Im Revisionsverfahren geht es um die entscheidungswesentliche Frage, ob sich im Wortlaut der letztwilligen Verfügung im Sinne der in der Rechtsprechung vertretenen „Andeutungstheorie" irgendein Anhaltspunkt für eine Zuwendung an die Erstbeklagte findet. Die Auslegung einer letztwilligen Erklärung findet nämlich ihre Grenze darin, dass auch „eine noch so deutlich erwiesene Absicht des Erblassers unbeachtlich ist, wenn sie durch den Wortlaut der letztwilligen Verfügung nicht gedeckt wird" (RIS-Justiz RS0012367). Immer muss sich für die Auslegung schon im Testament (oder Kodizill) irgendein, „wenn auch noch so geringer Anhaltspunkt" finden. Die Auslegung darf nicht völlig dem unzweideutig ausgedrückten Willen gerade zuwiderlaufen (RIS-Justiz RS0012372). „Anordnungen, die der Urkunde überhaupt nicht, auch nicht andeutungsweise, zu entnehmen sind, sind keine gültige letztwillige Anordnung" (2 Ob 590/89 = NZ 1991, 315; in diesem Sinne und entsprechend der Andeutungstheorie weiters 6 Ob 189/98g; 4 Ob 151/02p mwN; Welser in Rummel³, §§ 552, 553 ABGB, Rz 9; Eccher in Schwimann³, § 655 ABGB, Rz 2).Im Revisionsverfahren geht es um die entscheidungswesentliche Frage, ob sich im Wortlaut der letztwilligen Verfügung im Sinne der in der Rechtsprechung vertretenen „Andeutungstheorie" irgendein Anhaltspunkt für eine Zuwendung an die Erstbeklagte findet. Die Auslegung einer letztwilligen Erklärung findet nämlich ihre Grenze darin, dass auch „eine noch so deutlich erwiesene Absicht des Erblassers unbeachtlich ist, wenn sie durch den Wortlaut der letztwilligen Verfügung nicht gedeckt wird" (RIS-Justiz RS0012367). Immer muss sich für die Auslegung schon im Testament (oder Kodizill) irgendein, „wenn auch noch so geringer Anhaltspunkt" finden. Die Auslegung darf nicht völlig dem unzweideutig ausgedrückten Willen gerade zuwiderlaufen (RIS-Justiz RS0012372). „Anordnungen, die der Urkunde überhaupt nicht, auch nicht andeutungsweise, zu entnehmen sind, sind keine gültige letztwillige Anordnung" (2 Ob 590/89 = NZ 1991, 315; in diesem Sinne und entsprechend der Andeutungstheorie weiters 6 Ob 189/98g; 4 Ob 151/02p mwN; Welser in Rummel³, Paragraphen 552, 553, ABGB, Rz 9; Eccher in Schwimann³, Paragraph 655, ABGB, Rz 2).
Entgegen den Revisionsausführungen findet sich im Wortlaut der letztwilligen Anordnung vom 22. September 2005 aber doch ein „geringer Anhaltspunkt", dass die Erstbeklagte auch das strittige Sparbuch erhalten sollte, wurde doch die ihr unstrittig „vererbte" Eigentumswohnung mit den Worten „meine Eigentumswohnung ... samt Inhalt und Keller" zugedacht, sodass in der Rechtsansicht des Berufungsgerichts, zum „Inhalt" der Eigentumswohnung gehöre auch das in dieser Wohnung befindliche Sparbuch, keine über eine außerordentliche Revision aufgreifbare rechtliche Fehlbeurteilung durch Bejahung eines Anhaltspunkts iSd Andeutungstheorie liegt.
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).