Der von der verpflichteten Partei gegen diesen Beschluß des Rekursgerichtes erhobene Revisionsrekurs ist nicht berechtigt.
Im § 39 Abs 1 Z 1 EO wird für die Einstellung der Exekution darauf abgestellt, ob die Entscheidung, mit welcher der der Exekution zugrundeliegende Exekutionstitel für ungültig erkannt, aufgehoben oder sonst für unwirksam erklärt wurde, rechtskräftig geworden ist. Eine erfolgreiche Klage auf Aufhebung eines Schiedsspruches würde die Einstellung nach § 39 Abs 1 Z 1 EO rechtfertigen (Rechberger/Simotta, Exekutionsverfahren3 Rz 288). Der Eintritt der - für den genannten Einstellungsgrund maßgebenden - formellen Rechtskraft hängt aber nicht bloß davon ab, ob die Entscheidung unangreifbar (unabänderlich) geworden ist (Fasching, ZPR2 Rz 1493; Rechberger in Rechberger, ZPO Rz 23 vor § 390 ZPO). Es schiebt daher die Möglichkeit der Ergreifung oder die Ergreifung eines Rechtsbehelfs, der an eine durch die Zustellung der Entscheidung in Lauf gesetzte Frist gebunden ist, den Eintritt der formellen Rechtskraft ebenfalls hinaus (Fasching aaO). Zu diesen Rechtsbehelfen gehört auch der der säumigen Partei gegen ein Versäumungsurteil gemäß den §§ 397a und 442a ZPO zustehende Widerspruch (Fasching aaO). Solange die hiefür offenstehende Frist nicht abgelaufen ist oder über einen innerhalb dieser Frist eingebrachten Widerspruch nicht rechtskräftig entschieden wurde, ist das Versäumungsurteil demnach noch nicht rechtskräftig. Schon dies zeigt, daß in dem zu entscheidenden Fall die Voraussetzungen, die in dem allein in Betracht kommenden § 39 Abs 1 Z 1 EO für die Einstellung der Exekution festgelegt werden, nicht erfüllt sind.Im Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer eins, EO wird für die Einstellung der Exekution darauf abgestellt, ob die Entscheidung, mit welcher der der Exekution zugrundeliegende Exekutionstitel für ungültig erkannt, aufgehoben oder sonst für unwirksam erklärt wurde, rechtskräftig geworden ist. Eine erfolgreiche Klage auf Aufhebung eines Schiedsspruches würde die Einstellung nach Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer eins, EO rechtfertigen (Rechberger/Simotta, Exekutionsverfahren3 Rz 288). Der Eintritt der - für den genannten Einstellungsgrund maßgebenden - formellen Rechtskraft hängt aber nicht bloß davon ab, ob die Entscheidung unangreifbar (unabänderlich) geworden ist (Fasching, ZPR2 Rz 1493; Rechberger in Rechberger, ZPO Rz 23 vor Paragraph 390, ZPO). Es schiebt daher die Möglichkeit der Ergreifung oder die Ergreifung eines Rechtsbehelfs, der an eine durch die Zustellung der Entscheidung in Lauf gesetzte Frist gebunden ist, den Eintritt der formellen Rechtskraft ebenfalls hinaus (Fasching aaO). Zu diesen Rechtsbehelfen gehört auch der der säumigen Partei gegen ein Versäumungsurteil gemäß den Paragraphen 397 a und 442 a ZPO zustehende Widerspruch (Fasching aaO). Solange die hiefür offenstehende Frist nicht abgelaufen ist oder über einen innerhalb dieser Frist eingebrachten Widerspruch nicht rechtskräftig entschieden wurde, ist das Versäumungsurteil demnach noch nicht rechtskräftig. Schon dies zeigt, daß in dem zu entscheidenden Fall die Voraussetzungen, die in dem allein in Betracht kommenden Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer eins, EO für die Einstellung der Exekution festgelegt werden, nicht erfüllt sind.
Die dargestellten Überlegungen finden für den Fall eines Widerspruchs gegen ein Versäumungsurteil überdies noch durch die schon vom Rekursgericht ins Treffen geführte, durch das Konsumentenschutzgesetz geschaffene Regelung des § 371 Z 1 EO eine Stütze. Wenngleich die dort vorgesehene Möglichkeit, auf Grund des Versäumungsurteils, gegen das Widerspruch erhoben wurde, Exekution zur Sicherstellung zu führen, im Interesse des aus dem Versäumungsurteil Berechtigten geschaffen wurde (vgl die Erläuterung zur RV des KSchG 744 BlgNR 14. GP 52 und 55 f), zeigt die Bestimmung doch, daß die Erhebung des Widerspruchs den Eintritt der Rechtskraft hinausschiebt, weil der aus dem Versäumungsurteil Berechtigte sonst die Möglichkeit hätte, trotz des Widerspruchs schon zur Hereinbringung seiner Forderung Exekution zu führen.Die dargestellten Überlegungen finden für den Fall eines Widerspruchs gegen ein Versäumungsurteil überdies noch durch die schon vom Rekursgericht ins Treffen geführte, durch das Konsumentenschutzgesetz geschaffene Regelung des Paragraph 371, Ziffer eins, EO eine Stütze. Wenngleich die dort vorgesehene Möglichkeit, auf Grund des Versäumungsurteils, gegen das Widerspruch erhoben wurde, Exekution zur Sicherstellung zu führen, im Interesse des aus dem Versäumungsurteil Berechtigten geschaffen wurde vergleiche die Erläuterung zur Regierungsvorlage des KSchG 744 BlgNR 14. Gesetzgebungsperiode 52 und 55 f), zeigt die Bestimmung doch, daß die Erhebung des Widerspruchs den Eintritt der Rechtskraft hinausschiebt, weil der aus dem Versäumungsurteil Berechtigte sonst die Möglichkeit hätte, trotz des Widerspruchs schon zur Hereinbringung seiner Forderung Exekution zu führen.
Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsrekurses beruht auf § 78 EO iVm den §§ 40 und 50 ZPO.Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsrekurses beruht auf Paragraph 78, EO in Verbindung mit den Paragraphen 40 und 50 ZPO.