[2] Der dagegen erhobene Revisionsrekurs des Verpflichteten ist absolut unzulässig.
1. Zur Exekutionsbewilligung
[3] Gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO iVm § 78 EO ist auch im Exekutionsverfahren ein weiterer Rechtszug gegen eine zur Gänze bestätigende Entscheidung des Rekursgerichts jedenfalls unzulässig (RS0002321 [T12, T14]; RS0012387 [T15]). Zwar sieht die EO einzelne Ausnahmen vor (vgl dazu RS0132903; RS0012387). Bestätigende Entscheidungen über die Bewilligung der Exekution zählen aber nicht dazu (vgl 3 Ob 185/19f; 3 Ob 151/19f). Gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO in Verbindung mit Paragraph 78, EO ist auch im Exekutionsverfahren ein weiterer Rechtszug gegen eine zur Gänze bestätigende Entscheidung des Rekursgerichts jedenfalls unzulässig (RS0002321 [T12, T14]; RS0012387 [T15]). Zwar sieht die EO einzelne Ausnahmen vor vergleiche dazu RS0132903; RS0012387). Bestätigende Entscheidungen über die Bewilligung der Exekution zählen aber nicht dazu vergleiche 3 Ob 185/19f; 3 Ob 151/19f).
[4] Da der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig ist, kommt es nicht darauf an, ob die Lösung der vom Verpflichteten angeführten Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung iSd § 528 Abs 1 ZPO ist (RS0012387 [T2]). Wie der Oberste Gerichtshof auch im vorliegenden Verfahren unlängst wieder betont hat, bestehen gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 528 Abs 2 Z 2 ZPO keine Bedenken (RS0053031; 3 Ob 154/18w Pkt II.3.). Da der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig ist, kommt es nicht darauf an, ob die Lösung der vom Verpflichteten angeführten Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung iSd Paragraph 528, Absatz eins, ZPO ist (RS0012387 [T2]). Wie der Oberste Gerichtshof auch im vorliegenden Verfahren unlängst wieder betont hat, bestehen gegen die Verfassungsmäßigkeit des Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO keine Bedenken (RS0053031; 3 Ob 154/18w Pkt römisch zwei.3.).
2. Zur Kostenentscheidung
[5] Soweit der Verpflichtete auch die Entscheidung über seinen Kostenrekurs bekämpft, ist der Revisionsrekurs nach § 528 Abs 2 Z 3 ZPO iVm § 78 EO jedenfalls unzulässig (RS0002321 [T15]; RS0002511). Es kann daher dahinstehen, dass das Rechtsmittel insoweit nicht näher ausgeführt wird. Soweit der Verpflichtete auch die Entscheidung über seinen Kostenrekurs bekämpft, ist der Revisionsrekurs nach Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO in Verbindung mit Paragraph 78, EO jedenfalls unzulässig (RS0002321 [T15]; RS0002511). Es kann daher dahinstehen, dass das Rechtsmittel insoweit nicht näher ausgeführt wird.
[6] 3. Das absolut unzulässige Rechtsmittel des Verpflichteten ist daher zurückzuweisen.