Der Revisionsrekurs der betreibenden Partei ist in der Hauptsache berechtigt.
Das gesetzliche Veräußerungsverbot gemäß § 22 Abs. 1 WFG 1968 (früher § 26 Abs. 2 WBFG 1954 jetzt § 49 Abs. 3 WBFG 1984) macht ausdrücklich nur rechtsgeschäftliche Veräußerungen von der Zustimmung des Verbotsberechtigten abhängig, hindert aber nicht exekutive Maßnahmen. Die Auffassung der zweiten Instanz, es sei trotz des Verbotes wohl eine zwangsweise Pfandrechtsbegründung zulässig, nicht aber eine Zwangsversteigerung hier nach § 9 Abs. 2 WEG 1975, ist unzutreffend. Entscheidend ist nicht das Wort "Veräußerungsverbot" statt "Belastungs- und Veräußerungsverbot", sondern der gesamte Inhalt und der Zweck der gesetzlichen Regelung. Nach § 22 Abs. 2 WFG 1968 kann bei Einverleibung des Veräußerungsverbotes das Eigentum (Miteigentum, Wohnungseigentum, Baurecht) an der Liegenschaft bis zur Tilgung des Darlehens durch Rechtsgeschäft unter Lebenden nur mit schriftlicher Zustimmung des Landes übertragen werden. Aus diesem im Gesetz selbst umschriebenen Zweck der Regelung ist auch der Umfang des gesetzlichen Verbotes zu erschließen, das sich nur auf gewisse Rechtsgeschäfte erstrecken soll (Heller-Berger-Stix 903; Spielbüchler in Rummel, ABGB, Rz 18 zu § 364 c; Gschnitzer-Faistenberger, Sachenrecht 156; SZ 36/123; MietSlg. 16.007; ImmZ 1975, 55; SZ 50/63; vgl. auch SZ 53/78; anders etwa zu § 6 lit. c TirLandwSiedlungsG 1969 LGBl. Nr. 49 SZ 48/66). Zutreffend hat hingegen das Gericht zweiter Instanz die Beteiligte mit ihrem Widerspruch nach § 9 Abs. 2 letzter Satz WEG 1975 auf die Klageführung nach § 37 EO verwiesen. Im Rekursverfahren steht einer Beachtung der Interessen der Beteiligten schon das Neuerungsverbot entgegen.Das gesetzliche Veräußerungsverbot gemäß Paragraph 22, Absatz eins, WFG 1968 (früher Paragraph 26, Absatz 2, WBFG 1954 jetzt Paragraph 49, Absatz 3, WBFG 1984) macht ausdrücklich nur rechtsgeschäftliche Veräußerungen von der Zustimmung des Verbotsberechtigten abhängig, hindert aber nicht exekutive Maßnahmen. Die Auffassung der zweiten Instanz, es sei trotz des Verbotes wohl eine zwangsweise Pfandrechtsbegründung zulässig, nicht aber eine Zwangsversteigerung hier nach Paragraph 9, Absatz 2, WEG 1975, ist unzutreffend. Entscheidend ist nicht das Wort "Veräußerungsverbot" statt "Belastungs- und Veräußerungsverbot", sondern der gesamte Inhalt und der Zweck der gesetzlichen Regelung. Nach Paragraph 22, Absatz 2, WFG 1968 kann bei Einverleibung des Veräußerungsverbotes das Eigentum (Miteigentum, Wohnungseigentum, Baurecht) an der Liegenschaft bis zur Tilgung des Darlehens durch Rechtsgeschäft unter Lebenden nur mit schriftlicher Zustimmung des Landes übertragen werden. Aus diesem im Gesetz selbst umschriebenen Zweck der Regelung ist auch der Umfang des gesetzlichen Verbotes zu erschließen, das sich nur auf gewisse Rechtsgeschäfte erstrecken soll (Heller-Berger-Stix 903; Spielbüchler in Rummel, ABGB, Rz 18 zu Paragraph 364, c; Gschnitzer-Faistenberger, Sachenrecht 156; SZ 36/123; MietSlg. 16.007; ImmZ 1975, 55; SZ 50/63; vergleiche auch SZ 53/78; anders etwa zu Paragraph 6, Litera c, TirLandwSiedlungsG 1969 LGBl. Nr. 49 SZ 48/66). Zutreffend hat hingegen das Gericht zweiter Instanz die Beteiligte mit ihrem Widerspruch nach Paragraph 9, Absatz 2, letzter Satz WEG 1975 auf die Klageführung nach Paragraph 37, EO verwiesen. Im Rekursverfahren steht einer Beachtung der Interessen der Beteiligten schon das Neuerungsverbot entgegen.
Entgegen der Auffassung der zweiten Instanz wurde der Unterhaltsrückstand hinreichend bestimmt bezeichnet. Nur wenn von einem offenen Unterhaltsrückstand erkennbar lediglich ein Teilbetrag betrieben wird, muß angegeben werden, auf welche einzelnen Monate sich der betriebene Teil erstrecken soll (RZ 1978/60). Wenn hingegen der gesamte Unterhaltsrückstand für eine bestimmte Zeit hereingebracht werden soll, ist eine Aufschlüsselung des Rückstandes für einzelne Zeiträume, etwa Monate, nicht erforderlich (ÖAV 1985, 85).
Unberechtigt ist der Revisionsrekurs gegen die Abweisung des Exekutionsantrages zur Hereinbringung der begehrten Zinsen, weil diese im Exekutionstitel nicht angeführt sind und daher mangels Vorliegens eines Exekutionstitels auch noch keine Exekutionsführung möglich ist.
Dies führt bei der Kostenentscheidung dazu, daß die verpflichtete Partei und die ebenfalls rekurslegitimierte Beteiligte Irina J*** gemäß § 78 EO iVm §§ 41 und 50 ZPO Anspruch auf Ersatz der Kosten eines Rekurses nach TP 3 B auf der Basis eines Wertes von S 2.000,-- (iSd § 12 Abs. 4 lit. c RAT iVm §§ 5 und 12 Abs. 2 RATV) haben, weil bei einem einseitigen Rechtsmittel auf den überwiegenden Mißerfolg des Rechtsmittels nicht Bedacht zu nehmen ist. Umgekehrt steht der betreibenden Partei gemäß § 74 EO der Ersatz der richtig verzeichneten Kosten ihres Revisionsrekurses zu.Dies führt bei der Kostenentscheidung dazu, daß die verpflichtete Partei und die ebenfalls rekurslegitimierte Beteiligte Irina J*** gemäß Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraphen 41 und 50 ZPO Anspruch auf Ersatz der Kosten eines Rekurses nach TP 3 B auf der Basis eines Wertes von S 2.000,-- (iSd Paragraph 12, Absatz 4, Litera c, RAT in Verbindung mit Paragraphen 5 und 12 Absatz 2, RATV) haben, weil bei einem einseitigen Rechtsmittel auf den überwiegenden Mißerfolg des Rechtsmittels nicht Bedacht zu nehmen ist. Umgekehrt steht der betreibenden Partei gemäß Paragraph 74, EO der Ersatz der richtig verzeichneten Kosten ihres Revisionsrekurses zu.
Die Revisionsrekursbeantwortung der verpflichteten Partei und der Beteiligten Irina J*** ist unzulässig, weil keiner der Fälle des § 521 a Abs. 1 ZPO oder des § 402 Abs. 1 EO vorliegt.Die Revisionsrekursbeantwortung der verpflichteten Partei und der Beteiligten Irina J*** ist unzulässig, weil keiner der Fälle des Paragraph 521, a Absatz eins, ZPO oder des Paragraph 402, Absatz eins, EO vorliegt.