Begründung:
Die Antragstellerin hatte von den Eigentümern der Liegenschaften EZ ***** (enthaltend unter anderem das Grundstück 150/1; Eigentümer:
Johann Fischer), ***** und ***** je des Grundbuches ***** entsprechend einem den Kaufverträgen zugrundeliegenden Teilungsplan verschiedene Teilflächen, darunter die Teilflächen 11 bis 14 des Grundstückes 150/1, zwecks Schaffung zweier Bauplätze gekauft. Einzelne Teilflächen, darunter die Teilflächen 11 und 12 des Grundstückes 150/1 waren laut Bescheid der Baubehörde gemäß § 13 NÖBauO der Gemeinde frei von in Geld ablösbaren Lasten abzutreten, und zwar nach dem Inhalt des Teilungsplanes durch Zuschreibung zur Liegenschaft EZ *****.Johann Fischer), ***** und ***** je des Grundbuches ***** entsprechend einem den Kaufverträgen zugrundeliegenden Teilungsplan verschiedene Teilflächen, darunter die Teilflächen 11 bis 14 des Grundstückes 150/1, zwecks Schaffung zweier Bauplätze gekauft. Einzelne Teilflächen, darunter die Teilflächen 11 und 12 des Grundstückes 150/1 waren laut Bescheid der Baubehörde gemäß Paragraph 13, NÖBauO der Gemeinde frei von in Geld ablösbaren Lasten abzutreten, und zwar nach dem Inhalt des Teilungsplanes durch Zuschreibung zur Liegenschaft EZ *****.
Ob der Liegenschaft EZ ***** ist unter A 2-LNR 6a die Rangordnung für die Veräußerung der Grundstücke 150/1 und 154/1 bis 19.7.1993 (TZ 4595/1992) sowie unter A 2-LNR 7a die von den Eigentümern einer Nachbarliegenschaft angestrengte Klage auf Ersitzung einer Teilfläche des Grundstückes 150/1 (TZ 8319/1992) angemerkt.Ob der Liegenschaft EZ ***** ist unter A 2-LNR 6a die Rangordnung für die Veräußerung der Grundstücke 150/1 und 154/1 bis 19.7.1993 (TZ 4595 aus 1992,) sowie unter A 2-LNR 7a die von den Eigentümern einer Nachbarliegenschaft angestrengte Klage auf Ersitzung einer Teilfläche des Grundstückes 150/1 (TZ 8319 aus 1992,) angemerkt.
Die Antragstellerin beantragte im Rahmen der Verbücherung der Kaufverträge entsprechend dem Teilungsplan unter anderem unter Berufung auf die Rangordnungsanmerkung TZ 4595/1992 die lastenfreie Abschreibung der Teilflächen 11 und 12 (und Zuschreibung derselben zu der für das öffentliche Gut der betreffenden Gemeinde bestehenden Liegenschaft EZ *****) und der Teilflächen 13 und 14 (und Zuschreibung dieser zu der für die Antragstellerin neu zu eröffnenden Einlage), jeweils ohne Mitübertragung der obengenannten Anmerkung der Ersitzungsklage.Die Antragstellerin beantragte im Rahmen der Verbücherung der Kaufverträge entsprechend dem Teilungsplan unter anderem unter Berufung auf die Rangordnungsanmerkung TZ 4595 aus 1992, die lastenfreie Abschreibung der Teilflächen 11 und 12 (und Zuschreibung derselben zu der für das öffentliche Gut der betreffenden Gemeinde bestehenden Liegenschaft EZ *****) und der Teilflächen 13 und 14 (und Zuschreibung dieser zu der für die Antragstellerin neu zu eröffnenden Einlage), jeweils ohne Mitübertragung der obengenannten Anmerkung der Ersitzungsklage.
Das Erstgericht entschied entsprechend dem Antrag der Antragstellerin; die Punkte III. 1.) c) und d) sowie III. 4.) c) undDas Erstgericht entschied entsprechend dem Antrag der Antragstellerin; die Punkte römisch drei. 1.) c) und d) sowie römisch drei. 4.) c) und
d) des erstgerichtlichen Beschlusses betreffen die lastenfreie Abschreibung der Teilflächen 11 bis 14.
Das Rekursgericht änderte über Rekurs der Eigentümer der Nachbarliegenschaft, welche die Anmerkung der Ersitzungsklage erwirkt hatten, den erstgerichtlichen Beschluß dahin ab, daß die Ab- und Zuschreibungen der Teilflächen 11 bis 14 nur unter Mitübertragung der Anmerkung der Ersitzungklage (A 2-LNR 7a) bewilligt wurde.
Das Rekursgericht sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes 50.000 S übersteigt und daß der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei.
Rechtlich führte das Rekursgericht im wesentlichen folgendes aus:
Gemäß § 70 GBG könne die Anmerkung des Streites auch demjenigen bewilligt werden, der aus dem Grund der Ersitzung (§ 1498 ABGB) die Zuerkennung eines dinglichen Rechtes begehre. Diese Klagsanmerkung solle den Ersitzungsbesitzer gegen den gutgläubigen Rechtserwerb eines Dritten, der zum Verlust des ersessenen Rechtes führen würde, schützen (Schubert in Rummel, ABGB2, Rz 1 zu § 1498). Diese Streitanmerkung könne auch dann erfolgen, wenn die Ersitzungklage gegen den schlechtgläubigen bücherlichen Nachmann des seinerzeitigen Ersitzungsbesitzers, gegen den die Ersitzungszeit vollendet worden sei, erhoben werde (RZ 1988/67).Gemäß Paragraph 70, GBG könne die Anmerkung des Streites auch demjenigen bewilligt werden, der aus dem Grund der Ersitzung (Paragraph 1498, ABGB) die Zuerkennung eines dinglichen Rechtes begehre. Diese Klagsanmerkung solle den Ersitzungsbesitzer gegen den gutgläubigen Rechtserwerb eines Dritten, der zum Verlust des ersessenen Rechtes führen würde, schützen (Schubert in Rummel, ABGB2, Rz 1 zu Paragraph 1498,). Diese Streitanmerkung könne auch dann erfolgen, wenn die Ersitzungklage gegen den schlechtgläubigen bücherlichen Nachmann des seinerzeitigen Ersitzungsbesitzers, gegen den die Ersitzungszeit vollendet worden sei, erhoben werde (RZ 1988/67).
Gemäß § 1500 ABGB könne das aus der Ersitzung erworbene Recht demjenigen, der im Vertrauen auf die öffentlichen Bücher noch vor der Einverleibung desselben eine Sache oder ein Recht an sich gebracht habe, zu keinem Nachteil gereichen. Es werde daher das Vertrauen Gutgläubiger auf die Vollständigkeit des Buchstandes geschützt. Der gute Glaube müsse aber sowohl im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses wie auch im Zeitpunkt des Ansuchens durch Einverleibung gegeben sein (Schubert in Rummel, ABGB2, Rz 2 zu § 1500 mwN; SZ 47/29, NZ 1980, 78). Werde im Grundbuch zuerst die Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung und dann die Streitanmerkung nach § 70 GBG eingetragen so sei der gute Glaube des Erwerbers dieser Liegenschaft auch dann ausgeschlossen, wenn der Kaufvertrag vor Anmerkung der Ersitzungsklage abgeschlossen worden sei. Dies folge daraus, daß der gute Glaube des Erwerbers auch zur Zeit des Ansuchens um die Einverleibung seines Rechtes noch vorliegen müsse.Gemäß Paragraph 1500, ABGB könne das aus der Ersitzung erworbene Recht demjenigen, der im Vertrauen auf die öffentlichen Bücher noch vor der Einverleibung desselben eine Sache oder ein Recht an sich gebracht habe, zu keinem Nachteil gereichen. Es werde daher das Vertrauen Gutgläubiger auf die Vollständigkeit des Buchstandes geschützt. Der gute Glaube müsse aber sowohl im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses wie auch im Zeitpunkt des Ansuchens durch Einverleibung gegeben sein (Schubert in Rummel, ABGB2, Rz 2 zu Paragraph 1500, mwN; SZ 47/29, NZ 1980, 78). Werde im Grundbuch zuerst die Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung und dann die Streitanmerkung nach Paragraph 70, GBG eingetragen so sei der gute Glaube des Erwerbers dieser Liegenschaft auch dann ausgeschlossen, wenn der Kaufvertrag vor Anmerkung der Ersitzungsklage abgeschlossen worden sei. Dies folge daraus, daß der gute Glaube des Erwerbers auch zur Zeit des Ansuchens um die Einverleibung seines Rechtes noch vorliegen müsse.
Ein Rangordnungsbeschluß nach § 53 Abs 1 GBG habe die Wirkung, daß spätere Eintragungen den berechtigten Inhaber des Rangordnungsbeschlusses nicht mehr schaden könnten. Gemäß § 57 Abs 1 GBG sei daher auf Ansuchen desjenigen, für den die Einverleibung vorgenommen worden sei, die Löschung derjenigen Eintragungen zu verfügen, die in Ansehung dieser Liegenschaft nach Überreichung des Anmerkungsgesuches bewirkt worden seien. § 57 Abs 1 GBG sei allerdings einschränkend dahin auszulegen daß nach dieser Gesetzesstelle nur diejenigen Zwischeneintragungen zu löschen seien, welche eine Beeinträchtigung des dinglichen Rechtes des Erwerbers bedeuten würden, die also eine (richtig: neue) Verfügung oder Belastung enthalten, nicht aber solche die sich auf ein Recht beziehen, das der Anmerkung vorgehe (MGA Grundbuchsrecht4 § 57 GBG/E 12). Der Erwerber müsse sich daher jene Zwischeneintragungen gefallen lassen, die ohne seine Zustimmung hätten erwirkt werden können, wenn er schon im Zeitpunkt der Anmerkung einverleibt gewesen wäre (JBl 1991, 241 ua). § 57 GBG gelte daher nicht für Streitanmerkungen, die zwar nach der Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung, jedoch vor der Einverleibung des Eigentumsrechtes des Erwerbers im Range der Rangordnung verbüchert worden seien. Es dürfe daher gemäß § 57 GBG die auf die Eigentumseintragung des Veräußerers bezügliche, der Rangordnungsanmerkung nachfolgende Streitanmerkung nicht gelöscht werden. Dürfe sie aber nicht gelöscht werden, so dürfe sie auch bei einer Abschreibung eines Teiles des Grundstückes, auf die sich die Anmerkung nach § 70 GBG bezieht, ihrer Wirkung nicht teilweise dadurch beraubt werden, daß sie nicht mitübertragen werde. Daran ändere auch nichts, daß zwei Teilflächen dem öffentlichen Gut zugeschrieben würden, weil Ersitzung auch an einem öffentlichen Gut möglich sei (MietSlg 31.011).Ein Rangordnungsbeschluß nach Paragraph 53, Absatz eins, GBG habe die Wirkung, daß spätere Eintragungen den berechtigten Inhaber des Rangordnungsbeschlusses nicht mehr schaden könnten. Gemäß Paragraph 57, Absatz eins, GBG sei daher auf Ansuchen desjenigen, für den die Einverleibung vorgenommen worden sei, die Löschung derjenigen Eintragungen zu verfügen, die in Ansehung dieser Liegenschaft nach Überreichung des Anmerkungsgesuches bewirkt worden seien. Paragraph 57, Absatz eins, GBG sei allerdings einschränkend dahin auszulegen daß nach dieser Gesetzesstelle nur diejenigen Zwischeneintragungen zu löschen seien, welche eine Beeinträchtigung des dinglichen Rechtes des Erwerbers bedeuten würden, die also eine (richtig: neue) Verfügung oder Belastung enthalten, nicht aber solche die sich auf ein Recht beziehen, das der Anmerkung vorgehe (MGA Grundbuchsrecht4 Paragraph 57, GBG/E 12). Der Erwerber müsse sich daher jene Zwischeneintragungen gefallen lassen, die ohne seine Zustimmung hätten erwirkt werden können, wenn er schon im Zeitpunkt der Anmerkung einverleibt gewesen wäre (JBl 1991, 241 ua). Paragraph 57, GBG gelte daher nicht für Streitanmerkungen, die zwar nach der Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung, jedoch vor der Einverleibung des Eigentumsrechtes des Erwerbers im Range der Rangordnung verbüchert worden seien. Es dürfe daher gemäß Paragraph 57, GBG die auf die Eigentumseintragung des Veräußerers bezügliche, der Rangordnungsanmerkung nachfolgende Streitanmerkung nicht gelöscht werden. Dürfe sie aber nicht gelöscht werden, so dürfe sie auch bei einer Abschreibung eines Teiles des Grundstückes, auf die sich die Anmerkung nach Paragraph 70, GBG bezieht, ihrer Wirkung nicht teilweise dadurch beraubt werden, daß sie nicht mitübertragen werde. Daran ändere auch nichts, daß zwei Teilflächen dem öffentlichen Gut zugeschrieben würden, weil Ersitzung auch an einem öffentlichen Gut möglich sei (MietSlg 31.011).
Der ordentliche Revisionsrekurs sei zulässig, weil es in Ansehung einer Anmerkung nach § 70 GBG iVm § 57 Abs 1 GBG und einer baubehördlichen Grundabtretungsanordnung keine höchstgerichtliche Rechtsprechung gebe.Der ordentliche Revisionsrekurs sei zulässig, weil es in Ansehung einer Anmerkung nach Paragraph 70, GBG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, GBG und einer baubehördlichen Grundabtretungsanordnung keine höchstgerichtliche Rechtsprechung gebe.
Gegen den Beschluß des Rekursgerichtes richten sich die im Kopf dieser Entscheidung genannten Revisionsrekurse jeweils mit dem Antrag, den Beschluß des Rekursgerichtes dahin abzuändern, daß der Beschluß des Erstgerichtes wiederhergestellt werde.