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Entscheidung 3 Ob 126/21g×

Entscheidung 3 Ob 126/21g

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

3Ob126/21g

Entscheidungsdatum

01.09.2021

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Höllwerth als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Brenn, die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Parteien 1) N***** G*****, und 2) B***** B*****, beide vertreten durch Ing. DDr. Hermann Wenusch, Rechtsanwalt in Rekawinkel, gegen die verpflichtete Partei S***** GmbH (vormals T***** GmbH), *****, vertreten durch Dr. Andreas Ladstätter, Rechtsanwalt in Wien, wegen Exekution gemäß Paragraph 354, EO, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 22. Juni 2021, GZ 47 R 49/21k-39, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1] Das Rekursgericht hat – in Abänderung der Entscheidung des Erstgerichts – den Antrag der Verpflichteten auf Aufschiebung der zugrunde liegenden Exekution nach Paragraph 354, EO (zur Verbücherung eines Wegerechts zu Gunsten der Liegenschaft der Betreibenden) bis zur rechtskräftigen Erledigung der von der Verpflichteten eingebrachten Oppositionsklage (wegen behaupteter Unmöglichkeit der Vornahme der Verbücherung) abgewiesen.

[2]           Die Verpflichtete zeigt mit ihrem dagegen erhobenen außerordentlichen Revisionsrekurs keine erhebliche Rechtsfrage auf:

[3] 1.1 Die Aufschiebung einer Exekution (Paragraphen 42, ff EO) erfordert vor allem einen gesetzlichen Aufschiebungsgrund (hier: Oppositionsklage gegen den Anspruch auf Vornahme einer unvertretbaren Handlung; vergleiche 3 Ob 35/12m) und die Gefahr eines nicht oder schwer zu ersetzenden (Vermögens-)Nachteils für den Aufschiebungswerber.

[4] Aus Paragraph 44, Absatz eins, EO leitet die Rechtsprechung ab, dass der Aufschiebungswerber – abgesehen vom Fall der Offenkundigkeit – den ihm drohenden Nachteil im Sinn dieser Gesetzesstelle konkret und schlüssig behaupten und bescheinigen muss (RS0001619; RS0001421). Nur allgemeine Behauptungen, wie etwa der bloße Hinweis auf eine schlechte Vermögenslage, reichen nicht aus vergleiche 3 Ob 22/05i). An die Behauptungs- und Bescheinigungslast des Aufschiebungswerbers sind prinzipiell strenge Anforderungen zu stellen, zumal vom Exekutionsgericht nur zu prüfen ist, ob die behauptete Gefahr gegeben ist. Enthält der Aufschiebungsantrag kein schlüssiges Tatsachenvorbringen, so hat daher auch kein Bescheinigungsverfahren stattzufinden vergleiche 3 Ob 237/04f).

[5] 1.2 Die Verhängung bzw der drohende Vollzug einer Geldstrafe bewirkt in den Exekutionen zur Erwirkung unvertretbarer Handlungen oder von Duldungen und Unterlassungen in der Regel keine Gefahr eines mit der Fortsetzung der Exekution drohenden, nicht oder nur schwer ersetzbaren Nachteils, weil zu Unrecht verhängte Geldstrafen gemäß Paragraph 359, Absatz 2, EO zurückzuzahlen sind.

[6]                    2. Eine konkrete Behauptung dahin, dass ihr gerade durch die hier verhängten oder zu befürchtenden Beugestrafen eine aktuelle Insolvenzgefahr droht, hat die Verpflichtete nicht aufgestellt. Eine derartige Gefahr ist in Anbetracht der bisher verhängten, relativ niedrigen Geldstrafen auch keineswegs offenkundig. Es ist auch nicht richtig, dass zwingend von einer kontinuierlichen Verdoppelung der verhängten Geldstrafen auszugehen ist, weil verschärfte Beugemaßnahmen bei fortgesetzter Nichterfüllung der nach dem Exekutionstitel geschuldeten Verpflichtung in angemessen erhöhten Geldstrafen und auch in Haftstrafen bestehen können.

[7] 3. In Anbetracht der grundsätzlich strengen Prüfpflicht und der prinzipiell gesicherten Rückforderbarkeit im Sinn des Paragraph 359, Absatz 2, EO gegenüber der Republik Österreich begründet die Schlussfolgerung des Rekursgerichts, dass die angestrebte Aufschiebung der Exekution schon mangels einer ausreichend behaupteten Gefahr scheitere, keine vom Obersten Gerichtshof im Einzelfall aufzugreifende Fehlbeurteilung.

[8]           Da mangels schlüssiger Behauptungen zum drohenden Nachteil kein Bescheinigungsverfahren durchzuführen ist, liegt auch die von der Verpflichteten behauptete Mangelhaftigkeit des Rekursverfahrens nicht vor.

[9]                    4. Mangels erheblicher Rechtsfrage war der außerordentliche Revisionsrekurs zurückzuweisen.

Textnummer

E132785

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2021:0030OB00126.21G.0901.000

Im RIS seit

07.10.2021

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2021

Dokumentnummer

JJT_20210901_OGH0002_0030OB00126_21G0000_000