Begründung:
Die klagende Partei kündigte als Vermieterin ein von der beklagten Partei gemietetes Geschäftslokal aus dem Grund des § 30 Abs 2 Z 1 MRG auf, weil trotz Mahnung ein Zahlungsrückstand aus der Betriebskostenabrechnung bestehe.Die klagende Partei kündigte als Vermieterin ein von der beklagten Partei gemietetes Geschäftslokal aus dem Grund des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer eins, MRG auf, weil trotz Mahnung ein Zahlungsrückstand aus der Betriebskostenabrechnung bestehe.
Die beklagte Partei erhob Einwendungen gegen die Aufkündigung und brachte vor, die Betriebskostenabrechnung sei nicht ordnungsgemäß erstellt. Laut Vereinbarung mit den Rechtsvorgängern der klagenden Partei seien keine Verwaltungskosten zu zahlen; weiters sei Verwirkung dieses Anspruchs eingetreten. Ebenso sei vereinbart, dass sich die beklagte Partei an den Kosten des Liftes, den sie auch nicht benütze, nicht beteilige. Auch Stromkosten für das von der beklagten Partei nicht benützte Treppenhaus dürften nicht verrechnet werden. Darüber hinaus seien mehrere Positionen der Betriebskostenabrechnung nicht berechtigt.
Das Erstgericht hob die Aufkündigung auf und wies das Räumungsbegehren ab; eine Beteiligung der beklagten Partei an den Liftkosten komme nicht in Frage, weil sie den Lift nicht benützen könne; im Übrigen sei die klagende Partei an die Nebenabreden der beklagten Partei mit den Rechtsvorgängern gebunden, weil sie sie bei Erwerb der Liegenschaft gekannt habe oder kennen hätte müssen. Darüber hinaus sei die Betriebskostenabrechnung nicht ordnungsgemäß.
Das Berufungsgericht hob das Ersturteil auf und trug dem Erstgericht die Fortsetzung des Verfahrens und Beschlussfassung gemäß § 33 Abs 2 MRG auf; es verneinte die Berechtigung der Vorschreibung der Verwaltungskosten von 6.682,64 S und der Liftkosten von 5.713,89 S, weil die klagende Partei dem Hinweis der beklagten Partei, sie müsse aufgrund der Vereinbarung mit den Rechtsvorgängern der klagenden Partei keine Verwaltungskosten zahlen, zugestimmt habe. Im konkreten Fall bestehe für die beklagte Partei keine objektiv nachvollziehbare vernünftige Möglichkeit, den Lift zu benützen, weshalb sich die beklagte Partei an den Kosten, die mit der Betreibung des Liftes in Zusammenhang stehen, nicht zu beteiligen habe. Weitere 989,60 S beträfen Vorschreibungen von Beträgen, die nach § 21 MRG nicht als Betriebskosten zu qualifizieren seien. Welche Stromkosten auf den Liftbetrieb und die Beleuchtung des Hauses entfallen und daher von der beklagten Partei nicht zu tragen seien, müsse das Erstgericht noch klären. Da die zur Beurteilung stehenden Streitfragen rechtlich kompliziert seien und aus der Betriebskostenabrechnung nicht zu entnehmen sei, welche Stromkosten tatsächlich auf Liftbetrieb und Stiegenhausbeleuchtung entfallen, sei davon auszugehen, dass die beklagte Partei kein grobes Verschulden am verbleibenden Zinsrückstand treffe, weshalb nach § 33 Abs 2 MRG vorzugehen sein werde. Es sei insb noch der offene Betriebskostenrückstand 1999 festzustellen und zu klären, in welcher Höhe Betriebskosten-Akontozahlungen entrichtet worden seien.Das Berufungsgericht hob das Ersturteil auf und trug dem Erstgericht die Fortsetzung des Verfahrens und Beschlussfassung gemäß Paragraph 33, Absatz 2, MRG auf; es verneinte die Berechtigung der Vorschreibung der Verwaltungskosten von 6.682,64 S und der Liftkosten von 5.713,89 S, weil die klagende Partei dem Hinweis der beklagten Partei, sie müsse aufgrund der Vereinbarung mit den Rechtsvorgängern der klagenden Partei keine Verwaltungskosten zahlen, zugestimmt habe. Im konkreten Fall bestehe für die beklagte Partei keine objektiv nachvollziehbare vernünftige Möglichkeit, den Lift zu benützen, weshalb sich die beklagte Partei an den Kosten, die mit der Betreibung des Liftes in Zusammenhang stehen, nicht zu beteiligen habe. Weitere 989,60 S beträfen Vorschreibungen von Beträgen, die nach Paragraph 21, MRG nicht als Betriebskosten zu qualifizieren seien. Welche Stromkosten auf den Liftbetrieb und die Beleuchtung des Hauses entfallen und daher von der beklagten Partei nicht zu tragen seien, müsse das Erstgericht noch klären. Da die zur Beurteilung stehenden Streitfragen rechtlich kompliziert seien und aus der Betriebskostenabrechnung nicht zu entnehmen sei, welche Stromkosten tatsächlich auf Liftbetrieb und Stiegenhausbeleuchtung entfallen, sei davon auszugehen, dass die beklagte Partei kein grobes Verschulden am verbleibenden Zinsrückstand treffe, weshalb nach Paragraph 33, Absatz 2, MRG vorzugehen sein werde. Es sei insb noch der offene Betriebskostenrückstand 1999 festzustellen und zu klären, in welcher Höhe Betriebskosten-Akontozahlungen entrichtet worden seien.
Das Berufungsgericht ließ den Rekurs an den Obersten Gerichtshof mit der Begründung zu, es könne zu den Anforderungen an die klagende Partei in Bezug auf das Kennenmüssen der ungewöhnlichen Nebenabreden durchaus auch ein weniger strenger Standpunkt vertreten werden. Gleiches gelte für die Frage, wie das Schweigen der klagenden Partei auf das Schreiben Beilage 11 zu beurteilen sei, insbesondere im Hinblick darauf, dass sich das Schweigen nur auf die minimalen, die klagende Partei aus der Betriebskostenabrechnung 1998 treffenden Betriebskosten für gut zwei Monate beziehe, während die aus dem Schweigen abgeleitete Akzeptanz des Verzichts der Voreigentümer auch für die Zukunft wirke und somit sehr weitreichend sei.
Der Rekurs der klagenden Partei, die ihre fehlende Berechtigung zur Geltendmachung von 989,60 S als Betriebskosten nicht bekämpft, ist entgegen diesem Ausspruch des Berufungsgerichts, an den der Oberste Gerichtshof nicht gebunden ist (3 Ob 163/02w mwN), mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung (§ 502 Abs 1, § 519 Abs 1 Z 2, Abs 2 ZPO) nicht zulässig.Der Rekurs der klagenden Partei, die ihre fehlende Berechtigung zur Geltendmachung von 989,60 S als Betriebskosten nicht bekämpft, ist entgegen diesem Ausspruch des Berufungsgerichts, an den der Oberste Gerichtshof nicht gebunden ist (3 Ob 163/02w mwN), mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung (Paragraph 502, Absatz eins,, Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer 2,, Absatz 2, ZPO) nicht zulässig.