Die von der Klägerin erhobene Revision ist jedoch ungeachtet des Ausspruches des Berufungsgerichtes nicht zulässig, weil die Voraussetzungen des § 502 Abs. 1 ZPO nicht gegeben sind.Die von der Klägerin erhobene Revision ist jedoch ungeachtet des Ausspruches des Berufungsgerichtes nicht zulässig, weil die Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht gegeben sind.
Mit dem Revisionsgrund der "Mangelhaftigkeit des Verfahrens" unternimmt die Klägerin im wesentlichen nur den im Revisionsverfahren unzulässigen Versuch, die Beweiswürdigung des Berufungsgerichtes zu bekämpfen, sie behauptet unzutreffend, es gebe keine Beweisgrundlage für einzelne Feststellungen, und nimmt zu einigen rechtlich unerheblichen Tatumständen Stellung:
Ob die ursprünglichen Kredite von der Klägerin oder ihrem Ehemann aufgenommen wurden, ist für die Beurteilung des vorliegend geltend gemachten Exekutionsverzichtes unerheblich. Daß der Beklagte sich die Mittel zur Aufbringung des Vadiums und des Meistbotes (das er nicht bar zu erlegen hatte) im Kreditwege von der Hausbank der Klägerin beschaffte, wurde ohnedies festgestellt. Wie sich der vom Berufungsgericht mit 35 bis 40 Millionen Schilling festgestellte Schuldenstand des Beklagten im einzelnen zusammensetzt, spielt für die Frage des Exekutionsverzichtes ebenfalls keine Rolle.
Für die Feststellung, der Beklagte habe sich nicht verpflichten wollen, gibt es in der Parteienaussage des Beklagten, er habe sich nicht binden wollen (PV S 39) und nur Absichtserklärungen abgegeben (PV S 215), eine Grundlage. Die Feststellung, der Beklagte habe nicht die Absicht gehabt, auf seine Rechte als Ersteher zu verzichten, konnte wiederum auf die Parteienaussage des Beklagten gestützt werden, er habe gegenüber der Familie der Klägerin keine Verpflichtungen übernommen, seine Äußerungen seien keinesfalls rechtsverbindlich gewesen und er sei in keiner Weise eingeschränkt worden (PV S 216). Die Feststellung, die Klägerin habe nicht auf einen Verpflichtungswillen des Beklagten vertraut, war auf Grund der Parteiaussage der Klägerin möglich, mit ihr sei nie eine Vereinbarung getroffen worden (PV S 16) und sie könne nicht sagen, daß der Beklagte ausdrücklich wörtlich gesagt hätte, daß er sich verpflichte (PV S 17). Daß es auch entgegenstehende Beweisergebnisse gibt, betrifft hingegen nur mehr die Frage der Beweiswürdigung.
Zur rechtlichen Beurteilung wurde alles Nötige schon im erwähnten Aufhebungsbeschluß des Obersten Gerichtshofes gesagt.
Wenn beide Streitteile nicht davon ausgegangen sind, daß der Beklagte durch seine verschiedenen Erklärungen mehr als nur einen Wunsch und eine Absicht bekunden wollte, wenn also beiderseits kein endgültiger Bindungswille zum Ausdruck kam, ist für zusätzliche Untersuchungen über den objektiven Erklärungswert von den Parteien etwa anders gemeinter Äußerungen kein Anlaß (WoBl 1990/59 mwN). Die ausdrückliche Feststellung des Fehlens eines solchen Vertragswillens ist eine in dritter Instanz nicht bekämpfbare Tatsachenfeststellung (ZVR 1968/103 ua). Auch unter befreundeten Personen kann bei beiderseits nur als Absichtserklärungen, aber nicht als Verpflichtung aufgefaßten Erklärungen nicht vom Zustandekommen eines Vertrages ausgegangen werden.
Wenn die Klägerin trotz des auch bei ihr fehlenden Vertragswillens auf die vom Beklagten nicht in Abrede gestellten Absichten vertraut hat, konnte dadurch allein kein Vertrag entstehen. Die in der Revision dazu angeführten Entscheidungen hatten nie zur Grundlage, daß der beiderseits fehlende Vertragswille ausdrücklich feststand. Es kommt auch nicht darauf an, wie andere Personen die Erklärungen der Streitteile beurteilen würden, wenn feststeht, ob und welche Vertragsabsicht die Streitteile selbst (nicht) hatten.
Alles in allem ist aber damit festzuhalten, daß das Berufungsgericht in keinem Punkt von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abgewichen ist oder daß sonst Argumente vorgetragen worden wären, die für das Vorliegen einer im Sinne des § 502 Abs. 1 ZPO erheblichen Rechtsfrage sprechen würden.Alles in allem ist aber damit festzuhalten, daß das Berufungsgericht in keinem Punkt von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abgewichen ist oder daß sonst Argumente vorgetragen worden wären, die für das Vorliegen einer im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO erheblichen Rechtsfrage sprechen würden.
Die unzulässige Revision ist daher zurückzuweisen.
Da die beklagte Partei auf die Unzulässigkeit der Revision nicht hingewiesen hat, waren ihr für die Revisionsbeantwortung gemäß den §§ 40, 41 und 50 ZPO keine Kosten zuzusprechen.Da die beklagte Partei auf die Unzulässigkeit der Revision nicht hingewiesen hat, waren ihr für die Revisionsbeantwortung gemäß den Paragraphen 40, 41 und 50 ZPO keine Kosten zuzusprechen.