungsprobleme bei bloßer Teilanfechtung des Beschlusses im Hinblick auf die Person vermieden werden können (vgl Anm a) aaO). Zu Recht hat sich aber das Rekursgericht nicht daran gestoßen, daß sich das Erstgericht an das vom BMJ herausgegebene Außerstreitformular SW 6 gehalten hat, worin die Aussprüche nach § 244 Z 1 und 4 AußStrG in einem Satz zusammengefaßt werden. Auch § 273 ABGB sieht nur die Bestellung eines Sachwalters und nicht die von einer Bestellung unabhängige "Verhängung" einer Sachwalterschaft vor. Daß das Erstgericht nicht bloß eine bestimmte Person als Sachwalter für die Betroffene ausgewählt hat, sondern eine Entscheidung nach § 273 ABGB getroffen hat, kann schon nach dem Spruch nicht zweifelhaft sein, keinesfalls aber, wenn man die Begründung miteinbezieht.Nicht gefolgt werden kann auch der Ansicht des Verfahrenshilfeanwaltes, daß deswegen, weil die Vorinstanzen nicht ausdrücklich die "Verhängung" der Sachwalterschaft ausgesprochen hätten, bei Abberufung des bestellten Sachwalters keine Sachwalterschaft mehr bestünde. Es mag zwar zur Vermeidung derartiger Mißverständnisse durchaus zweckmäßig sein, sich bei einem Beschluß nach Paragraph 244, AußStrG näher an den Wortlaut dieser Bestimmung anzulehnen und etwa dem Muster von Maurer/Tschugguel (aaO 316 ff) zu folgen, wodurch auch Abgrenzungsprobleme bei bloßer Teilanfechtung des Beschlusses im Hinblick auf die Person vermieden werden können vergleiche Anmerkung a) aaO). Zu Recht hat sich aber das Rekursgericht nicht daran gestoßen, daß sich das Erstgericht an das vom BMJ herausgegebene Außerstreitformular SW 6 gehalten hat, worin die Aussprüche nach Paragraph 244, Ziffer eins und 4 AußStrG in einem Satz zusammengefaßt werden. Auch Paragraph 273, ABGB sieht nur die Bestellung eines Sachwalters und nicht die von einer Bestellung unabhängige "Verhängung" einer Sachwalterschaft vor. Daß das Erstgericht nicht bloß eine bestimmte Person als Sachwalter für die Betroffene ausgewählt hat, sondern eine Entscheidung nach Paragraph 273, ABGB getroffen hat, kann schon nach dem Spruch nicht zweifelhaft sein, keinesfalls aber, wenn man die Begründung miteinbezieht.
Im übrigen wiederholen die Rechtsmittelschriften - soweit jene der Betroffenen überhaupt mit den für die Sachwalterbestellung maßgeblichen Erwägungen in Beziehung gebracht werden können - bloß die schon vom Rekursgericht widerlegten Argumente des Rekurses der Betroffenen, sodaß es genügt, auf dessen zutreffende Ausführungen zu verweisen (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 510 Abs 3 ZPO).Im übrigen wiederholen die Rechtsmittelschriften - soweit jene der Betroffenen überhaupt mit den für die Sachwalterbestellung maßgeblichen Erwägungen in Beziehung gebracht werden können - bloß die schon vom Rekursgericht widerlegten Argumente des Rekurses der Betroffenen, sodaß es genügt, auf dessen zutreffende Ausführungen zu verweisen (Paragraph 16, Absatz 4, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).