Begründung:
Zur Hereinbringung von S 704.100,-- s.A. wurde der betreibenden Partei "RAIFFEISEN" B*** G*** mbH die Exekution
durch Zwangsversteigerung der 137/8983-Anteile der Liegenschaft EZ 1081 KG Meidling der verpflichteten Partei bewilligt (rechtskräftiger Beschluß ON 18). Zur Hereinbringung von S 180.427,10 s.A. wurde der betreibenden Partei WOHNHAUS-WIEDERAUFBAUFONDS die Exekution durch Beitritt dieser Zwangsversteigerung bewilligt (ON 4 und 18).
Mit Beschluß des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien als Titelgericht vom 18.Dezember 1984 wurde den betreibenden Parteien Friedrich G*** und anderen Miteigentümern zur Erwirkung des Ausschlusses der verpflichteten Partei aus der Gemeinschaft der Miteigentümer der Liegenschaft EZ 1081 KG Meidling hinsichtlich derselben 137/8983-Anteile der verpflichteten Partei "unbeschadet des laut TZ 1243/1980 einverleibten Belastungs- und Veräußerungsverbotes zugunsten des Sohnes Dr.Friedrich Wilhelm K***" sowie zur Hereinbringung der Kosten des Exekutionsantrages die Zwangsversteigerung bewilligt.Mit Beschluß des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien als Titelgericht vom 18.Dezember 1984 wurde den betreibenden Parteien Friedrich G*** und anderen Miteigentümern zur Erwirkung des Ausschlusses der verpflichteten Partei aus der Gemeinschaft der Miteigentümer der Liegenschaft EZ 1081 KG Meidling hinsichtlich derselben 137/8983-Anteile der verpflichteten Partei "unbeschadet des laut TZ 1243 aus 1980, einverleibten Belastungs- und Veräußerungsverbotes zugunsten des Sohnes Dr.Friedrich Wilhelm K***" sowie zur Hereinbringung der Kosten des Exekutionsantrages die Zwangsversteigerung bewilligt.
Das Erstgericht als Exekutionsgericht verfügte mit Beschluß vom 7. Februar 1985 die Vollziehung dieser Exekution durch Anmerkung der Einleitung des Versteigerungsverfahrens und sprach aus, daß die bewilligte Versteigerung als Beitritt zu dem eingangs genannten Versteigerungsverfahren geführt werde.
Dieser Beschluß wurde dem schon genannten Verbotsberechtigten Dr. Friedrich Wilhelm K*** am 13.Februar 1985 zugestellt. Am 25.Februar 1985 übergab der Verbotsberechtigte Dr. Friedrich Wilhelm K*** der Anstaltsleitung der Justizanstalt Mittersteig, in der dieser auf Grund strafgerichtlicher Verfügung in Untersuchungshaft angehalten wird, einen schriftlichen Rekurs gegen den Beschluß des Exekutionsgerichtes vom 7.Februar 1985, den die Anstaltsleitung am 28.Februar 1985 zur Post gab, damit er an das Erstgericht übersendet werde, wo der Rekurs tatsächlich am 1. März 1985 einlangte.
Das Gericht zweiter Instanz wies diesen Rekurs als verspätet zurück, weil der 27.Februar 1985 der letzte Tag der Rechtsmittelfrist gewesen sei, an dem das Rechtsmittel zur Post gegeben werden hätte müssen.
Infolge Auftrages des Obersten Gerichtshofes sprach das Gericht zweiter Instanz aus, daß der Wert des Beschwerdegegenstandes S 15.000,--, nicht aber S 300.000,-- übersteige und der Rekurs zulässig sei.
Gegen den Beschluß des Gerichtes zweiter Instanz wendet sich der Rekurs des Verbotsberechtigten mit dem Antrag, ihn aufzuheben und dem Gericht zweiter Instanz die neuerliche Entscheidung über den Rekurs gegen den Beschluß des Erstgerichtes vom 7.Februar 1985 aufzutragen.