Rechtssatz RS0060892
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0060892
Entscheidungsdatum
08.03.1994
Rechtssatz
Der Einverleibung (oder Vormerkung) des Eigentumsrechtes im angemerkten Rang kommt die im § 56 Abs 1 Satz 2 GBG angeführte Rechtswirkung nur gegenüber nach der Anmerkung erworbenen bücherlichen Rechten zu. Der Eigentumserwerb wird in diesem Fall nicht überhaupt auf den Rang der Anmerkung für die beabsichtigte Veräußerung vorverlegt.Der Einverleibung (oder Vormerkung) des Eigentumsrechtes im angemerkten Rang kommt die im Paragraph 56, Absatz eins, Satz 2 GBG angeführte Rechtswirkung nur gegenüber nach der Anmerkung erworbenen bücherlichen Rechten zu. Der Eigentumserwerb wird in diesem Fall nicht überhaupt auf den Rang der Anmerkung für die beabsichtigte Veräußerung vorverlegt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0060892
Dokumentnummer
JJR_19750603_OGH0002_0030OB00127_7500000_001