Der Revisionsrekurs des Verpflichteten ist nicht berechtigt. Das Rekursgericht hat sich eingehend mit den auch im Rechtsmittel aufgeworfenen Rechtsfragen befaßt und diese zutreffend gelöst. Das Vorbringen, der Vollstreckungstitel sei dem Verpflichteten bisher nicht zugestellt worden, ist als Neuerung nicht zu beachten. Durch die Vollstreckbarkeitsklausel ist zunächst urkundlich dargetan, daß allen Erfordernissen nach den deutschen Gesetzen entsprochen wurde und die öffentliche Urkunde im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland einen Vollstreckungstitel abgibt. Nach Art. 13 Abs 1 des österreichisch-deutschen Vollstreckungsvertrages BGBl. 1960/105 wird die Urkunde dann aber auch in Österreich wie eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung vollstreckt, sofern kein Grund zur Versagung der Anerkennung vorliegt (Art. 2 bis 4 des Vollstreckungsvertrages). Sollte die vom Notar unterschriebene Berechnung der Gebühren (Kosten) dem Zahlungspflichtigen nicht mitgeteilt worden sein (§ 154 Abs 1 dKostO), läge nur ein Anlaß vor, beim zuständigen Landgericht in der Bundesrepublik Deutschland Einwendungen gegen die Erteilung der Vollstreckungsklausel zu erheben (§ 156 Abs 1 dKostO). Die Vorschrift des Art. 7 Abs 2 des Vollstreckungsvertrages ist auf den Vollstreckungstitel der notariellen Kostenberechnung nicht anwendbar, weil es sich nicht um ein Säumnisverfahren, sondern um einen Titel besonderer Art, den inländischen vollstreckbaren Rückstandsausweisen (§ 1 Z 13 EO) am ehesten vergleichbar, handelt, bei dem eine Einlassung in das Verfahren nicht vorgesehen ist, weil die Schaffung des Titels erst der nachträglichen Überprüfung durch das mit Einwendungen angerufene Landgericht unterliegt.Der Revisionsrekurs des Verpflichteten ist nicht berechtigt. Das Rekursgericht hat sich eingehend mit den auch im Rechtsmittel aufgeworfenen Rechtsfragen befaßt und diese zutreffend gelöst. Das Vorbringen, der Vollstreckungstitel sei dem Verpflichteten bisher nicht zugestellt worden, ist als Neuerung nicht zu beachten. Durch die Vollstreckbarkeitsklausel ist zunächst urkundlich dargetan, daß allen Erfordernissen nach den deutschen Gesetzen entsprochen wurde und die öffentliche Urkunde im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland einen Vollstreckungstitel abgibt. Nach Artikel 13, Absatz eins, des österreichisch-deutschen Vollstreckungsvertrages BGBl. 1960/105 wird die Urkunde dann aber auch in Österreich wie eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung vollstreckt, sofern kein Grund zur Versagung der Anerkennung vorliegt (Artikel 2 bis 4 des Vollstreckungsvertrages). Sollte die vom Notar unterschriebene Berechnung der Gebühren (Kosten) dem Zahlungspflichtigen nicht mitgeteilt worden sein (Paragraph 154, Absatz eins, dKostO), läge nur ein Anlaß vor, beim zuständigen Landgericht in der Bundesrepublik Deutschland Einwendungen gegen die Erteilung der Vollstreckungsklausel zu erheben (Paragraph 156, Absatz eins, dKostO). Die Vorschrift des Artikel 7, Absatz 2, des Vollstreckungsvertrages ist auf den Vollstreckungstitel der notariellen Kostenberechnung nicht anwendbar, weil es sich nicht um ein Säumnisverfahren, sondern um einen Titel besonderer Art, den inländischen vollstreckbaren Rückstandsausweisen (Paragraph eins, Ziffer 13, EO) am ehesten vergleichbar, handelt, bei dem eine Einlassung in das Verfahren nicht vorgesehen ist, weil die Schaffung des Titels erst der nachträglichen Überprüfung durch das mit Einwendungen angerufene Landgericht unterliegt.
Zutreffend hat das Rekursgericht auch einen Verstoß gegen die inländische öffentliche Ordnung verneint (Art. 2 Z 1 des Vollstreckungsvertrages), weil die rechtsstaatliche Kontrolle im Errichtungsstaat der notariellen und daher öffentlichen Urkunde durch das Verfahren nach § 156 dKostO gewährleistet ist und es nicht schadet, daß dem inländischen Recht die Einforderung der Notarskosten durch eine vom Notar geschaffene Urkunde fremd ist. Eine Vollstreckung ist nur zu versagen, wenn dem Exekutionstitel mit der inländischen Rechtsordnung vollkommen unvereinbare ausländische Rechtsgedanken zugrunde liegen und daher die Vollstreckbarkeit des Titels gegen das inländische Rechtsgefüge verstoßen würde (Heller-Berger-Stix 782; Scheucher ZfRV 1960, 15, 21; Herz, JBl 1954, 213; EvBl 1961/27; JBl 1983, 206; RdW 1986, 114 ua). Immerhin gibt es im Inland vollstreckbare Rückstandsausweise. Die Rechtslage, daß mit der Vollstreckungsklausel versehene Kostenberechnungen eines Notars einen in der Bundesrepublik anerkannten Schuldtitel bilden, aus dem die Vollstreckung stattfindet (Münzberg in Stein-Jonas, dZPO20, Rz 100 Z 19 zu § 794 VIII), widerspricht wegen der gesicherten gerichtlichen Überprüfung, mag diese auch im Entstehungsstaat des Titels stattfinden müssen, nicht der öffentlichen inländischen Ordnung.Zutreffend hat das Rekursgericht auch einen Verstoß gegen die inländische öffentliche Ordnung verneint (Artikel 2, Ziffer eins, des Vollstreckungsvertrages), weil die rechtsstaatliche Kontrolle im Errichtungsstaat der notariellen und daher öffentlichen Urkunde durch das Verfahren nach Paragraph 156, dKostO gewährleistet ist und es nicht schadet, daß dem inländischen Recht die Einforderung der Notarskosten durch eine vom Notar geschaffene Urkunde fremd ist. Eine Vollstreckung ist nur zu versagen, wenn dem Exekutionstitel mit der inländischen Rechtsordnung vollkommen unvereinbare ausländische Rechtsgedanken zugrunde liegen und daher die Vollstreckbarkeit des Titels gegen das inländische Rechtsgefüge verstoßen würde (Heller-Berger-Stix 782; Scheucher ZfRV 1960, 15, 21; Herz, JBl 1954, 213; EvBl 1961/27; JBl 1983, 206; RdW 1986, 114 ua). Immerhin gibt es im Inland vollstreckbare Rückstandsausweise. Die Rechtslage, daß mit der Vollstreckungsklausel versehene Kostenberechnungen eines Notars einen in der Bundesrepublik anerkannten Schuldtitel bilden, aus dem die Vollstreckung stattfindet (Münzberg in Stein-Jonas, dZPO20, Rz 100 Ziffer 19, zu Paragraph 794, römisch acht), widerspricht wegen der gesicherten gerichtlichen Überprüfung, mag diese auch im Entstehungsstaat des Titels stattfinden müssen, nicht der öffentlichen inländischen Ordnung.
Daß die Wartefrist des § 798 dZPO als Vorschrift des Verfahrensrechtes nicht gilt, weil nach Art. 6 des Vollstreckungsvertrages hier österreichisches Verfahrensrecht anzuwenden ist, hat das Rekursgericht ebenfalls im Einklang mit der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes erkannt (SZ 48/25 ua). Die Exekutionsbewilligung wurde daher gesetzmäßig erteilt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 78 EO und auf den §§ 40 und 50 ZPO.Daß die Wartefrist des Paragraph 798, dZPO als Vorschrift des Verfahrensrechtes nicht gilt, weil nach Artikel 6, des Vollstreckungsvertrages hier österreichisches Verfahrensrecht anzuwenden ist, hat das Rekursgericht ebenfalls im Einklang mit der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes erkannt (SZ 48/25 ua). Die Exekutionsbewilligung wurde daher gesetzmäßig erteilt. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 78, EO und auf den Paragraphen 40 und 50 ZPO.