Aus der Begründung:
Die betreibenden Parteien meinen, die im Zuge einer Exekution auf andere Vermögensrechte in Frage kommenden Verwertungsarten (§§ 331 ff. EO) seien im Gesetz nicht taxativ aufgezählt. § 334 Abs. 1 EO verweise zwar auf die Zulässigkeit der Zwangsverwaltung von Rechten, welche den wiederholten Bezug von Früchten oder eine andere zugunsten des betreibenden Gläubigers verwertbare Benützung beweglicher oder unbeweglicher Sachen gewähren; es handle sich hierbei aber nur um eine "Kann-Bestimmung"; es kämen daher auch andere zweckmäßige Verwertungsmittel in Frage, wie das von den betreibenden Parteien beantragte.Die betreibenden Parteien meinen, die im Zuge einer Exekution auf andere Vermögensrechte in Frage kommenden Verwertungsarten (Paragraphen 331, ff. EO) seien im Gesetz nicht taxativ aufgezählt. Paragraph 334, Absatz eins, EO verweise zwar auf die Zulässigkeit der Zwangsverwaltung von Rechten, welche den wiederholten Bezug von Früchten oder eine andere zugunsten des betreibenden Gläubigers verwertbare Benützung beweglicher oder unbeweglicher Sachen gewähren; es handle sich hierbei aber nur um eine "Kann-Bestimmung"; es kämen daher auch andere zweckmäßige Verwertungsmittel in Frage, wie das von den betreibenden Parteien beantragte.
Es ist den Revisionsrekurswerbern beizupflichten, daß bei der Exekution auf ein Nutzungsrecht die Zwangsverwaltung (§§ 334 ff. EO) nicht als einziges Verwertungsmittel in Frage kommt. Aus § 334 Abs. 1 EO ergibt sich, daß dieses Verwertungsmittel auf Antrag des betreibenden Gläubigers bewilligt bzw. angeordnet werden "kann", also an sich zulässig ist. Daneben kommen aber nach §§ 332 ff. EO noch andere Verwertungsarten in Frage, wie etwa - unter bestimmten Voraussetzungen - der Verkauf (§ 332 EO) oder die Zwangsverpachtung (§ 340 EO). Keinesfalls ist aber die - wenn auch nur zeitweise - Überlassung des gepfändeten Nutzungsrecht an Zahlungs Statt, worauf die von den betreibenden Parteien beantragte Verwertung praktisch hinausläuft, als Mittel der Verwertung eines gepfändeten Nutzungsrechtes zuzulassen. Die Überlassung des Exekutionsobjektes an Zahlungs Statt ist zwar eine in der Exekutionsordnung vorkommende Verwertungsart; sie ist aber lediglich bei der Forderungsexekution zugelassen (§ 316 EO). Es handelt sich hierbei aber um einen Ausnahmefall, der damit zu begrunden ist, daß es sich bei der Forderungsexekution (§§ 290 ff. EO) beim vollstreckbaren Anspruch und beim Exekutionsobjekt um wesensgleiche Rechte (Geldforderungen) handelt, die unmittelbar aufgerechnet werden können. In allen übrigen Fällen, bei denen das Exekutionsobjekt erst im Zuge des Verwertungsverfahrens realisiert, also zu Geld gemacht werden muß, ist die Überlassung des Exekutionsobjektes an den betreibenden Gläubiger an Zahlungs Statt grundsätzlich ausgeschlossen. Dies bestimmt § 326 EO ausdrücklich bei der Exekution auf Ansprüche auf Herausgabe und Leistung körperlicher Sachen. Dies gilt aber auch entsprechend bei der Exekution auf "andere Vermögensrechte" (§§ 331 ff. EO). So schließt auch z. B. § 333 Abs. 1 EO eine Überweisung an Zahlungs Statt dadurch aus, daß er ausdrücklich nur die Überweisung im Sinne des § 308 EO zuläßt.Es ist den Revisionsrekurswerbern beizupflichten, daß bei der Exekution auf ein Nutzungsrecht die Zwangsverwaltung (Paragraphen 334, ff. EO) nicht als einziges Verwertungsmittel in Frage kommt. Aus Paragraph 334, Absatz eins, EO ergibt sich, daß dieses Verwertungsmittel auf Antrag des betreibenden Gläubigers bewilligt bzw. angeordnet werden "kann", also an sich zulässig ist. Daneben kommen aber nach Paragraphen 332, ff. EO noch andere Verwertungsarten in Frage, wie etwa - unter bestimmten Voraussetzungen - der Verkauf (Paragraph 332, EO) oder die Zwangsverpachtung (Paragraph 340, EO). Keinesfalls ist aber die - wenn auch nur zeitweise - Überlassung des gepfändeten Nutzungsrecht an Zahlungs Statt, worauf die von den betreibenden Parteien beantragte Verwertung praktisch hinausläuft, als Mittel der Verwertung eines gepfändeten Nutzungsrechtes zuzulassen. Die Überlassung des Exekutionsobjektes an Zahlungs Statt ist zwar eine in der Exekutionsordnung vorkommende Verwertungsart; sie ist aber lediglich bei der Forderungsexekution zugelassen (Paragraph 316, EO). Es handelt sich hierbei aber um einen Ausnahmefall, der damit zu begrunden ist, daß es sich bei der Forderungsexekution (Paragraphen 290, ff. EO) beim vollstreckbaren Anspruch und beim Exekutionsobjekt um wesensgleiche Rechte (Geldforderungen) handelt, die unmittelbar aufgerechnet werden können. In allen übrigen Fällen, bei denen das Exekutionsobjekt erst im Zuge des Verwertungsverfahrens realisiert, also zu Geld gemacht werden muß, ist die Überlassung des Exekutionsobjektes an den betreibenden Gläubiger an Zahlungs Statt grundsätzlich ausgeschlossen. Dies bestimmt Paragraph 326, EO ausdrücklich bei der Exekution auf Ansprüche auf Herausgabe und Leistung körperlicher Sachen. Dies gilt aber auch entsprechend bei der Exekution auf "andere Vermögensrechte" (Paragraphen 331, ff. EO). So schließt auch z. B. Paragraph 333, Absatz eins, EO eine Überweisung an Zahlungs Statt dadurch aus, daß er ausdrücklich nur die Überweisung im Sinne des Paragraph 308, EO zuläßt.
Dem Rekursgericht ist daher auf Grund der vorstehenden Erwägungen im Ergebnis beizupffichten, daß die hinsichtlich des im vorliegenden Verfahren gepfändeten Mitbenützungsrechtes begehrte Verwertungsart jedenfalls nicht zuzulassen ist. Ob hier nur die Zwangsverwaltung (§ 334 Abs. 1 EO) als einzige Verwertungsart in Frage kommt, ist nicht zu erörtern, da ein derartiger Antrag nicht vorliegt. Es ist hier auch nicht zu beurteilen, ob es sich bei dem gepfändeten "Mitbenützungsrecht" überhaupt um ein Vermögensrecht im Sinn der §§ 331 ff. EO handelt.Dem Rekursgericht ist daher auf Grund der vorstehenden Erwägungen im Ergebnis beizupffichten, daß die hinsichtlich des im vorliegenden Verfahren gepfändeten Mitbenützungsrechtes begehrte Verwertungsart jedenfalls nicht zuzulassen ist. Ob hier nur die Zwangsverwaltung (Paragraph 334, Absatz eins, EO) als einzige Verwertungsart in Frage kommt, ist nicht zu erörtern, da ein derartiger Antrag nicht vorliegt. Es ist hier auch nicht zu beurteilen, ob es sich bei dem gepfändeten "Mitbenützungsrecht" überhaupt um ein Vermögensrecht im Sinn der Paragraphen 331, ff. EO handelt.
Dem Revisionsrekurs war somit ein Erfolg zu versagen.