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Entscheidung 3 Ob 13/72×

Entscheidung 3 Ob 13/72

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

3Ob13/72

Entscheidungsdatum

02.03.1972

Norm

Allgemeines Grundbuchgesetz §9
Allgemeines Grundbuchgesetz §130

Kopf

SZ 45/26

Spruch

Als grundbuchswidrige Eintragungen, die mit unheilbarer Nichtigkeit behaftet sind und auf keinen Fall - auch nicht gutgläubigen Dritten gegenüber - Rechtswirkungen nach sich ziehen, sind nur solche Eintragungen anzusehen, die ihres Gegenstandes wegen nicht hätten stattfinden dürfen, also ein Recht zum Gegenstand haben, das der geltenden Rechtsordnung überhaupt fremd ist oder dessen Eintragung weder im Grundbuchsgesetz noch in anderen Gesetzen zugelassen ist, mithin einen physisch oder rechtlich unmöglichen Grundbuchsstand schaffen

OGH 2. 3. 1972, 3 Ob 13/72 (OLG Wien 6 R 197/71; LGZ Wien 12 Cg 347/69)

Text

Die Kläger sind Eigentümer mehrerer Liegenschaften der KG W, die Beklagten sind je zur Hälfte Eigentümer der Liegenschaft EZ römisch zehn dieser KG, in deren Lastenblatt unter COZ 1 auf Grund eines Ansuchens des "Wiener Cottagevereines" seit 19. 5. 1879 auf Grund des P römisch vier des Kaufvertrages vom 29. 4. und 13. 5. 1879 eine als "Cottageservitut" bezeichnete, näher umschriebene Dienstbarkeit einverleibt ist.

Die Kläger begehrten die Feststellung, daß eine von den Beklagten geplante Bauführung auf ihrer Liegenschaft den Bestimmungen der in COZ 1 einverleibten Dienstbarkeit widerspreche und die Verurteilung der Beklagten zur Unterlassung dieser Bauführung bzw zur Abtragung, soweit der Bau inzwischen bereits errichtet sein sollte.

Die Beklagten beantragten Klagsabweisung, ua mit der Begründung, daß auf Grund der eingetragenen Dienstbarkeit allenfalls dem Wiener Cottageverein, nicht aber den Klägern Rechte zustunden, zumal ein Vertrag zugunsten Dritter nicht vorliege, ferner die - in der gegenständlichen Dienstbarkeit unter bestimmten Voraussetzungen enthaltene - Verpflichtung zur Unterlassung einer gewerblichen Tätigkeit nicht verdinglicht werden können.

Die Kläger stellten im Zuge des Verfahrens den Zwischenantrag auf Feststellung, daß die Liegenschaft der Beklagten mit der zu COZ 1 einverleibten Dienstbarkeit zugunsten der den Klägern gehörigen Liegenschaften belastet sei.

Das Erstgericht erkannte iS dieses Zwischenfeststellungsantrages.

Das Berufungsgericht bestätigte die Entscheidung des Erstgerichtes mit dem Ausspruch, daß der Wert des Streitgegenstandes (des Zwischenfeststellungsantrages) S 50.000.- übersteigt.

Der Oberste Gerichtshof gab der Revision der Beklagten nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

Aus den Entscheidungsgründen:

Den Revisionswerbern ist insofern beizupflichten, daß grundbuchswidrige Eintragungen mit unheilbarer Nichtigkeit behaftet sind und daher auf keinen Fall - auch nicht gutgläubigen Dritten gegenüber - Rechtswirkungen nach sich ziehen (Klang[2] römisch zwei, 345).

Darunter fallen jedoch nur solche Eintragungen, die ihres Gegenstandes wegen nicht hätten stattfinden dürfen. Es muß sich daher um Eintragungen handeln, die ein Recht zum Gegenstand haben, das der geltenden Rechtsordnung überhaupt fremd ist, oder dessen Eintragung weder im Grundbuchsgesetz noch in anderen Gesetzen zugelassen ist, und die einen physisch oder rechtlich unmöglichen Grundbuchsstand, dem die materielle Rechtsgrundlage nicht entsprechen kann, schaffen (Ehrenzweig[2] 1/2, 268). Der Ansicht der Revisionswerber, daß grundbuchswidrige Eintragungen schon dann anzunehmen seien, wenn die ihnen zugrunde liegenden Urkunden nicht den Vorschriften des Grundbuchsgesetzes entsprechen (Paragraphen 26, f, 32 GBG), kann nicht gefolgt werden. Diese der materiellen Rechtslage nicht widersprechenden Formverletzungen können grundsätzlich nur mit Rekurs gegen die Einverleibungsbewilligung bekämpft werden (Klang[2] römisch zwei, 386, SZ 20/254). Die im Kaufvertrag vom 29. 4. bzw 13. 5. 1879 unterbliebene genaue Bezeichnung des dienenden und der herrschenden Grundstücke mit der jeweiligen Einlagezahl hätte daher nur seinerzeit mit Rekurs bekämpft werden können. Der Umstand hingegen, daß die Eigentümer der herrschenden Grundstücke nicht namentlich genannt sind, ist ebenfalls kein Hindernis für eine rechtswirksame Dienstbarkeitsbestellung, wenn sich diese - so wie hier - unschwer ermitteln lassen.

Die unterbliebene Ersichtlichmachung der Dienstbarkeit im Gutsbestandblatt der herrschenden Grundstücke ist für den rechtswirksamen Erwerb der Dienstbarkeit ohne jede Bedeutung. Deren Erwerb erfolgt nämlich durch Eintragung im Lastenblatt des dienenden Grundstückes (Klang[2] römisch zwei, 560 f).

Auch die im P römisch vier Absatz 2, des vorgenannten Kaufvertrages vereinbarte Unterlassung einer bestimmten Gewerbeausübung auf der belasteten Liegenschaft kann Gegenstand einer Grunddienstbarkeit sein. Richtig ist, daß die Duldung oder Unterlassung des Eigentümers die Nutzung des Grundstückes selbst betreffen muß und daher nicht eine wirtschaftliche Tätigkeit des Liegenschaftseigentümers zum Gegenstand haben kann, für die das Grundstück nur zufälliger Standort ist. Aus diesem Gründe können aus Wettbewerbsgrunden dem Eigentümer einer Liegenschaft auferlegte wirtschaftliche Beschränkungen nur eine schuldrechtliche Verpflichtung nicht aber eine Dienstbarkeit begrunden (Klang[2] römisch zwei, 550, SZ 28/27). Hier erfolgte aber die den Eigentümern der belasteten Liegenschaft auferlegte Verpflichtung, den Betrieb von Gewerben, die mit der Erzeugung von Lärm, übler Gerüche oder Dünste verbunden sind, zu unterlassen, in der Absicht, die Eigentümer der herrschenden Grundstücke von derartigen Belästigungen zu schützen. Die den Eigentümern der EZ römisch zehn der KG W auferlegte Verpflichtung bezieht sich somit auf die Unterlassung einer bestimmten Art der Nutzung ihrer Liegenschaft, die als Dienstbarkeit vereinbart werden konnte.

Anmerkung

Z45026

Schlagworte

Eintragung, Grundbuchswidrige, Grundbuchwidrige Eintragung, Begriff, Grundbuchwidrige Eintragung, Nichtigkeit, Nichtigkeit, grundbuchswidrige Eintragung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1972:0030OB00013.72.0302.000

Dokumentnummer

JJT_19720302_OGH0002_0030OB00013_7200000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0011342 Rechtssatz 02.03.1972Zivilrecht
Eine ohne gültigen Titel erfolgte Dienstbarkeitseinverleibung kann von den in ihren bücherlichen Rechtes Verletzten mit Löschungsklage bekämpft werden. Haben diese jedoch innerhalb der Verjährungszeit keine Löschungsklage eingebracht, dann haben sie sich ih …
RS0011510 Rechtssatz 09.06.1971Zivilrecht
Eine (Grund-)Dienstbarkeit besteht nur dann, wenn sich die Duldung oder Unterlassung, zu der der Eigentümer der belasteten Liegenschaft verpflichtet ist, auf die Nutzung des Grundstückes selbst bezieht. Die Verpflichtung des Eigentümers, auf der belasteten …
RS0011533 Rechtssatz 02.03.1972Zivilrecht
Die den Eigentümern der belasteten Liegenschaft auferlegte Verpflichtung, den Betrieb von Gewerben, die mit der Erzeugung von Lärm, übler Gerüche oder Dünste verbunden sind, zu unterlassen, in der Absicht, die Eigentümer der herrschenden Grundstücke vor der …
RS0011552 Rechtssatz 02.03.1972Zivilrecht
Verstößt eine Bauweise gegen eine Dienstbarkeit, die in erster Linie die Erhaltung eines einheitlichen städtebaulichen Bildes der Cottage-Anlage gewährleistet, so verletzt diese Bauweise privatrechtlichen Interessen der Servitutsberechtigten auch dann, wenn …
RS0011589 Rechtssatz 18.01.1962Zivilrecht
Zur Frage des Utilitätserfordernisses bei einer Prädialservitut. Nur Zwecklosigkeit vernichtet den Rechtsbestand einer solchen Servitut.
RS0017905 Rechtssatz 07.02.1962Zivilrecht
Die Ersichtlichmachung einer Grunddienstbarkeit im A 2 - Blatt des Grundbuches (der Landtafel) über die herrschende Liegenschaft ist materiellrechtlich ohne Bedeutung (Klang 2. Auflage II S 561).
RS0034382 Rechtssatz 02.03.1972Zivilrecht
Rechte verjähren durch Nichtausübung innerhalb der dreißigjährigen Verjährungszeit (§ 1478 ABGB). Die Verjährung selbst beginnt mit der objektiven Möglichkeit der Rechtsausübung (JBl 1958, 522).
RS0060300 Rechtssatz 02.03.1972Zivilrecht
Grundbuchswidrige Eintragungen sind mit unheilbarer Nichtigkeit behaftet; sie ziehen daher auf keinen Fall - auch nicht gutgläubigen Dritten gegenüber - Rechtswirkungen nach sich. Darunter fallen jedoch nur solche Eintragungen, die ihres Gegenstandes wegen …
RS0060637 Rechtssatz 06.12.1938Zivilrecht
Verletzungen der für den Erwerb bücherlicher Rechte im § 32 aufgestellten Formvorschriften können dann nicht mit Klage nach § 61 GBG geltend gemacht werden, wenn durch sie keine Verletzung der materiellen Rechtslage herbeigeführt wurde. Sie können vielmehr …