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Rechtssatz RS0004220×

Rechtssatz RS0004220

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0004220

Geschäftszahl

3Ob13/79

Entscheidungsdatum

31.01.1979

Rechtssatz

Die Überlassung des Exekutionsobjektes an Zahlungsstatt ist zwar eine in der Exekutionsordnung vorkommende Verwertungsart; sie ist aber lediglich bei der Forderungsexekution zugelassen. Es handelt sich hierbei aber um einen Ausnahmefall, der damit zu begründen ist, daß es sich bei der Forderungexekution (Paragraphen 290, ff EO) beim vollstreckbaren Anspruch und beim Exekutionsobjekt um wesensgleiche Rechte (Geldforderungen) handelt, die unmittelbar aufgerechnet werden können. In allen übrigen Fällen, bei denen das Exekutionsobjekt erst im Zuge des Verwertungsverfahrens realisiert, also zu Geld gemacht werden muß, ist die Überlassung des Exekutionsobjektes an den betreibenden Gläubiger an Zahlungsstatt grundsätzlich ausgeschlossen, auch bei der Exekution auf andere Vermögensrechte.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 13/79
    Entscheidungstext OGH 31.01.1979 3 Ob 13/79
    EvBl 1979/116 S 352 = SZ 52/16

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0004220

Dokumentnummer

JJR_19790131_OGH0002_0030OB00013_7900000_001