Der Revisionsrekurs ist nach den gemäß § 78 EO anzuwendenden §§ 528 Abs 2 und 502 Abs 4 Z 1 ZPO zulässig; er ist auch begründet.Der Revisionsrekurs ist nach den gemäß Paragraph 78, EO anzuwendenden Paragraphen 528, Absatz 2 und 502 Absatz 4, Ziffer eins, ZPO zulässig; er ist auch begründet.
Nach § 54 Abs 1 Z 2 EO muss der Antrag auf Exekutionsbewilligung die bestimmte Angabe des Anspruchs, wegen dessen die Exekution stattfinden soll, und des dafür vorhandenen Exekutionstitels enthalten. Bei Geldforderungen sind in der Regel auch der Betrag, welcher im Exekutionswege hereingebracht werden soll, sowie die beanspruchten Nebengebühren anzugeben.Nach Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2, EO muss der Antrag auf Exekutionsbewilligung die bestimmte Angabe des Anspruchs, wegen dessen die Exekution stattfinden soll, und des dafür vorhandenen Exekutionstitels enthalten. Bei Geldforderungen sind in der Regel auch der Betrag, welcher im Exekutionswege hereingebracht werden soll, sowie die beanspruchten Nebengebühren anzugeben.
Die bestimmte Angabe des betriebenen Anspruchs ist notwendig, damit das Bewilligungsgericht prüfen kann, ob er durch den Exekutionstitel gedeckt ist, und damit der Verpflichtete weiß, weswegen vollstreckt wird (Holzhammer, Österreichisches Zwangsvollstreckungsrecht² 66; 2 Ob 651/56).
Der betriebene Anspruch darf nicht höher, kann aber niedriger sein als der nach dem Titel zustehende, insbesondere dann, wenn der Verpflichtete mittlerweile einen Teil der Schuld getilgt hat. In einem solchen Fall genügt es, wenn der betreibende Gläubiger ohne besonderes Vorbringen im Exekutionsantrag weniger begehrt (Holzhammer aaO; Heller-Berger-Stix I 618).
Nach dem Unterhaltstitel hätte der Verpflichtete vom 23. 5. 1980 bis 30. 4. 1983 im Hinblick auf den festgesetzten monatlichen Unterhaltsbeitrag von 2.600 S insgesamt über 91.000 S zu zahlen gehabt. Der für diesen Zeitraum betriebene Unterhaltsrückstand von 23.400 S stellt daher nur einen Teil des titulierten Anspruchs dar.
Für den Verpflichteten kann aber aufgrund der Angaben der betreibenden Partei über den betriebenen Anspruch im Exekutionsantrag kein Zweifel daran bestehen, dass es sich dabei um den in der Zeit vom 23. 5. 1980 bis 30. 4. 1983 angeblich aufgelaufenen Unterhaltsrückstand handelt und dass die betreibende Partei daher behauptet, der Verpflichtete schulde ihr für den genannten Zeitraum noch den betriebenen Betrag.
Wird - wie im vorliegenden Fall - ein Unterhaltsrückstand betrieben, der nur ein Teil des nach dem Titel zustehenden Unterhaltsanspruchs ist, so muss im Exekutionsantrag zwar angegeben werden, in welchem Zeitraum der betriebene Rückstand entstanden ist, eine Aufschlüsselung der Höhe des Unterhaltsrückstands für einzelne Zeiträume ist jedoch nur dann erforderlich, wenn sich aus dem Exekutionsantrag ergibt, dass damit nur ein Teil eines angeblichen Unterhaltsrückstands betrieben wird (RZ 1978/60).
Ob der im Exekutionstitel gedeckte betriebene Unterhaltsanspruch allenfalls ganz oder teilweise aufgehoben oder gehemmt wurde oder ob der betreibende Gläubiger diesbezüglich auf die Exekution verzichtet hat, ist bei der Entscheidung über den Exekutionsantrag nicht zu prüfen. Derartige Umstände könnten nur aufgrund eines Einstellungsantrags des Verpflichteten (§ 40 EO) oder aufgrund einer Oppositions- bzw Impugnationsklage (§§ 35 bzw 36 EO) berücksichtigt werden (Heller-Berger-Stix aaO). Bei diesen Rechtsbehelfen hat der Verpflichtete die Tatsachen zu behaupten und allenfalls auch zu beweisen, durch die der betriebene Anspruch aufgehoben oder gehemmt wurde bzw wegen der die Exekution nicht eingeleitet werden durfte.Ob der im Exekutionstitel gedeckte betriebene Unterhaltsanspruch allenfalls ganz oder teilweise aufgehoben oder gehemmt wurde oder ob der betreibende Gläubiger diesbezüglich auf die Exekution verzichtet hat, ist bei der Entscheidung über den Exekutionsantrag nicht zu prüfen. Derartige Umstände könnten nur aufgrund eines Einstellungsantrags des Verpflichteten (Paragraph 40, EO) oder aufgrund einer Oppositions- bzw Impugnationsklage (Paragraphen 35, bzw 36 EO) berücksichtigt werden (Heller-Berger-Stix aaO). Bei diesen Rechtsbehelfen hat der Verpflichtete die Tatsachen zu behaupten und allenfalls auch zu beweisen, durch die der betriebene Anspruch aufgehoben oder gehemmt wurde bzw wegen der die Exekution nicht eingeleitet werden durfte.
Schließlich stand der Exekutionsbewilligung nicht entgegen, dass der Antragsteller im Exekutionsantrag entgegen § 54 Abs 1 Z 1 EO nicht genau, nämlich nicht mit Beschäftigung und Anschrift, bezeichnet war, weil sich diese Umstände für das Bewilligungsgericht aus dem dem Exekutionsantrag angeschlossenen Verfahrenshilfeantrag ergaben, ferner für den Verpflichteten kein Zweifel an der Person der betreibenden Partei bestehen konnte, weil es sich bei dieser um seinen Sohn handelt, dessen gesetzlicher Vertreter im Exekutionsantrag übrigens genau bezeichnet war.Schließlich stand der Exekutionsbewilligung nicht entgegen, dass der Antragsteller im Exekutionsantrag entgegen Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins, EO nicht genau, nämlich nicht mit Beschäftigung und Anschrift, bezeichnet war, weil sich diese Umstände für das Bewilligungsgericht aus dem dem Exekutionsantrag angeschlossenen Verfahrenshilfeantrag ergaben, ferner für den Verpflichteten kein Zweifel an der Person der betreibenden Partei bestehen konnte, weil es sich bei dieser um seinen Sohn handelt, dessen gesetzlicher Vertreter im Exekutionsantrag übrigens genau bezeichnet war.
Dem Revisionsrekurs war daher Folge zu geben und der angefochtene Beschluss durch Wiederherstellung der Entscheidung des Erstgerichts abzuändern.
Die Entscheidung über die Kosten des im Ergebnis erfolglosen Rekurses des Verpflichteten beruht auf den nach § 78 EO anzuwendenden §§ 40, 41 und 50 ZPO; die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrekurses auf § 74 EO und den nach § 78 EO anzuwendenden §§ 41 und 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des im Ergebnis erfolglosen Rekurses des Verpflichteten beruht auf den nach Paragraph 78, EO anzuwendenden Paragraphen 40, 41 und 50 ZPO; die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrekurses auf Paragraph 74, EO und den nach Paragraph 78, EO anzuwendenden Paragraphen 41 und 50 ZPO.