Rechtssatz RS0002020
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0002020
Entscheidungsdatum
29.06.2000
Rechtssatz
Wenn von einem Unterhaltsrückstand bloß ein Teilbetrag geltend gemacht wird, so muß im Exekutionsantrag angegeben werden, für welche Monate der Unterhalt betrieben wird. Das Fehlen dieser Angaben stellt einen Inhaltsmangel dar, der zur Abweisung des Exekutionsantrages führt.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 129/77
Entscheidungstext OGH 10.01.1978 3 Ob 129/77
Veröff: RZ 1978/60 S 132
- 3 Ob 53/79
Entscheidungstext OGH 30.05.1979 3 Ob 53/79
vgl auch; Beisatz: Auch die fehlende Angabe des hereinzubringenden rückständigen Unterhaltsbetrages. (T1)
Anm: Veröff: EFSlg 34549 = EFSlg 34550 = EFSlg 34592
- 3 Ob 79/79
Entscheidungstext OGH 07.11.1979 3 Ob 79/79
EFSlg 34593
- 3 Ob 46/84
Entscheidungstext OGH 23.05.1984 3 Ob 46/84
nur: Wenn von einem Unterhaltsrückstand bloß ein Teilbetrag geltend gemacht wird, so muß im Exekutionsantrag angegeben werden, für welche Monate der Unterhalt betrieben wird. (T2) Beisatz: Eine Aufschlüsselung der Höhe des Unterhaltsrückstandes für einzelne Zeiträume ist jedoch nur dann erforderlich, wenn sich aus dem Exekutionsantrag ergibt, daß damit nur ein Teil eines angeblichen Unterhaltsrückstandes betrieben wird. (T3) = ÖA 1985,85
- 3 Ob 20/87
Entscheidungstext OGH 27.05.1987 3 Ob 20/87
Beis wie T3
- 3 Ob 36/90
Entscheidungstext OGH 28.02.1990 3 Ob 36/90
nur T2, Beis wie T3
- 8 Ob 116/00t
Entscheidungstext OGH 29.06.2000 8 Ob 116/00t
Auch; nur T2; Beis wie T3
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0002020
Zuletzt aktualisiert am
16.05.2023
Dokumentnummer
JJR_19780110_OGH0002_0030OB00129_7700000_001