Gegen diesen Beschluß des Rekursgerichtes erhob der Verpflichtete den vorliegenden Revisionsrekurs mit dem Antrag, die Entscheidungen der Vorinstanzen dahin abzuändern, daß der Exekutionsantrag abgewiesen werde.
Der Revisionsrekurs wurde mit Beschluß des Erstgerichtes vom 30. September 1977, GZ. 34 Nc 47/77-9, gemäß § 528 ZPO als unzulässig zurückgewiesen. Infolge Rekurses des Verpflichteten gegen diesen Zurückweisungsbeschluß hob das Erstgericht diesen Beschluß gemäß § 522 ZPO mit der Begründung auf, daß der Revisionsrekurs gemäß § 83 Abs. 3 EO zulässig sei. Gleichzeitig sprach das Erstgericht aus, die Rekurskosten seien weitere Verfahrenskosten.Der Revisionsrekurs wurde mit Beschluß des Erstgerichtes vom 30. September 1977, GZ. 34 Nc 47/77-9, gemäß Paragraph 528, ZPO als unzulässig zurückgewiesen. Infolge Rekurses des Verpflichteten gegen diesen Zurückweisungsbeschluß hob das Erstgericht diesen Beschluß gemäß Paragraph 522, ZPO mit der Begründung auf, daß der Revisionsrekurs gemäß Paragraph 83, Absatz 3, EO zulässig sei. Gleichzeitig sprach das Erstgericht aus, die Rekurskosten seien weitere Verfahrenskosten.
Der Oberste Gerichtshof hat nunmehr über den Revisionsrekurs des Verpflichteten zu entscheiden. Dieses Rechtsmittel ist jedenfalls zulässig, mag es sich beim angefochtenen Beschluß um einen voll bestätigenden oder teilweise abändernden Beschluß handeln. Das Rechtsmittel ist im Ergebnis auch begründet.
Der Verpflichtete vertritt in seinem Revisionsrekurs erneut die Ansicht, die gegenständliche Exekution sei unzulässig, weil die betreibende Partei die Exekution zur Hereinbringung einer Fremdwährungsforderung beantragt habe, was unzulässig sei. Dieser Ansicht ist nicht beizupflichten.
Bei der gegenständlichen Unterhaltsschuld handelt es sich um eine sogenannte echte Fremdwährungsschuld. Bei einer solchen lautet der Anspruch auf Zahlung in fremder Währung ohne Vorliegen einer Effektivklausel. Deshalb kann der Schuldner gemäß Art. 8 Z 8 der Vierten Verordnung zur Einführung handelsrechtlicher Vorschriften im Lande Österreich dRGBl 1938 I 1999 auch in Schillingwährung zahlen. Die Umrechnung hat in diesem Fall nach dem Kurswert, der zur Zeit der Zahlung maßgeblich ist, zu erfolgen (Gschnitzer in Klang² IV/1, 366; Stanzl in Klang² IV/1, 729; Heller-Berger-Stix, 914). Einen derartigen Anspruch kann der betreibende Gläubiger in Schillingwährung geltend machen, wenn er im Inland zur Hereinbringung (§§ 87-345 EO) oder Sicherung (§§ 370-377 EO) Exekution führt (EvBl 1964/277, EF-Slg 28.527 u.a.). Dem gegenständlichen Exekutionsantrag kann nicht entnommen werden, daß die betreibende Partei den Unterhaltsanspruch nicht in Schillingwährung, sondern in ausländischer Währung (DM) geltend machen wollte.Bei der gegenständlichen Unterhaltsschuld handelt es sich um eine sogenannte echte Fremdwährungsschuld. Bei einer solchen lautet der Anspruch auf Zahlung in fremder Währung ohne Vorliegen einer Effektivklausel. Deshalb kann der Schuldner gemäß Artikel 8, Ziffer 8, der Vierten Verordnung zur Einführung handelsrechtlicher Vorschriften im Lande Österreich dRGBl 1938 römisch eins 1999 auch in Schillingwährung zahlen. Die Umrechnung hat in diesem Fall nach dem Kurswert, der zur Zeit der Zahlung maßgeblich ist, zu erfolgen (Gschnitzer in Klang² IV/1, 366; Stanzl in Klang² IV/1, 729; Heller-Berger-Stix, 914). Einen derartigen Anspruch kann der betreibende Gläubiger in Schillingwährung geltend machen, wenn er im Inland zur Hereinbringung (Paragraphen 87 -, 345, EO) oder Sicherung (Paragraphen 370 -, 377, EO) Exekution führt (EvBl 1964/277, EF-Slg 28.527 u.a.). Dem gegenständlichen Exekutionsantrag kann nicht entnommen werden, daß die betreibende Partei den Unterhaltsanspruch nicht in Schillingwährung, sondern in ausländischer Währung (DM) geltend machen wollte.
Der Exekutionsantrag hätte jedoch aus einem anderen Grund abgewiesen werden müssen, auf den der Verpflichtete bereits in seinem Rekurs gegen den Exekutionsbewilligungsbeschluß hingewiesen hat. Gemäß § 54 Abs. 1 Z 2 EO ist der Anspruch, wegen dessen die Exekution stattfinden soll, im Exekutionsantrag bestimmt anzugeben. Die betreibende Partei behauptete das Bestehen eines Unterhaltsrückstandes von 35.570,48 DM für Mai 1971 bis Dezember 1976. Wenn nun von diesem angeblichen Unterhaltsrückstand bloß ein Teilbetrag von 6.800,-- DM geltend gemacht wird, so hätte im Exekutionsantrag auch angegeben werden müssen, für welche Monate der angeblich aushaftende Unterhalt damit betrieben wird. Das Fehlen nach § 54 Abs. 1 Z 2 EO notwendigen Angabe stellt einen Inhaltsmangel des Exekutionsantrages dar, der einen Verbesserungsauftrag im Sinn der §§ 84 ZPO und 78 EO nicht zuläßt und daher zur Abweisung des Exekutionsantrages führen muß (EvBl 1964/278; EF-Slg 25.489 u.a.; Heller-Berger-Stix, 616).Der Exekutionsantrag hätte jedoch aus einem anderen Grund abgewiesen werden müssen, auf den der Verpflichtete bereits in seinem Rekurs gegen den Exekutionsbewilligungsbeschluß hingewiesen hat. Gemäß Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2, EO ist der Anspruch, wegen dessen die Exekution stattfinden soll, im Exekutionsantrag bestimmt anzugeben. Die betreibende Partei behauptete das Bestehen eines Unterhaltsrückstandes von 35.570,48 DM für Mai 1971 bis Dezember 1976. Wenn nun von diesem angeblichen Unterhaltsrückstand bloß ein Teilbetrag von 6.800,-- DM geltend gemacht wird, so hätte im Exekutionsantrag auch angegeben werden müssen, für welche Monate der angeblich aushaftende Unterhalt damit betrieben wird. Das Fehlen nach Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2, EO notwendigen Angabe stellt einen Inhaltsmangel des Exekutionsantrages dar, der einen Verbesserungsauftrag im Sinn der Paragraphen 84, ZPO und 78 EO nicht zuläßt und daher zur Abweisung des Exekutionsantrages führen muß (EvBl 1964/278; EF-Slg 25.489 u.a.; Heller-Berger-Stix, 616).
In Abänderung der Entscheidungen der Vorinstanzen war daher der Antrag der betreibenden Partei auf Bewilligung der Forderungspfändung abzuweisen. Die vom Exekutionsgericht bewilligte Überweisung der in Exekution gezogenen Forderung zur Einziehung wird von diesem Gericht im Sinn des § 70 Abs. 2 EO aufzuheben sein.In Abänderung der Entscheidungen der Vorinstanzen war daher der Antrag der betreibenden Partei auf Bewilligung der Forderungspfändung abzuweisen. Die vom Exekutionsgericht bewilligte Überweisung der in Exekution gezogenen Forderung zur Einziehung wird von diesem Gericht im Sinn des Paragraph 70, Absatz 2, EO aufzuheben sein.
Im Hinblick auf das Vorliegen des oben dargelegten Abweisungsgrundes erübrigt es sich, auf die Frage einzugehen, ob der betreibenden Partei auf Grund des Vergleiches des Landgerichtes Berlin vom 15. November 1960, GZ. 72 S 149/60, überhaupt ein Unterhaltsanspruch von monatlich 600,-- DM oder bloß ein solcher von monatlich 100,-- DM zusteht.
Dem Revisionsrekurs war daher Folge zu geben.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrekurses gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO, § 78 EO. Die Kosten des Rekurses vom 18. Oktober 1977 gegen den Zurückweisungsbeschluß des Erstgerichtes ON 9 hat der Verpflichtete gemäß §§ 40 und 50 ZPO, § 78 EO selbst zu tragen, weil hinsichtlich der Frage der Zulässigkeit des Revisionsrekurses kein Zwischenstreit vorlag (siehe Heller-Berger-Stix, 704).Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrekurses gründet sich auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO, Paragraph 78, EO. Die Kosten des Rekurses vom 18. Oktober 1977 gegen den Zurückweisungsbeschluß des Erstgerichtes ON 9 hat der Verpflichtete gemäß Paragraphen 40 und 50 ZPO, Paragraph 78, EO selbst zu tragen, weil hinsichtlich der Frage der Zulässigkeit des Revisionsrekurses kein Zwischenstreit vorlag (siehe Heller-Berger-Stix, 704).