Aus den Entscheidungsgründen:
Der Kläger meint unter Hinweis auf zwei ältere Entscheidungen, auch der "außerbücherliche" Eigentümer sei widerspruchsberechtigt. Dies müsse umsomehr dann gelten, wenn im Zeitpunkt der Vornahme der Exekution bereits die Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung im Grundbuch eingetragen gewesen sei. In einem solchen Fall sei der spätere Eigentumserwerb auf diesen Zeitpunkt abzustellen. Wenn eine auf der Liegenschaft nach dem Zeitpunkt der Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung geführte Exekution im Fall der rechtzeitigen Eintragung des Eigentumserwerbes wirkungslos bleibe, so müsse das umsomehr für die Exekutionsführung auf Bestandteile der Liegenschaft gelten.
Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden.
Nach dem Vorbringen des Klägers in der Klage und in der Revision ist davon auszugehen, daß der Kläger sein Widerspruchsrecht nach § 37 EO nur auf die Behauptung stützt, die unter PZ 1 zu E 401, 402 und 403/74 des Erstgerichtes gepfändeten Hennen schon vor der Pfändung als Zubehör der ihm von seinem Vater übergebenen landwirtschaftlichen Liegenschaft erworben zu haben. Einen anderen Rechtstitel machte der Kläger für sein behauptetes Eigentum an den Pfandsachen nicht geltend. Die Frage, ob die gepfändeten Tiere etwa nicht Liegenschaftszubehör sind und sie der Kläger nach den Grundsätzen für die Übereignung von Fahrnissen ins Eigentum erwarb, kann daher schon mangels eines diesbezüglichen schlüssigen Klagsvorbringens auf sich beruhen.Nach dem Vorbringen des Klägers in der Klage und in der Revision ist davon auszugehen, daß der Kläger sein Widerspruchsrecht nach Paragraph 37, EO nur auf die Behauptung stützt, die unter PZ 1 zu E 401, 402 und 403/74 des Erstgerichtes gepfändeten Hennen schon vor der Pfändung als Zubehör der ihm von seinem Vater übergebenen landwirtschaftlichen Liegenschaft erworben zu haben. Einen anderen Rechtstitel machte der Kläger für sein behauptetes Eigentum an den Pfandsachen nicht geltend. Die Frage, ob die gepfändeten Tiere etwa nicht Liegenschaftszubehör sind und sie der Kläger nach den Grundsätzen für die Übereignung von Fahrnissen ins Eigentum erwarb, kann daher schon mangels eines diesbezüglichen schlüssigen Klagsvorbringens auf sich beruhen.
Die Zubehörseigenschaft einer Sache bedeutet, daß sie in der Regel die rechtlichen Schicksale der Hauptsache (hier: der verbücherten Liegenschaft) teilt (Klang[2] II, 21). Die Berechtigung zur Exszindierung von Liegenschaftszubehör wegen Eigentums eines Dritten ist somit nach den Grundsätzen zu beurteilen, die für einen - aus dem gleichen Grund erhobenen Widerspruch gegen die Exekution auf die gesamte Liegenschaft gelten. Die hiezu vom Berufungsgericht vertretene Rechtsansicht, daß zur Exszindierung einer bücherlichen Liegenschaft nur derjenige Dritte berechtigt ist, der im Zeitpunkt der Exekutionsführung bücherlicher Eigentümer der Liegenschaft ist, entspricht der nunmehrigen ständigen Rechtsprechung des OGH (SZ 20/167; EvBl. 1964/87; EvBl. 1969/206; EvBl. 1970/36) und der neueren Lehre (Heller - Berger - Stix, 450; Petscher - Hämmerle - Ludwig, 86; Haselmayr, ÖRZ 1967, 154). Von diesem Grundsatz abzugehen, besteht kein Anlaß. Es ist daher für die Beurteilung der Berechtigung des außerbücherlichen Erwerbers einer verbücherten Liegenschaft zum Widerspruch gegen die Exekution auf die Liegenschaft und deren Zubehör bedeutungslos, ob der exszindierende außerbücherliche Erwerber im Zeitpunkt der Exekution auf die Liegenschaft durch eine vorher erwirkte Anmerkung für die beabsichtigte Veräußerung gesichert war bzw. ob er später unter Ausnützung dieser bücherlichen Anmerkung Eigentümer geworden ist. Der Einverleibung (oder Vormerkung) des Eigentumsrechtes im angemerkten Rang kommt die im § 56 Abs. 1 Satz 2 GBG angeführte Rechtswirkung nur gegenüber nach der Anmerkung erworbenen bücherlichen Rechten zu. Die vom Kläger behauptete weitergehende Wirkung einer solchen Eintragung, nämlich daß der Eigentumserwerb in diesem Fall überhaupt auf den Rang der Anmerkung für die beabsichtigte Veräußerung vorverlegt wird, läßt sich dieser Bestimmung nicht entnehmen (SZ 26/288; vgl. auch SZ 15/81). Der außerbücherliche Erwerber einer Liegenschaft, der einen Rangordnungsbescheid in Händen hat, ist allerdings bis zur Einverleibung seines Eigentumsrechtes nach § 57 Abs. 1 GBG gegen eine nachrangige Exekution auf die Liegenschaft geschützt. Einer sinngemäßen Anwendung letzterer Bestimmung auf den Fall, daß nur auf Liegenschaftszubehör Exekution geführt wird, bedarf es schon deshalb nicht, weil nach § 252 Abs. 1 EO "das auf einer Liegenschaft befindliche Zubehör derselben nur mit dieser Liegenschaft selbst in Exekution gezogen werden darf". Eine entgegen dieser Vorschrift bewilligte Exekution auf Liegenschaftszubehör ist auf Antrag oder von Amts wegen nach § 39 Abs. 1 Z. 2 EO einzustellen, wie dies im vorliegenden Fall auch geschehen ist. Das Berufungsgericht hat daher mit Recht die Exszindierungsklage abgewiesen.Die Zubehörseigenschaft einer Sache bedeutet, daß sie in der Regel die rechtlichen Schicksale der Hauptsache (hier: der verbücherten Liegenschaft) teilt (Klang[2] römisch zwei, 21). Die Berechtigung zur Exszindierung von Liegenschaftszubehör wegen Eigentums eines Dritten ist somit nach den Grundsätzen zu beurteilen, die für einen - aus dem gleichen Grund erhobenen Widerspruch gegen die Exekution auf die gesamte Liegenschaft gelten. Die hiezu vom Berufungsgericht vertretene Rechtsansicht, daß zur Exszindierung einer bücherlichen Liegenschaft nur derjenige Dritte berechtigt ist, der im Zeitpunkt der Exekutionsführung bücherlicher Eigentümer der Liegenschaft ist, entspricht der nunmehrigen ständigen Rechtsprechung des OGH (SZ 20/167; EvBl. 1964/87; EvBl. 1969/206; EvBl. 1970/36) und der neueren Lehre (Heller - Berger - Stix, 450; Petscher - Hämmerle - Ludwig, 86; Haselmayr, ÖRZ 1967, 154). Von diesem Grundsatz abzugehen, besteht kein Anlaß. Es ist daher für die Beurteilung der Berechtigung des außerbücherlichen Erwerbers einer verbücherten Liegenschaft zum Widerspruch gegen die Exekution auf die Liegenschaft und deren Zubehör bedeutungslos, ob der exszindierende außerbücherliche Erwerber im Zeitpunkt der Exekution auf die Liegenschaft durch eine vorher erwirkte Anmerkung für die beabsichtigte Veräußerung gesichert war bzw. ob er später unter Ausnützung dieser bücherlichen Anmerkung Eigentümer geworden ist. Der Einverleibung (oder Vormerkung) des Eigentumsrechtes im angemerkten Rang kommt die im Paragraph 56, Absatz eins, Satz 2 GBG angeführte Rechtswirkung nur gegenüber nach der Anmerkung erworbenen bücherlichen Rechten zu. Die vom Kläger behauptete weitergehende Wirkung einer solchen Eintragung, nämlich daß der Eigentumserwerb in diesem Fall überhaupt auf den Rang der Anmerkung für die beabsichtigte Veräußerung vorverlegt wird, läßt sich dieser Bestimmung nicht entnehmen (SZ 26/288; vergleiche auch SZ 15/81). Der außerbücherliche Erwerber einer Liegenschaft, der einen Rangordnungsbescheid in Händen hat, ist allerdings bis zur Einverleibung seines Eigentumsrechtes nach Paragraph 57, Absatz eins, GBG gegen eine nachrangige Exekution auf die Liegenschaft geschützt. Einer sinngemäßen Anwendung letzterer Bestimmung auf den Fall, daß nur auf Liegenschaftszubehör Exekution geführt wird, bedarf es schon deshalb nicht, weil nach Paragraph 252, Absatz eins, EO "das auf einer Liegenschaft befindliche Zubehör derselben nur mit dieser Liegenschaft selbst in Exekution gezogen werden darf". Eine entgegen dieser Vorschrift bewilligte Exekution auf Liegenschaftszubehör ist auf Antrag oder von Amts wegen nach Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer 2, EO einzustellen, wie dies im vorliegenden Fall auch geschehen ist. Das Berufungsgericht hat daher mit Recht die Exszindierungsklage abgewiesen.
Auf die rechtskräftige Einstellung der Exekution in Ansehung der PZ 1 war allerdings bei der Entscheidung über die vorliegende Klage nicht Bedacht zu nehmen, da der Einstellungsbeschluß erst nach Schluß der mündlichen Verhandlung in erster Instanz, somit nach dem für die Entscheidung über die Klage maßgeblichen Zeitpunkt, rechtskräftig geworden war. Dies gilt nicht nur für das Berufungs-, sondern auch für das Revisionsverfahren (EvBl. 1962/13; 3 Ob 133/71; 3 Ob 48/72; Fasching III, 661, Anm. 4).Auf die rechtskräftige Einstellung der Exekution in Ansehung der PZ 1 war allerdings bei der Entscheidung über die vorliegende Klage nicht Bedacht zu nehmen, da der Einstellungsbeschluß erst nach Schluß der mündlichen Verhandlung in erster Instanz, somit nach dem für die Entscheidung über die Klage maßgeblichen Zeitpunkt, rechtskräftig geworden war. Dies gilt nicht nur für das Berufungs-, sondern auch für das Revisionsverfahren (EvBl. 1962/13; 3 Ob 133/71; 3 Ob 48/72; Fasching römisch drei, 661, Anmerkung 4).