Rechtssatz RS0001723
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0001723
Geschäftszahl
3Ob117/79; 3Ob127/79; 3Ob126/86; 3Ob129/86
Entscheidungsdatum
18.02.1987
Norm
AusbV §4 Abs3
EO §44 A1
EO §44 E
Rechtssatz
Bei der Aufschiebung nach § 4 Abs 3 AusbV handelt es sich um einen außerhalb der Exekutionsordnung geregelten Sonderfall der Exekutionsaufschiebung. Hiefür müssen die allgemeinen Voraussetzungen des § 44 EO für die Aufschiebung einer Exekution nicht vorhanden sein. Aufgeschoben kann nur im Ausmaß des Rückforderungsanspruches werden.Bei der Aufschiebung nach Paragraph 4, Absatz 3, AusbV handelt es sich um einen außerhalb der Exekutionsordnung geregelten Sonderfall der Exekutionsaufschiebung. Hiefür müssen die allgemeinen Voraussetzungen des Paragraph 44, EO für die Aufschiebung einer Exekution nicht vorhanden sein. Aufgeschoben kann nur im Ausmaß des Rückforderungsanspruches werden.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 117/79
Entscheidungstext OGH 19.09.1979 3 Ob 117/79
- 3 Ob 127/79
Entscheidungstext OGH 19.09.1979 3 Ob 127/79
- 3 Ob 126/86
Entscheidungstext OGH 18.02.1987 3 Ob 126/86
Vgl auch; Beisatz: Der Rückforderungsanspruch muß jedoch in irgend einer Weise glaubhaft gemacht sein. Bloß Behauptungen genügen dazu keinesfalls. (T1) = RdW 1987,291
- 3 Ob 129/86
Entscheidungstext OGH 18.02.1987 3 Ob 129/86
Vgl auch; Beis wie T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0001723
Dokumentnummer
JJR_19790919_OGH0002_0030OB00117_7900000_001