Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0003431×

Rechtssatz RS0003431

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0003431

Geschäftszahl

3Ob126/76

Entscheidungsdatum

09.11.1976

Rechtssatz

In einem Widerspruch gegen die Berücksichtigung einer Forderung, die richtig nicht als unbedingte, sondern als auflösend bedingte Forderung zu behandeln wäre, liegt auch der Widerspruch dagegen, daß diese Forderung nicht als bedingte behandelt wurde. Ergibt sich, daß die Forderung deren Berücksichtigugn mit Widerspruch bekämpft wird, zwar nicht erloschen aber weiterhin im Verteilungsverfahren als auflösend bedingt hätte behandelt werden müssen, so ist dem Widerspruch teilweise stattzugeben und über den bestrittenen Anspruch gem Paragraph 233, Absatz eins, EO iS der Verteilungsgrundsätze des Paragraph 220, EO zu entscheiden.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 126/76
    Entscheidungstext OGH 09.11.1976 3 Ob 126/76

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0003431

Dokumentnummer

JJR_19761109_OGH0002_0030OB00126_7600000_006