Das Berufungsgericht ging zutreffend von der Anwendbarkeit des Übereinkommens von Lugano aus. Das wird von den Parteien im Revisionsverfahren nicht in Frage gestellt, sodaß insofern ein Verweis auf die angefochtene Entscheidung genügt.
Nach Ansicht der betreibenden Partei darf die Vollstreckbarerklärung der Entscheidung eines Vertragsstaats nur gemäß den Art 27 und 28 LGVÜ versagt werden. Weil die Identitätsprüfung dort nicht vorgesehen sei, verletze das angefochtene Urteil das Verbot der sachlichen Nachprüfung gemäß Art 34 Abs 3 LGVÜ. Diese Ansicht, deren Ergebnis wäre, eine ausländische Entscheidung im Inland gegen jede beliebige Person für vollstreckbar erklären zu können, ist unzutreffend. Dafür sind folgende Erwägungen maßgeblich:Nach Ansicht der betreibenden Partei darf die Vollstreckbarerklärung der Entscheidung eines Vertragsstaats nur gemäß den Artikel 27 und 28 LGVÜ versagt werden. Weil die Identitätsprüfung dort nicht vorgesehen sei, verletze das angefochtene Urteil das Verbot der sachlichen Nachprüfung gemäß Artikel 34, Absatz 3, LGVÜ. Diese Ansicht, deren Ergebnis wäre, eine ausländische Entscheidung im Inland gegen jede beliebige Person für vollstreckbar erklären zu können, ist unzutreffend. Dafür sind folgende Erwägungen maßgeblich:
Die Auslegung multilateraler völkerrechtlicher Verträge hat grundsätzlich unter dem "Aspekt des internationale Rechtsanwendungseinklangs" zu erfolgen. Demzufolge ist deren Interpretation nicht unter Zugrundelegung des Bedeutungsgehalts der nationalen Rechtssprache vorzunehmen (JBl 1998, 184; Hofmann, Internationale Urteilsanerkennung und Vollstreckung aus der Sicht des Rechtsmittelrichters, in Bajons/Mayr/Zeiler, Die Übereinkommen von Brüssel und Lugano [1997] 271 [272]; Kropholler, Internationales Einheitsrecht 272; derselbe, Europäisches Zivilprozeßrecht5 Rz 45 Einl und Rz 2 zu Art 25). Das 2. Protokoll zum Übereinkommen von Lugano enthält überdies besondere Regelungen, um die einheitliche Auslegung des Übereinkommens zu gewährleisten. Bereits in der Präambel dieses Protokolls wird auf die sachliche Verknüpfung zwischen dem LGVÜ und dem EuGVÜ hingewiesen, sodaß dessen Art 1, wonach den Grundsätzen zur Anwendung und Auslegung des Übereinkommens, die "in maßgeblichen Entscheidungen" von Gerichten anderer Vertragsstaaten entwickelt wurden, "gebührend Rechnung" zu tragen ist, auch auf Parallelentscheidungen zum EuGVÜ zu beziehen ist (Hofmann aaO 275; JABl 1998, 2). Entscheidungen, denen im Sinne dieser Regelung "gebührend Rechnung" zu tragen ist, entfalten zwar keine Bindungswirkung, die nationalen Gerichte dürfen jedoch von deren tragenden Grundsätzen nicht ohne sachliche Begründung abweichen (Hofmann aaO 275). Als Auslegungshilfe dienen somit nicht nur Entscheidungen des EuGH. Von amtswegen sind jedenfalls Entscheidungen zu berücksichtigen, die in das Informationssystem gemäß Art 2 des 2. Protokolls aufgenommen wurden bzw werden (Hofmann aaO 275). Eine solche amtliche Entscheidungssammlung wurde in Österreich durch den Erlaß des Bundesministers für Justiz vom 11. Dezember 1997 eingerichtet (JABl 1998/1). Dieser Quelle sind keine Entscheidungen zu entnehmen, auf deren Grundlage der vorliegende Streitfall gelöst werden könnte. Das bedeutet jedoch nicht, daß Entscheidungen von Gerichten anderer Vertragsstaaten, die in das bezeichnete Rechtsinformationssystem (noch) nicht aufgenommen wurden, unbeachtlich wären. Jedenfalls soweit solche Entscheidungen einheitliche Auslegungsergebnisse erzielen und für die nationalen Gerichten aufgrund anderer Quellen ohne besondere Schwierigkeiten zugänglich sind, ist ihnen Beachtung zu schenken, wenn einer Übernahme ihrer tragenden Elemente keine sachlich überzeugenden Gründe entgegenstehen.Die Auslegung multilateraler völkerrechtlicher Verträge hat grundsätzlich unter dem "Aspekt des internationale Rechtsanwendungseinklangs" zu erfolgen. Demzufolge ist deren Interpretation nicht unter Zugrundelegung des Bedeutungsgehalts der nationalen Rechtssprache vorzunehmen (JBl 1998, 184; Hofmann, Internationale Urteilsanerkennung und Vollstreckung aus der Sicht des Rechtsmittelrichters, in Bajons/Mayr/Zeiler, Die Übereinkommen von Brüssel und Lugano [1997] 271 [272]; Kropholler, Internationales Einheitsrecht 272; derselbe, Europäisches Zivilprozeßrecht5 Rz 45 Einl und Rz 2 zu Artikel 25,). Das 2. Protokoll zum Übereinkommen von Lugano enthält überdies besondere Regelungen, um die einheitliche Auslegung des Übereinkommens zu gewährleisten. Bereits in der Präambel dieses Protokolls wird auf die sachliche Verknüpfung zwischen dem LGVÜ und dem EuGVÜ hingewiesen, sodaß dessen Artikel eins,, wonach den Grundsätzen zur Anwendung und Auslegung des Übereinkommens, die "in maßgeblichen Entscheidungen" von Gerichten anderer Vertragsstaaten entwickelt wurden, "gebührend Rechnung" zu tragen ist, auch auf Parallelentscheidungen zum EuGVÜ zu beziehen ist (Hofmann aaO 275; JABl 1998, 2). Entscheidungen, denen im Sinne dieser Regelung "gebührend Rechnung" zu tragen ist, entfalten zwar keine Bindungswirkung, die nationalen Gerichte dürfen jedoch von deren tragenden Grundsätzen nicht ohne sachliche Begründung abweichen (Hofmann aaO 275). Als Auslegungshilfe dienen somit nicht nur Entscheidungen des EuGH. Von amtswegen sind jedenfalls Entscheidungen zu berücksichtigen, die in das Informationssystem gemäß Artikel 2, des 2. Protokolls aufgenommen wurden bzw werden (Hofmann aaO 275). Eine solche amtliche Entscheidungssammlung wurde in Österreich durch den Erlaß des Bundesministers für Justiz vom 11. Dezember 1997 eingerichtet (JABl 1998/1). Dieser Quelle sind keine Entscheidungen zu entnehmen, auf deren Grundlage der vorliegende Streitfall gelöst werden könnte. Das bedeutet jedoch nicht, daß Entscheidungen von Gerichten anderer Vertragsstaaten, die in das bezeichnete Rechtsinformationssystem (noch) nicht aufgenommen wurden, unbeachtlich wären. Jedenfalls soweit solche Entscheidungen einheitliche Auslegungsergebnisse erzielen und für die nationalen Gerichten aufgrund anderer Quellen ohne besondere Schwierigkeiten zugänglich sind, ist ihnen Beachtung zu schenken, wenn einer Übernahme ihrer tragenden Elemente keine sachlich überzeugenden Gründe entgegenstehen.
Zum EuGVÜ entspricht es herrschender Ansicht, daß das Gericht im Verfahren zur Vollstreckbarerklärung zu prüfen hat, ob derjenige, wider den die Zwangsvollstreckung aufgrund einer ausländischen Gerichtsentscheidung zugelassen werden soll, mit der in letzterer als Schuldner bezeichneten Person identisch ist (OLG Hamburg RIW 1994, 424 [zustimmend Sieg, RIW 1994, 973]; OLG Frankfurt IPRspr 1989/215; OLG Frankfurt IPRspr 1979/202; Kropholler, Europäisches Zivilprozeßrecht5 Rz 16 zu Art 31; Geimer in Zöller, ZPO19 Rz 43 zu § 722 [unter Berufung auf OLG Frankfurt IPRspr 1989/215]; derselbe Grundgedanke - wenngleich in bestreitbarer Anwendung - ist auch der von Kropholler aaO Rz 2 zu Art 29 FN 5 zitierten Entscheidung, auf die sich die Revisionswerberin beruft, zu entnehmen). Die Klärung kann in Zweifelsfragen nur durch Auslegung der Entscheidung erfolgen. Eine solche Interpretation darf jedoch keine sachlichen Änderungen bzw Ergänzungen herbeiführen, weil darin eine unzulässige Nachprüfung der Entscheidung des Erststaats zu erblicken wäre (OLG Hamburg RIW 1994, 424 mwN; Kropholler aaO Rz 16 zu Art 31). Die Identität des Titelschuldners mit dem Antragsgegner im Verfahren zur Vollstreckbarerklärung muß demzufolge mittels Auslegung in einer jeden vernünftigen Zweifel ausschließenden Weise ermittelt werden können (OLG Hamburg RIW 1994, 424; OLG Frankfurt IPRspr 1979/202). Diese Beschränkung überzeugt. Dafür ist die Erwägung maßgeblich, daß die Vollstreckbarerklärung nur eine Wirkung, die der ausländischen Entscheidung nach dem Recht des Erststaats zukommt, auf das Inland erstreckt (Münzberg in Stein/Jonas, ZPO21 Rz 3 zu § 722; Wieczorek/Schütze, ZPO2 C II c zu § 722; allgemein zur Wirkungserstreckung Geimer, Internationales Zivilprozeßrecht3 Rz 2776 und 2799). Das Recht des Erststaats bestimmt auch die subjektiven Grenzen der Rechtskraft. In diesem Punkt beruhen alle kontinentaleuropäischen Prozeßordnungen auf dem Grundsatz, daß die Wirkungen der Rechtskraft an sich nur die Parteien des Rechtsstreits und deren Rechtsnachfolger erfassen (Geimer/Schütze, Internationale Urteilsanerkennung 1026). In besonderen Fällen können rechtskräftige Entscheidungen auch Interventionswirkungen gegen Dritte entfalten (JBl 1997, 368 [verstärkter Senat - Streitverkündung und Nebenintervention] = JAP 1997/98, 41 [Chiwitt-Oberhammer] = ecolex 1997, 422 [Oberhammer]; siehe dazu auch Kahl, Die Streitverkündung [1998] 116 ff; Klicka, JBl 1997, 611; Mansel, Gerichtspflichtigkeit von Dritten: Streitverkündung und Interventionsklage, in Bajons/Mayr/Zeiler aaO 177 [205 ff]).Zum EuGVÜ entspricht es herrschender Ansicht, daß das Gericht im Verfahren zur Vollstreckbarerklärung zu prüfen hat, ob derjenige, wider den die Zwangsvollstreckung aufgrund einer ausländischen Gerichtsentscheidung zugelassen werden soll, mit der in letzterer als Schuldner bezeichneten Person identisch ist (OLG Hamburg RIW 1994, 424 [zustimmend Sieg, RIW 1994, 973]; OLG Frankfurt IPRspr 1989/215; OLG Frankfurt IPRspr 1979/202; Kropholler, Europäisches Zivilprozeßrecht5 Rz 16 zu Artikel 31,; Geimer in Zöller, ZPO19 Rz 43 zu Paragraph 722, [unter Berufung auf OLG Frankfurt IPRspr 1989/215]; derselbe Grundgedanke - wenngleich in bestreitbarer Anwendung - ist auch der von Kropholler aaO Rz 2 zu Artikel 29, FN 5 zitierten Entscheidung, auf die sich die Revisionswerberin beruft, zu entnehmen). Die Klärung kann in Zweifelsfragen nur durch Auslegung der Entscheidung erfolgen. Eine solche Interpretation darf jedoch keine sachlichen Änderungen bzw Ergänzungen herbeiführen, weil darin eine unzulässige Nachprüfung der Entscheidung des Erststaats zu erblicken wäre (OLG Hamburg RIW 1994, 424 mwN; Kropholler aaO Rz 16 zu Artikel 31,). Die Identität des Titelschuldners mit dem Antragsgegner im Verfahren zur Vollstreckbarerklärung muß demzufolge mittels Auslegung in einer jeden vernünftigen Zweifel ausschließenden Weise ermittelt werden können (OLG Hamburg RIW 1994, 424; OLG Frankfurt IPRspr 1979/202). Diese Beschränkung überzeugt. Dafür ist die Erwägung maßgeblich, daß die Vollstreckbarerklärung nur eine Wirkung, die der ausländischen Entscheidung nach dem Recht des Erststaats zukommt, auf das Inland erstreckt (Münzberg in Stein/Jonas, ZPO21 Rz 3 zu Paragraph 722,; Wieczorek/Schütze, ZPO2 C römisch zwei c zu Paragraph 722,; allgemein zur Wirkungserstreckung Geimer, Internationales Zivilprozeßrecht3 Rz 2776 und 2799). Das Recht des Erststaats bestimmt auch die subjektiven Grenzen der Rechtskraft. In diesem Punkt beruhen alle kontinentaleuropäischen Prozeßordnungen auf dem Grundsatz, daß die Wirkungen der Rechtskraft an sich nur die Parteien des Rechtsstreits und deren Rechtsnachfolger erfassen (Geimer/Schütze, Internationale Urteilsanerkennung 1026). In besonderen Fällen können rechtskräftige Entscheidungen auch Interventionswirkungen gegen Dritte entfalten (JBl 1997, 368 [verstärkter Senat - Streitverkündung und Nebenintervention] = JAP 1997/98, 41 [Chiwitt-Oberhammer] = ecolex 1997, 422 [Oberhammer]; siehe dazu auch Kahl, Die Streitverkündung [1998] 116 ff; Klicka, JBl 1997, 611; Mansel, Gerichtspflichtigkeit von Dritten: Streitverkündung und Interventionsklage, in Bajons/Mayr/Zeiler aaO 177 [205 ff]).
Nach diesen Voraussetzung kann es in Streitfällen nicht Aufgabe des österreichischen Zweitrichters im Verfahren zur Vollstreckbarerklärung sein, die subjektiven Grenzen der Rechtskraft der Entscheidung des Auslandsstaats mittels soweit konstitutiven Beschlusses zwecks Bezeichnung des wahren Titelschuldners erst zu definieren. Eine solche Maßnahme verletzte das Verbot der sachlichen Nachprüfung der Entscheidung des Erststaats gemäß Art 34 Abs 3 LGVÜ. Deshalb bedarf es im Urteil über einen Widerspruch des Antragsgegners gegen einen Beschluß auf Vollstreckbarerklärung auch keiner definitiven Verneinung der Identitätsfrage. Feststellungen über in diesem Punkt streitige Tatumstände können niemals mehr als Hilfstatsachen für eine Lösung des Identitätsproblems allein durch Auslegung der Entscheidung des Erststaats sein, wobei deren Vollstreckbarerklärung schon dann nicht aufrechterhalten werden kann, wenn die getroffenen Feststellungen an der Übereinstimmung des Titelschuldners mit dem Antragsgegner zweifeln lassen, weil bereits solche Verfahrensergebnisse eben keine zweifelsfreie Auslegung des ausländischen Titels in der vom Antragsteller angestrebten Richtung erlauben, was - im Sinne der bisherigen Ausführungen - diesem zur Last fällt und deshalb auch zur Antragsabweisung führen muß.Nach diesen Voraussetzung kann es in Streitfällen nicht Aufgabe des österreichischen Zweitrichters im Verfahren zur Vollstreckbarerklärung sein, die subjektiven Grenzen der Rechtskraft der Entscheidung des Auslandsstaats mittels soweit konstitutiven Beschlusses zwecks Bezeichnung des wahren Titelschuldners erst zu definieren. Eine solche Maßnahme verletzte das Verbot der sachlichen Nachprüfung der Entscheidung des Erststaats gemäß Artikel 34, Absatz 3, LGVÜ. Deshalb bedarf es im Urteil über einen Widerspruch des Antragsgegners gegen einen Beschluß auf Vollstreckbarerklärung auch keiner definitiven Verneinung der Identitätsfrage. Feststellungen über in diesem Punkt streitige Tatumstände können niemals mehr als Hilfstatsachen für eine Lösung des Identitätsproblems allein durch Auslegung der Entscheidung des Erststaats sein, wobei deren Vollstreckbarerklärung schon dann nicht aufrechterhalten werden kann, wenn die getroffenen Feststellungen an der Übereinstimmung des Titelschuldners mit dem Antragsgegner zweifeln lassen, weil bereits solche Verfahrensergebnisse eben keine zweifelsfreie Auslegung des ausländischen Titels in der vom Antragsteller angestrebten Richtung erlauben, was - im Sinne der bisherigen Ausführungen - diesem zur Last fällt und deshalb auch zur Antragsabweisung führen muß.
Die Auslegung einer Entscheidung ist nicht auf deren Spruch beschränkt. In Zweifelsfragen sind auch deren Gründe (MR 1998, 34 [Korn]; SZ 64/177 uva) und der Entscheidungskopf heranzuziehen. Darin stimmen die Grundsätze zur Identitätsprüfung nach dem Übereinkommen von Lugano mit der Rechtlage im nationalen Exekutionsverfahren überein. Auch vor der Beschlußfassung über einen Exekutionsantrag ist die personelle Übereinstimmung der verpflichteten Partei mit dem Titelschuldner nur durch Auslegung des Exekutionstitels (EvBl 1963/57; ZBl 1926/212) in Verbindung mit bereits aktenkundigen Hilfstatsachen (RdW 1986, 82) zu ermitteln, weil die allfällige Berichtigung des Exekutionstitels zur Person des Titelschuldners, soweit Zweifel verbleiben, jedenfalls nicht im Exekutions-, sondern nur im Titelverfahren erfolgen kann (MietSlg 5450/51). Die erörterten Grundsätze der Praxis ausländischer Gerichte zur Auslegung des Übereinkommens von Lugano werden daher gerade im Zwangsvollstreckungsverfahren durch die nationale Rechtslage gestützt. Somit obwalten gegen die Übernahme dieser Grundsätze auch auf der Ebene nationalen Rechts keine Bedenken.
Die inländische Tochtergesellschaft einer ausländischen Muttergesellschaft ist als selbständiges Rechtssubjekt nicht mit letzterer identisch (Geimer, Internationales Zivilprozeßrecht5 Rz 2213). Gleiches gilt für eine inländische Muttergesellschaft und deren ausländische Tochtergesellschaft. Die bloße Inlandsniederlassung einer ausländischen Gesellschaft ist dagegen nicht parteifähig (ZBl 1927/157; ZBl 1926/212; Geimer aaO).
Im vorliegenden Fall existieren nach den Feststellungen des Berufungsgerichts zwei Rechtssubjekte als selbständige Gesellschaften mit gleicher Bezeichnung. Eine dieser Gesellschaften hat ihren Sitz in Österreich, die andere hat ihren Sitz in Deutschland. Die österreichische ist die Mutter-, die deutsche die Tochtergesellschaft. Unter Heranziehung dieser Tatsachen läßt sich durch Auslegung des Urteils des Landgerichts Berlin vom 5. Dezember 1996 nicht zweifelsfrei klären, welche der beiden rechtlich selbständigen Gesellschaften Partei jenes Zivilprozesses war. Unklar ist daher, ob die Schuldnerin nach der Entscheidung des Erststaats mit der Antragsgegnerin im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung identisch ist. Demnach wurde der Beschluß auf Vollstreckbarerklärung im angefochtenen Urteil zu Recht aufgehoben und der jenem Beschluß zugrundeliegende Antrag abgewiesen.
Wurde die Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Exekutionstitels rechtskräftig aufgehoben, ist die Exekution unter gleichzeitiger Aufhebung aller bisher vollzogenen Exekutionsakte gemäß § 39 Abs 1 Z 11 EO einzustellen. Ein solcher Einstellungsbeschluß kann gemäß § 39 Abs 2 EO auch von amtswegen gefaßt werden. Hier hob dagegen das Berufungsgericht schon im Widerspruchsverfahren und noch vor Rechtskraft der Aufhebung der Vollstreckbarerklärung durch Urteil auch die Exekutionsbewilligung und die zu jener ergangene Rekursentscheidung auf und wies überdies den Exekutionsantrag ab. Das ist offenkundig unzutreffend, weil eine rechtskräftige Aufhebung der Entscheidung über die Vollstreckbarerklärung nur den bezeichneten Einstellungsgrund verwirklicht. Daraus sind jedoch hier keine Konsequenzen zu ziehen, weil die betreibende Partei das Widerspruchsurteil - unter dem Gesichtspunkt einer allfälligen Bestätigung der Beseitigung der Vollstreckbarerklärung und der Abweisung des Antrags auf Vollstreckbarerklärung - nicht auch in der aufgezeigten Richtung bekämpfte.Wurde die Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Exekutionstitels rechtskräftig aufgehoben, ist die Exekution unter gleichzeitiger Aufhebung aller bisher vollzogenen Exekutionsakte gemäß Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer 11, EO einzustellen. Ein solcher Einstellungsbeschluß kann gemäß Paragraph 39, Absatz 2, EO auch von amtswegen gefaßt werden. Hier hob dagegen das Berufungsgericht schon im Widerspruchsverfahren und noch vor Rechtskraft der Aufhebung der Vollstreckbarerklärung durch Urteil auch die Exekutionsbewilligung und die zu jener ergangene Rekursentscheidung auf und wies überdies den Exekutionsantrag ab. Das ist offenkundig unzutreffend, weil eine rechtskräftige Aufhebung der Entscheidung über die Vollstreckbarerklärung nur den bezeichneten Einstellungsgrund verwirklicht. Daraus sind jedoch hier keine Konsequenzen zu ziehen, weil die betreibende Partei das Widerspruchsurteil - unter dem Gesichtspunkt einer allfälligen Bestätigung der Beseitigung der Vollstreckbarerklärung und der Abweisung des Antrags auf Vollstreckbarerklärung - nicht auch in der aufgezeigten Richtung bekämpfte.
Es muß daher auch insofern bei der Entscheidung des Berufungsgerichts verbleiben.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 41 und 50 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Paragraphen 41 und 50 Absatz eins, ZPO.