Entscheidungsgründe:
In der Exekutionssache 10 E 59/71 des Erstgerichtes wurde für die am 11. 7. 1973 versteigerte Liegenschaft des Verpflichteten Hans B*****, EZ 255 KG *****, ein Meistbot von 5,200.000 S erzielt. Bei der am 7. 11. 1973 abgehaltenen Tagsatzung zur Verteilung dieses Meistbotes samt Meistbots- und Fruktifikatszinsen meldete die beklagte Partei aufgrund der unter COZ 13, 15 und 16 für die Gesamtforderung von 1,114.416 S einverleibten Pfandrechte die restliche Forderung des Wohnhauswiederaufbaufonds von 869.278,50 S zur vollständigen Berichtigung durch Barzahlung an. Gegen diese Anmeldung erhoben die klagende Partei und der Ersteher in Ansehung eines Teilbetrages von 431.883,70 S Widerspruch mit der Begründung, der Wohnhauswiederaufbaufonds habe sich mit rechtskräftigem Bescheid vom 14. 3. 1972, ZL K 59/42-IV-28/71, bereit erklärt, auf die Hälfte der zum 30. 6. 1964 aushaftenden Darlehensforderung zu verzichten, wenn bis dahin die andere Hälfte der Darlehensforderung bezahlt werde. Da die tatsächliche Forderung des Wohnauswiederaufbaufonds zum 30. 6. 1974 852.561,60 S betrage, mache der Forderungsnachlass 426.280,80 S aus. Zu dem der beklagten Partei bei rechtzeitiger Zahlung gebührenden Betrag von 426.280,80 S komme noch die bis 30. 6. 1974 fällig gewordende Tilgungsrate von 11.114 S, so dass sich die Forderungsanmeldung nur bezüglich eines Teilbetrages von 437.394,80 S als berechtigt erweise, während gegen die Berücksichtigung der weiteren Forderung der beklagten Partei von 431.883,70 S der Widerspruch begründet sei.
Der Vertreter des Wohnhauswiederaufbaufonds brachte hiezu vor, dass das Schreiben vom 14. 3. 1972 keinen Bescheid darstelle, sondern lediglich eine Mitteilung, zu welcher der Wohnhauswiederaufbaufonds nach dem Rückzahlungsbegünstigungsgesetz verpflichtet sei, weshalb aus dieser Erklärung kein Verzicht des Wohnhauswiederaufbaufonds auf einen Teil der Forderung im Falle ihrer Befriedigung aus den Ergebnissen einer Zwangsversteigerung der Pfandliegenschaft abgeleitet werden könne. Das Rückzahlungsbegünstigungsgesetz finde im Falle einer Zwangsversteigerung keine Anwendung.
Daraus replizierten die beiden Widersprechenden, dass der Wohnhauswiederaufbaufonds im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides vom 14. 3. 1972 Kenntnis von der Zwangsversteigerung gehabt habe. Im Verteilungsbeschluss ON 98 wies das Erstgericht unter Punkt I A bDaraus replizierten die beiden Widersprechenden, dass der Wohnhauswiederaufbaufonds im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides vom 14. 3. 1972 Kenntnis von der Zwangsversteigerung gehabt habe. Im Verteilungsbeschluss ON 98 wies das Erstgericht unter Punkt römisch eins A b
3.) dem Wohnhauswiederaufbaufonds den Betrag von 869.278,50 S zur vollständigen Berichtigung durch Barzahlung zu. In Ansehung des Betrages von 421.883,70 S wurden die Widersprüche der nunmehrigen klagenden Partei sowie des Erstehers auf den Rechtsweg verwiesen. Dementsprechend wurde ausgesprochen, dass dieser Teil der Gesamtzuweisung nur nach Maßgabe der Bestimmung des § 231 Abs 2 EO zur Auszahlung gelangen könne. Nach Ansicht des Erstgerichtes sei die Entscheidung über die Widersprüche von der Ermittlung und Feststellung streitiger Tatumstände abhängig, weil von den Widersprechenden behauptet worden sei, das Schreiben des Wohnhauswiederaufbaufonds vom 14. 3. 1972 stelle einen Bescheid dar, während der Wohnhauswiederaufbaufonds behaupte, dieses Schreiben enthalte lediglich eine unverbindliche Mitteilung, aus der kein Verzicht auf einen Teil der Forderung abgeleitet werden könne. Die Verweisung der klagenden Partei auf den Rechtsweg ist in Rechtskraft erwachsen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die in dieser Exekutionssache ergangene Entscheidung des Obersten Gerichtshofes 3 Ob 82/74 (= ON 120) verwiesen.3.) dem Wohnhauswiederaufbaufonds den Betrag von 869.278,50 S zur vollständigen Berichtigung durch Barzahlung zu. In Ansehung des Betrages von 421.883,70 S wurden die Widersprüche der nunmehrigen klagenden Partei sowie des Erstehers auf den Rechtsweg verwiesen. Dementsprechend wurde ausgesprochen, dass dieser Teil der Gesamtzuweisung nur nach Maßgabe der Bestimmung des Paragraph 231, Absatz 2, EO zur Auszahlung gelangen könne. Nach Ansicht des Erstgerichtes sei die Entscheidung über die Widersprüche von der Ermittlung und Feststellung streitiger Tatumstände abhängig, weil von den Widersprechenden behauptet worden sei, das Schreiben des Wohnhauswiederaufbaufonds vom 14. 3. 1972 stelle einen Bescheid dar, während der Wohnhauswiederaufbaufonds behaupte, dieses Schreiben enthalte lediglich eine unverbindliche Mitteilung, aus der kein Verzicht auf einen Teil der Forderung abgeleitet werden könne. Die Verweisung der klagenden Partei auf den Rechtsweg ist in Rechtskraft erwachsen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die in dieser Exekutionssache ergangene Entscheidung des Obersten Gerichtshofes 3 Ob 82/74 (= ON 120) verwiesen.
Die klagende Partei erhob rechtzeitig die vorliegende Widerspruchsklage mit dem Begehren, dass dem gegen die Zuweisung des Teilbetrages von 431.883,70 S erhobenen Widerspruch stattgegeben und festgestellt werde, dass diese Zuweisung nicht zu Recht bestehe. Weiters begehrt die Klägerin die Zuweisung des strittigen Teilbetrages des Meistbotes an sie. Die Klägerin brachte hiezu vor, der Verpflichtete habe den Rückzahlungsplan, der ihm vom Bundesministerium für Bauten und Technik aufgrund seines Ansuchens um vorzeitige begünstigte Rückzahlung des ihm von der beklagten Partei eingeräumten Wohnbaudarlehens bekanntgegeben worden sei, eingehalten und alle Verpflichtungen auf Grund des Schreibens vom 14. 3. 1972 gegenüber der beklagten Partei eingehalten. Durch den Zahlungsverzug hinsichtlich der am 1. 7. 1973 fällig gewesenen Tilgungsquote von 5.572,30 S im Zeitpunkt der Meistbotsverteilungstagsatzung sei die von der beklagten Partei eingeräumte Rückzahlungsbegünstigung des Darlehens nicht außer Kraft getreten. Die beklagte Partei habe ihre Erklärung vom 14. 3. 1972 in Kenntnis des Umstandes abgegeben, dass der Verpflichtete die Tilgungsquoten immer mit Verzögerungen von über zwei Monaten bezahlt habe, und ihm niemals mitgeteilt, dass sie deshalb von der Erklärung über die begünstigte Rückzahlung zurückgetreten sei. Bis 30. 6. 1974 hätte der Verpflichtete aufgrund der getroffenen Vereinbarung mit der beklagten Partei 437.425,40 S auf das gewährte Darlehen zurückzahlen müssen. Er habe jedoch bis zu diesem Zeitpunkt einschließlich der Überweisung laut rechtskräftigem Beschluss des Exekutionsgerichtes vom 26. 3. 1974, der der beklagten Partei am 28. 3. 1974 zugestellt worden sei, 454.370,60 S an die beklagte Partei auf das Darlehen zurückbezahlt.
Die auf Seiten der klagenden Partei beigetretene Nebenintervenientin, die G*****bank in *****, schloss sich diesen Ausführungen der klagenden Partei an.
Die beklagte Partei bestritt das Klagevorbringen und wendete ein, der Verpflichtete sei mit der am 1. 7. 1973 fällig gewesenen Halbjahresquote (offenbar gemeint: Rückzahlungsrate) im Zeitpunkt der Meistbotsverteilungstagsatzung in Verzug gewesen. Es sei daher die Voraussetzung für die begünstigte Darlehensrückzahlung im Zeitpunkt der Meistbotsverteilungstagsatzung nicht gegeben gewesen. Zudem habe die beklagte Partei irrtümlich den Antrag des Verpflichteten auf begünstigte Darlehensrückzahlung zugestimmt. Bei Einleitung eines Zwangsversteigerungsverfahrens gegen den Darlehensschuldner werde nämlich grundsätzlich ein Nachlass nicht gewährt. Das Darlehen habe am 14. 3. 1972 mit dem Teilbetrag von 880.423,10 S unberichtigt ausgehaftet.
Das Erstgericht gab der Klage nur bezüglich des mit Widerspruch bekämpften Teilbetrages von 426.280,80 S statt. Hinsichtlich dieses Betrages wurde der Widerspruch als berechtigt angesehen und ein neuerliches Verteilungsverfahren angeordnet. In Ansehung des Teilbetrages von 5.602,90 S wurde die Widerspruchsklage hingegen abgewiesen. Das Erstgericht traf hiezu im Wesentlichen folgende Feststellungen:
Das Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau gewährte dem Verpflichteten Hans B***** ein Gesamtdarlehen von 1,114.416 S. Dieses Darlehen war in halbjährig (jeweils am 1. 1. und 1. 7.) fälligen Raten von je 5.752,30 S zurückzubezahlen. Die Darlehensgesamtforderung wurde durch die Pfandrechte COZ 13, 15 und 16 auf der Liegenschaft des Verpflichteten EZ 255 KatGem. K***** sichergestellt. Für den Fall der nicht termingerechten Zahlung von Tilgungsquoten sollten dem Verpflichteten Verzugszinsen in der Höhe des jeweiligen Wechselzinsfußes der Österreichischen Nationalbank angerechnet werden. Bei Nichterfüllung der im Bescheid enthaltenen Bedingungen und Auflagen konnte das Darlehen von der beklagten Partei zum nächsten Fälligkeitstermin gekündigt werden. Diese Kündigung konnte aber nur dann erfolgen, wenn der Darlehensnehmer durch mindestens zwei Fälligkeitstermine seiner Rückzahlungspflicht nicht nachgekommen ist.
Auf dieses Darlehen hat der Verpflichtete vom Jahre 1952 bis 14. 3. 1972 insgesamt 234.036,90 S der beklagten Partei zurückgezahlt, so dass das Darlehen zum 14. 3. 1972 - bei Berücksichtigung der am 1. 1. 1972 fällig gewordenen Tilgungsquoten - mit insgesamt 880.423,10 S unberichtigt aushaftete. Am 6. 10. 1971 (richtig: 16. 10. 1971) hat der Verpflichtete an das Bundesministerium für Bauten und Technik ein Ansuchen um begünstigte Darlehensrückzahlung nach dem Rückzahlungsbegünstigungsgesetz gestellt. Diesem Ansuchen hat das Bundesministeriums für Bauten und Technik mit Schreiben vom 14. 3. 1972 stattgegeben. Dieses Schreiben hat folgenden Inhalt:
"In Erledigung Ihres Begehrens und der darin übernommenen Verpflichtungen wird Ihnen folgender Rückzahlungsplan gemäß Bundesgesetz vom 16. 7. 1971, BGBl Nr 336, bekanntgegeben:"In Erledigung Ihres Begehrens und der darin übernommenen Verpflichtungen wird Ihnen folgender Rückzahlungsplan gemäß Bundesgesetz vom 16. 7. 1971, Bundesgesetzblatt Nr 336, bekanntgegeben:
Gesamtdarlehen 1,114.460 S
abzüglich bisher geleisteter und
bis 30. 6. 1974 zu leistender
Tilgungsquoten 261.898,40 S
Restschuld 852.561,60 S
Bei Einhaltung des Zahlungsplanes und Erfüllung der dem Fonds gegenüber bestehenden Verpflichtungen wird gemäß § 2 Z 2 des Bundesgesetzes vom 16. 7. 1971, BGBl Nr 336, ein Nachlass von 50 % auf die offene Darlehensschuld gewährt.Bei Einhaltung des Zahlungsplanes und Erfüllung der dem Fonds gegenüber bestehenden Verpflichtungen wird gemäß Paragraph 2, Ziffer 2, des Bundesgesetzes vom 16. 7. 1971, Bundesgesetzblatt Nr 336, ein Nachlass von 50 % auf die offene Darlehensschuld gewährt.
Unter Berücksichtigung der Ermäßigung haben Sie bis 1. 7. 1974 einen Betrag von 426.480,80 S mit beiliegendem Erlagschein auf das PSK-Konto 4.000 des Wohnhauswiederaufbaufonds zu überweisen. Die normale Darlehensrückzahlung (die üblicherweise monatlich an die Hausverwaltung gezahlt und halbjährlich an den Fonds abgeführt wird) ist bis zur Einzahlung des Betrages von 426.480,80 S weiterzuzahlen. Eventuell zu viel bezahlte Tilgungsraten sind mit der zuständigen Hausverwaltung abzurechnen.
Irrtum und Rechenfehler vorbehalten."
Im Zeitpunkt der Meistbotsverteilungstagsatzung am 7. 11. 1973 hatte der Verpflichtete die am 1. 7. 1973 fällige Tilgungsquote von 5.572,20 S noch nicht an die beklagte Partei überwiesen. Dieser Betrag wurde am 17. 9. 1973 vom Bundesministerium für Bauten und Technik eingemahnt. Hiebei wurden dem Verpflichteten Verzugszinsen von 134,70 S und 20 S Mahnspesen verrechnet. Diese Tilgungsquote wurde am 28. 11. 1974 durch den Gebäudeverwalter Rudolf T***** an die beklagte Partei überwiesen und von dieser am 30. 11. 1973 auf dem Konto des Verpflichteten gebucht. Die am 1. 1. 1974 fällige "Tilgungsquote" wurde nach erfolgter Mahnung am 18. 4. 1974 auf dem Konto des Verpflichteten vom Bundesministerium für Bauten und Technik gebucht. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Klagenfurt vom 26. 3. 1974, GZ 10 E 59/71-108, wurde die Auszahlung eines Betrages von 437.394,80 S aus dem Meistbot an die beklagte Partei angeordnet. Dieser Betrag wurde am 8. 5. 1974 dem Konto des Verpflichteten gutgeschrieben. Am 2. 7. 1974 wurde auf dem Konto des Verpflichteten beim Bundesministerium für Bauten und Technik der Eingang von 5.536,80 S verbucht.
Das Erstgericht vertrat hiezu im Wesentlichen die Ansicht, für die Gewährung der Begünstigung nach dem Rückzahlungsbegünstigungsgesetz sei die rechtliche Natur der mit Schreiben des Bundesministeriums für Bauten und Technik vom 14. 3. 1972 ergangenen Erledigung unerheblich. In diesem Schreiben sei keine ausdrückliche Verpflichtung des Schuldners zur pünktlichen Zahlung der Tilgungsquoten für die Gewährung der Begünstigung enthalten. Durch den Hinweis, dass die "normale Darlehensrückzahlung bis zur Einzahlung des Betrages von 426.280,80 S weiterzuzahlen sei", nehme das Schreiben nur auf die bisher geübte Zahlungspraxis Bezug. Wäre eine pünktliche Zahlung der "Quoten" Bedingung für die begünstigte Rückzahlung gewesen, so hätte diese Bedingung in das Schreiben aufgenommen werden müssen. Der Verpflichtete habe nach dem Schreiben vom 14. März 1972 der Meinung sein können, mit dem Zahlungsverzug seien keine anderen Verzugsfolgen als die im Bescheid des Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau vom 25. Oktober 1951 und im Schuldschein vorgesehenen verbunden. Dies umsomehr, als das Bundesministerium für Bauten und Technik auch nach dem 14. März 1972 bei Zahlungsverzug des Verpflichteten diesen weiterhin gemahnt und ihm Verzugszinsen verrechnet habe. Der von der beklagten Partei behauptete Irrtum bei Abgabe ihrer Erklärung vom 14. März 1972 sei unbeachtlich. Nach § 19 Abs 2 WWG habe die beklagte Partei zur Meistbotsverteilungstagsatzung unabhängig von der eingetretenen Fälligkeit den ermäßigten Darlehensrückstand sowie die vom Verpflichteten bis 1. Juli 1974 zu leistenden Tilgungsquoten anmelden können. Der zu zahlende ermäßigte Darlehensbetrag von 426.280,80 S sei unbestritten. Aus dem Tilgungsplan ergebe sich, dass der Verpflichtete bis 30. Juni 1974 halbjährlich noch 47 "Quoten" zu je 5.572,30 S zu bezahlten hatte. Zur Verteilungstagsatzung habe die beklagte Partei außer dem ermäßigten Darlehensrückstand noch die Tilgungsquoten von insgesamt 16.716,19 S (richtig: 16.716,90 S), somit eine Forderung von zusammen 442.992,70 S (richtig: 442.997,70 S) anmelden können. Da die klagende Partei in der Verteilungstagsatzung einen Betrag von 437.394,80 S anerkannt habe, sei der Widerspruch hinsichtlich des weiteren Betrages von 5.602,90 S nicht begründet.Das Erstgericht vertrat hiezu im Wesentlichen die Ansicht, für die Gewährung der Begünstigung nach dem Rückzahlungsbegünstigungsgesetz sei die rechtliche Natur der mit Schreiben des Bundesministeriums für Bauten und Technik vom 14. 3. 1972 ergangenen Erledigung unerheblich. In diesem Schreiben sei keine ausdrückliche Verpflichtung des Schuldners zur pünktlichen Zahlung der Tilgungsquoten für die Gewährung der Begünstigung enthalten. Durch den Hinweis, dass die "normale Darlehensrückzahlung bis zur Einzahlung des Betrages von 426.280,80 S weiterzuzahlen sei", nehme das Schreiben nur auf die bisher geübte Zahlungspraxis Bezug. Wäre eine pünktliche Zahlung der "Quoten" Bedingung für die begünstigte Rückzahlung gewesen, so hätte diese Bedingung in das Schreiben aufgenommen werden müssen. Der Verpflichtete habe nach dem Schreiben vom 14. März 1972 der Meinung sein können, mit dem Zahlungsverzug seien keine anderen Verzugsfolgen als die im Bescheid des Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau vom 25. Oktober 1951 und im Schuldschein vorgesehenen verbunden. Dies umsomehr, als das Bundesministerium für Bauten und Technik auch nach dem 14. März 1972 bei Zahlungsverzug des Verpflichteten diesen weiterhin gemahnt und ihm Verzugszinsen verrechnet habe. Der von der beklagten Partei behauptete Irrtum bei Abgabe ihrer Erklärung vom 14. März 1972 sei unbeachtlich. Nach Paragraph 19, Absatz 2, WWG habe die beklagte Partei zur Meistbotsverteilungstagsatzung unabhängig von der eingetretenen Fälligkeit den ermäßigten Darlehensrückstand sowie die vom Verpflichteten bis 1. Juli 1974 zu leistenden Tilgungsquoten anmelden können. Der zu zahlende ermäßigte Darlehensbetrag von 426.280,80 S sei unbestritten. Aus dem Tilgungsplan ergebe sich, dass der Verpflichtete bis 30. Juni 1974 halbjährlich noch 47 "Quoten" zu je 5.572,30 S zu bezahlten hatte. Zur Verteilungstagsatzung habe die beklagte Partei außer dem ermäßigten Darlehensrückstand noch die Tilgungsquoten von insgesamt 16.716,19 S (richtig: 16.716,90 S), somit eine Forderung von zusammen 442.992,70 S (richtig: 442.997,70 S) anmelden können. Da die klagende Partei in der Verteilungstagsatzung einen Betrag von 437.394,80 S anerkannt habe, sei der Widerspruch hinsichtlich des weiteren Betrages von 5.602,90 S nicht begründet.
Die Teilabweisung der Widerspruchsklage blieb unangefochten. Die Berufung der beklagten Partei gegen den stattgebenden Teil des Urteiles des Erstgerichtes blieb erfolglos. Das Berufungsgericht übernahm die Feststellung des Erstgerichtes als Ergebnis eines mangelfreien Verfahrens und einer unbedenklichen Beweiswürdigung und billigte im Wesentlichen die Rechtsansicht des Erstgerichtes, dass der Verpflichtete am 1. 7. 1974 seine Verpflichtungen gegenüber der beklagten Partei erfüllt habe und damit ein Verlust der dem Verpflichteten nach dem Rückzahlungsbegünstigungsgesetz eingeräumten Begünstigung nicht eingetreten sei.
Das Urteil des Berufungsgerichtes wird von der beklagten Partei wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag angefochten, es dahin abzuändern, dass das Klagebegehren zur Gänze abgewiesen werde. Die klagende Partei beantragt, der Revision nicht Folge zu geben. Die auf Seite der klagenden Partei beigetretene Nebenintervenientin hat sich am Revisionsverfahren nicht beteiligt.