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Rechtssatz RS0110234

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0110234

Geschäftszahl

3Ob129/98m; 3Ob215/10d

Entscheidungsdatum

14.12.2010

Norm

EO §79 ff
LGVÜ Art31

Rechtssatz

Die Identität des Titelschuldners mit dem Antragsgegner ist im Verfahren zur Vollstreckbarerklärung einer ausländischen Entscheidung durch deren Auslegung zu ermitteln, soweit das in einer jeden vernünftigen Zweifel ausschließenden Weise möglich ist. Es ist in Streitfällen nicht Aufgabe des österreichischen Zweitrichters im Verfahren zur Vollstreckbarerklärung, die subjektiven Grenzen der Rechtskraft der Entscheidung des Auslandsstaats mittels soweit konstitutiven Beschlusses zwecks Bezeichnung des wahren Titelschuldners erst zu bestimmen. Ein Antrag auf Vollstreckbarerklärung einer ausländischen Entscheidung ist daher schon dann abzuweisen, wenn sich Zweifel an der Identität des Antragsgegners mit dem Titelschuldner nicht durch Auslegung der ausländischen Entscheidung klären lassen.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 129/98m
    Entscheidungstext OGH 24.06.1998 3 Ob 129/98m
    Veröff: SZ 71/109
  • 3 Ob 215/10d
    Entscheidungstext OGH 14.12.2010 3 Ob 215/10d
    Auch; Veröff: SZ 2010/154

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110234

Im RIS seit

24.07.1998

Zuletzt aktualisiert am

01.03.2013

Dokumentnummer

JJR_19980624_OGH0002_0030OB00129_98M0000_001