Aus den Entscheidungsgründen:
Den Revisionswerbern ist insofern beizupflichten, daß grundbuchswidrige Eintragungen mit unheilbarer Nichtigkeit behaftet sind und daher auf keinen Fall - auch nicht gutgläubigen Dritten gegenüber - Rechtswirkungen nach sich ziehen (Klang[2] II, 345).Den Revisionswerbern ist insofern beizupflichten, daß grundbuchswidrige Eintragungen mit unheilbarer Nichtigkeit behaftet sind und daher auf keinen Fall - auch nicht gutgläubigen Dritten gegenüber - Rechtswirkungen nach sich ziehen (Klang[2] römisch zwei, 345).
Darunter fallen jedoch nur solche Eintragungen, die ihres Gegenstandes wegen nicht hätten stattfinden dürfen. Es muß sich daher um Eintragungen handeln, die ein Recht zum Gegenstand haben, das der geltenden Rechtsordnung überhaupt fremd ist, oder dessen Eintragung weder im Grundbuchsgesetz noch in anderen Gesetzen zugelassen ist, und die einen physisch oder rechtlich unmöglichen Grundbuchsstand, dem die materielle Rechtsgrundlage nicht entsprechen kann, schaffen (Ehrenzweig[2] 1/2, 268). Der Ansicht der Revisionswerber, daß grundbuchswidrige Eintragungen schon dann anzunehmen seien, wenn die ihnen zugrunde liegenden Urkunden nicht den Vorschriften des Grundbuchsgesetzes entsprechen (§§ 26 f, 32 GBG), kann nicht gefolgt werden. Diese der materiellen Rechtslage nicht widersprechenden Formverletzungen können grundsätzlich nur mit Rekurs gegen die Einverleibungsbewilligung bekämpft werden (Klang[2] II, 386, SZ 20/254). Die im Kaufvertrag vom 29. 4. bzw 13. 5. 1879 unterbliebene genaue Bezeichnung des dienenden und der herrschenden Grundstücke mit der jeweiligen Einlagezahl hätte daher nur seinerzeit mit Rekurs bekämpft werden können. Der Umstand hingegen, daß die Eigentümer der herrschenden Grundstücke nicht namentlich genannt sind, ist ebenfalls kein Hindernis für eine rechtswirksame Dienstbarkeitsbestellung, wenn sich diese - so wie hier - unschwer ermitteln lassen.Darunter fallen jedoch nur solche Eintragungen, die ihres Gegenstandes wegen nicht hätten stattfinden dürfen. Es muß sich daher um Eintragungen handeln, die ein Recht zum Gegenstand haben, das der geltenden Rechtsordnung überhaupt fremd ist, oder dessen Eintragung weder im Grundbuchsgesetz noch in anderen Gesetzen zugelassen ist, und die einen physisch oder rechtlich unmöglichen Grundbuchsstand, dem die materielle Rechtsgrundlage nicht entsprechen kann, schaffen (Ehrenzweig[2] 1/2, 268). Der Ansicht der Revisionswerber, daß grundbuchswidrige Eintragungen schon dann anzunehmen seien, wenn die ihnen zugrunde liegenden Urkunden nicht den Vorschriften des Grundbuchsgesetzes entsprechen (Paragraphen 26, f, 32 GBG), kann nicht gefolgt werden. Diese der materiellen Rechtslage nicht widersprechenden Formverletzungen können grundsätzlich nur mit Rekurs gegen die Einverleibungsbewilligung bekämpft werden (Klang[2] römisch zwei, 386, SZ 20/254). Die im Kaufvertrag vom 29. 4. bzw 13. 5. 1879 unterbliebene genaue Bezeichnung des dienenden und der herrschenden Grundstücke mit der jeweiligen Einlagezahl hätte daher nur seinerzeit mit Rekurs bekämpft werden können. Der Umstand hingegen, daß die Eigentümer der herrschenden Grundstücke nicht namentlich genannt sind, ist ebenfalls kein Hindernis für eine rechtswirksame Dienstbarkeitsbestellung, wenn sich diese - so wie hier - unschwer ermitteln lassen.
Die unterbliebene Ersichtlichmachung der Dienstbarkeit im Gutsbestandblatt der herrschenden Grundstücke ist für den rechtswirksamen Erwerb der Dienstbarkeit ohne jede Bedeutung. Deren Erwerb erfolgt nämlich durch Eintragung im Lastenblatt des dienenden Grundstückes (Klang[2] II, 560 f).Die unterbliebene Ersichtlichmachung der Dienstbarkeit im Gutsbestandblatt der herrschenden Grundstücke ist für den rechtswirksamen Erwerb der Dienstbarkeit ohne jede Bedeutung. Deren Erwerb erfolgt nämlich durch Eintragung im Lastenblatt des dienenden Grundstückes (Klang[2] römisch zwei, 560 f).
Auch die im P IV Abs 2 des vorgenannten Kaufvertrages vereinbarte Unterlassung einer bestimmten Gewerbeausübung auf der belasteten Liegenschaft kann Gegenstand einer Grunddienstbarkeit sein. Richtig ist, daß die Duldung oder Unterlassung des Eigentümers die Nutzung des Grundstückes selbst betreffen muß und daher nicht eine wirtschaftliche Tätigkeit des Liegenschaftseigentümers zum Gegenstand haben kann, für die das Grundstück nur zufälliger Standort ist. Aus diesem Gründe können aus Wettbewerbsgrunden dem Eigentümer einer Liegenschaft auferlegte wirtschaftliche Beschränkungen nur eine schuldrechtliche Verpflichtung nicht aber eine Dienstbarkeit begrunden (Klang[2] II, 550, SZ 28/27). Hier erfolgte aber die den Eigentümern der belasteten Liegenschaft auferlegte Verpflichtung, den Betrieb von Gewerben, die mit der Erzeugung von Lärm, übler Gerüche oder Dünste verbunden sind, zu unterlassen, in der Absicht, die Eigentümer der herrschenden Grundstücke von derartigen Belästigungen zu schützen. Die den Eigentümern der EZ X der KG W auferlegte Verpflichtung bezieht sich somit auf die Unterlassung einer bestimmten Art der Nutzung ihrer Liegenschaft, die als Dienstbarkeit vereinbart werden konnte.Auch die im P römisch vier Absatz 2, des vorgenannten Kaufvertrages vereinbarte Unterlassung einer bestimmten Gewerbeausübung auf der belasteten Liegenschaft kann Gegenstand einer Grunddienstbarkeit sein. Richtig ist, daß die Duldung oder Unterlassung des Eigentümers die Nutzung des Grundstückes selbst betreffen muß und daher nicht eine wirtschaftliche Tätigkeit des Liegenschaftseigentümers zum Gegenstand haben kann, für die das Grundstück nur zufälliger Standort ist. Aus diesem Gründe können aus Wettbewerbsgrunden dem Eigentümer einer Liegenschaft auferlegte wirtschaftliche Beschränkungen nur eine schuldrechtliche Verpflichtung nicht aber eine Dienstbarkeit begrunden (Klang[2] römisch zwei, 550, SZ 28/27). Hier erfolgte aber die den Eigentümern der belasteten Liegenschaft auferlegte Verpflichtung, den Betrieb von Gewerben, die mit der Erzeugung von Lärm, übler Gerüche oder Dünste verbunden sind, zu unterlassen, in der Absicht, die Eigentümer der herrschenden Grundstücke von derartigen Belästigungen zu schützen. Die den Eigentümern der EZ römisch zehn der KG W auferlegte Verpflichtung bezieht sich somit auf die Unterlassung einer bestimmten Art der Nutzung ihrer Liegenschaft, die als Dienstbarkeit vereinbart werden konnte.