Der Revisionsrekurs der verpflichteten Partei ist nicht berechtigt.
Die Verordnung gegen die Ausbeutung Kreditsuchender, BGBl. 1933/66, ist geltendes Recht (SZ 50/12 ua).
Nach § 1 Abs 1 lit a AusbeutungsV ist es strafbar, vorsätzlich für die Gewährung eines Darlehens unter was immer für einem Titel eine übermäßige Gegenleistung zu fordern. Gemäß § 4 Abs 1 AusbeutungsV können derart übermäßige Gegenleistungen zurückgefordert werden. Wenn ein Rechtsstreit über einen solchen Rückforderungsanspruch anhängig ist und der Anspruch ausreichend bescheinigt ist, kann gemäß § 4 Abs 3 AusbeutungsV in einem vom Kreditgeber gegen den Schuldner betriebenen Vollstreckungsverfahren wegen einer solchen Leistung die Exekution aufgeschoben werden, bis über den Rückforderungsanspruch rechtskräftig entschieden ist. Auch wenn man in diesem Anfechtungstatbestand einen außerhalb der Exekutionsordnung geregelten Sonderfall der Exekutionsaufschiebung erblickt und für die Bescheinigung des Aufschiebungsgrundes nicht die Vorlage von unbedenklichen Urkunden im Sinne des § 44 Abs 2 Z 1 EO für erforderlich hält (3 Ob 117/79), so muß doch der Rückforderungsanspruch in irgend einer Weise glaubhaft gemacht sein. Bloße Behauptungen genügen dazu keinesfalls.Nach Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AusbeutungsV ist es strafbar, vorsätzlich für die Gewährung eines Darlehens unter was immer für einem Titel eine übermäßige Gegenleistung zu fordern. Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, AusbeutungsV können derart übermäßige Gegenleistungen zurückgefordert werden. Wenn ein Rechtsstreit über einen solchen Rückforderungsanspruch anhängig ist und der Anspruch ausreichend bescheinigt ist, kann gemäß Paragraph 4, Absatz 3, AusbeutungsV in einem vom Kreditgeber gegen den Schuldner betriebenen Vollstreckungsverfahren wegen einer solchen Leistung die Exekution aufgeschoben werden, bis über den Rückforderungsanspruch rechtskräftig entschieden ist. Auch wenn man in diesem Anfechtungstatbestand einen außerhalb der Exekutionsordnung geregelten Sonderfall der Exekutionsaufschiebung erblickt und für die Bescheinigung des Aufschiebungsgrundes nicht die Vorlage von unbedenklichen Urkunden im Sinne des Paragraph 44, Absatz 2, Ziffer eins, EO für erforderlich hält (3 Ob 117/79), so muß doch der Rückforderungsanspruch in irgend einer Weise glaubhaft gemacht sein. Bloße Behauptungen genügen dazu keinesfalls.
In diesem Sinne bescheinigt ist hier mangels sonstiger Nachweise nur durch den der Exekutionsbewilligung zugrundeliegenden Exekutionstitel, daß die betreibende Partei für ihren Kredit 14 % Zinsen und 12 % Verzugszinsen begehrt. Hingegen ist durch die Vorlage der Klagegleichschrift nur dargetan, welche Tatsachen die verpflichtete Partei im Rechtsstreit über den Rückforderungsanspruch behauptet.
Wenn man die Vereinbarung von "14 % Zinsen und 12 % Verzugszinsen" so aufzufassen hätte, daß damit ab dem Fälligkeitstage insgesamt 26 % Zinsen auch vom Kapital gefordert werden, könnte zwar eine übermäßige Gegenleistung im Sinne der AusbeutungsV vorliegen. Damit ist aber noch nicht bescheinigt, daß der verpflichteten Partei ein Rückforderungsanspruch nach § 4 Abs 1 AusbeutungsV zusteht. Die verpflichtete Partei hat nämlich keinerlei Bescheinigungsmittel über die in der erwähnten Klage ohne nähere Konkretisierung behaupteten Zahlungen solcher vielleicht übermäßigen Gegenleistungen angeboten.Wenn man die Vereinbarung von "14 % Zinsen und 12 % Verzugszinsen" so aufzufassen hätte, daß damit ab dem Fälligkeitstage insgesamt 26 % Zinsen auch vom Kapital gefordert werden, könnte zwar eine übermäßige Gegenleistung im Sinne der AusbeutungsV vorliegen. Damit ist aber noch nicht bescheinigt, daß der verpflichteten Partei ein Rückforderungsanspruch nach Paragraph 4, Absatz eins, AusbeutungsV zusteht. Die verpflichtete Partei hat nämlich keinerlei Bescheinigungsmittel über die in der erwähnten Klage ohne nähere Konkretisierung behaupteten Zahlungen solcher vielleicht übermäßigen Gegenleistungen angeboten.
Die Ausführungen über das Wesen einer Glaubhaftmachung oder Bescheinigung verkennen, daß im vorliegenden Fall überhaupt keine Bescheinigungsmittel vorgelegt wurden.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf §§ 78 EO, 50 und 40 ZPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraphen 78, EO, 50 und 40 ZPO.