Rechtssatz RS0002016
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0002016
Entscheidungsdatum
23.05.1984
Rechtssatz
Der betriebene Anspruch darf nicht höher, kann aber niedriger sein als der nach dem Titel zustehende, insbesondere dann, wenn der Verpflichtete mittlerweile einen Teil der Schuld getilgt hat. In einem solchen Fall genügt es, wenn der betreibende Gläubiger ohne besonderes Vorbringen im Exekutionsantrag weniger begehrt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0002016
Dokumentnummer
JJR_19840523_OGH0002_0030OB00046_8400000_002