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Entscheidung 3 Ob 13/26x×

Entscheidung 3 Ob 13/26x

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Zurückweisung aus anderen Gründen

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

3Ob13/26x

Entscheidungsdatum

23.02.2026

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Brenn als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek und die Hofräte Dr. Stefula und Mag. Schober als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei M*, vertreten durch Dr. Sebastian Lenz, Rechtsanwalt in Wien, gegen die verpflichtete Partei Mag. R*, Rechtsanwalt, *, wegen 64.468,99 EUR sA, über den Revisionsrekurs der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 17. Dezember 2025, GZ 46 R 149/25i, 46 R 150/25m-56, mit dem die Beschlüsse des Bezirksgericht Josefstadt vom 10. März 2025, GZ 22 E 13/25z-12, und vom 19. März 2025, GZ 22 E 13/25z-21, bestätigt wurden, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird als jedenfalls unzulässig zurückgewiesen.

Text

Begründung:

[1]         Das Rekursgericht gab den Rekursen des Verpflichteten gegen die Exekutionsbewilligung vom 10. März 2025 (46 R 149/25i) und gegen den Kostenausspruch im Beschluss vom 19. März 2025 (46 R 150/25m) nicht Folge und sprach aus, dass der Revisionsrekurs gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO in Verbindung mit Paragraph 78, EO jeweils jedenfalls unzulässig sei.

Rechtliche Beurteilung

[2]              Der dagegen erhobene Revisionsrekurs des Verpflichteten ist absolut unzulässig.

1. Zur Exekutionsbewilligung

[3]         Gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO in Verbindung mit Paragraph 78, EO ist auch im Exekutionsverfahren ein weiterer Rechtszug gegen eine zur Gänze bestätigende Entscheidung des Rekursgerichts jedenfalls unzulässig (RS0002321 [T12, T14]; RS0012387 [T15]). Zwar sieht die EO einzelne Ausnahmen vor vergleiche dazu RS0132903; RS0012387). Bestätigende Entscheidungen über die Bewilligung der Exekution zählen aber nicht dazu vergleiche 3 Ob 185/19f; 3 Ob 151/19f).

[4]         Da der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig ist, kommt es nicht darauf an, ob die Lösung der vom Verpflichteten angeführten Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung iSd Paragraph 528, Absatz eins, ZPO ist (RS0012387 [T2]). Wie der Oberste Gerichtshof auch im vorliegenden Verfahren unlängst wieder betont hat, bestehen gegen die Verfassungsmäßigkeit des Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO keine Bedenken (RS0053031; 3 Ob 154/18w Pkt römisch zwei.3.).

2. Zur Kostenentscheidung

[5]         Soweit der Verpflichtete auch die Entscheidung über seinen Kostenrekurs bekämpft, ist der Revisionsrekurs nach Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO in Verbindung mit Paragraph 78, EO jedenfalls unzulässig (RS0002321 [T15]; RS0002511). Es kann daher dahinstehen, dass das Rechtsmittel insoweit nicht näher ausgeführt wird.

[6]                 3. Das absolut unzulässige Rechtsmittel des Verpflichteten ist daher zurückzuweisen.

Textnummer

E146844

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:0030OB00013.26X.0223.000

Im RIS seit

11.03.2026

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2026

Dokumentnummer

JJT_20260223_OGH0002_0030OB00013_26X0000_000