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Entscheidung 3 Ob 13/08w×

Entscheidung 3 Ob 13/08w

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

3Ob13/08w

Entscheidungsdatum

27.02.2008

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Prückner, Hon.-Prof. Dr. Sailer und Dr. Jensik sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ingrid R*****, vertreten durch Hasberger, Seitz & Partner, Rechtsanwälte GmbH in Wien, wider die beklagten Parteien 1. Helga D*****, und 2. Herwig D*****, beide vertreten durch Brauneis Klauser Prändl, Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Herausgabe eines Sparbuchs (Streitwert 258.737,96 EUR), infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 16. November 2007, GZ 5 R 198/07k-18, womit das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 26. Juli 2007, GZ 13 Cg 122/06s-14, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Die Vorinstanzen haben das auf die Herausgabe eines Sparbuchs mit einem Einlagestand per 23. September 2005 von 258.737,96 EUR gerichtete Klagebegehren abgewiesen.

Rechtliche Beurteilung

Im Revisionsverfahren geht es um die entscheidungswesentliche Frage, ob sich im Wortlaut der letztwilligen Verfügung im Sinne der in der Rechtsprechung vertretenen „Andeutungstheorie" irgendein Anhaltspunkt für eine Zuwendung an die Erstbeklagte findet. Die Auslegung einer letztwilligen Erklärung findet nämlich ihre Grenze darin, dass auch „eine noch so deutlich erwiesene Absicht des Erblassers unbeachtlich ist, wenn sie durch den Wortlaut der letztwilligen Verfügung nicht gedeckt wird" (RIS-Justiz RS0012367). Immer muss sich für die Auslegung schon im Testament (oder Kodizill) irgendein, „wenn auch noch so geringer Anhaltspunkt" finden. Die Auslegung darf nicht völlig dem unzweideutig ausgedrückten Willen gerade zuwiderlaufen (RIS-Justiz RS0012372). „Anordnungen, die der Urkunde überhaupt nicht, auch nicht andeutungsweise, zu entnehmen sind, sind keine gültige letztwillige Anordnung" (2 Ob 590/89 = NZ 1991, 315; in diesem Sinne und entsprechend der Andeutungstheorie weiters 6 Ob 189/98g; 4 Ob 151/02p mwN; Welser in Rummel³, Paragraphen 552, 553, ABGB, Rz 9; Eccher in Schwimann³, Paragraph 655, ABGB, Rz 2).

Entgegen den Revisionsausführungen findet sich im Wortlaut der letztwilligen Anordnung vom 22. September 2005 aber doch ein „geringer Anhaltspunkt", dass die Erstbeklagte auch das strittige Sparbuch erhalten sollte, wurde doch die ihr unstrittig „vererbte" Eigentumswohnung mit den Worten „meine Eigentumswohnung ... samt Inhalt und Keller" zugedacht, sodass in der Rechtsansicht des Berufungsgerichts, zum „Inhalt" der Eigentumswohnung gehöre auch das in dieser Wohnung befindliche Sparbuch, keine über eine außerordentliche Revision aufgreifbare rechtliche Fehlbeurteilung durch Bejahung eines Anhaltspunkts iSd Andeutungstheorie liegt.

Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Textnummer

E86733

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:0030OB00013.08W.0227.000

Im RIS seit

28.03.2008

Zuletzt aktualisiert am

17.06.2011

Dokumentnummer

JJT_20080227_OGH0002_0030OB00013_08W0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung