Rechtssatz RS0110234
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0110234
Entscheidungsdatum
14.12.2010
Rechtssatz
Die Identität des Titelschuldners mit dem Antragsgegner ist im Verfahren zur Vollstreckbarerklärung einer ausländischen Entscheidung durch deren Auslegung zu ermitteln, soweit das in einer jeden vernünftigen Zweifel ausschließenden Weise möglich ist. Es ist in Streitfällen nicht Aufgabe des österreichischen Zweitrichters im Verfahren zur Vollstreckbarerklärung, die subjektiven Grenzen der Rechtskraft der Entscheidung des Auslandsstaats mittels soweit konstitutiven Beschlusses zwecks Bezeichnung des wahren Titelschuldners erst zu bestimmen. Ein Antrag auf Vollstreckbarerklärung einer ausländischen Entscheidung ist daher schon dann abzuweisen, wenn sich Zweifel an der Identität des Antragsgegners mit dem Titelschuldner nicht durch Auslegung der ausländischen Entscheidung klären lassen.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 129/98m
Entscheidungstext OGH 24.06.1998 3 Ob 129/98m
Veröff: SZ 71/109
- 3 Ob 215/10d
Entscheidungstext OGH 14.12.2010 3 Ob 215/10d
Auch; Veröff: SZ 2010/154
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110234
Zuletzt aktualisiert am
01.03.2013
Dokumentnummer
JJR_19980624_OGH0002_0030OB00129_98M0000_001