Die Revision der beklagten Partei ist unzulässig.
Gemäß § 502 Abs 2 ZPO in der Fassung der WGN 1989 ist, abgesehen von den hier nicht gegebenen Fällen des Abs 3 die Revision nur zulässig, wenn der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, (Entscheidungsgegenstand) an Geld oder Geldeswert S 50.000,-- übersteigt. Wird mit einer nach § 35 EO erhobenen Klage der Ausspruch begehrt, daß der im Exekutionstitel zuerkannte Anspruch erloschen sei, dann bestimmt sich der Streitwert der Oppositionsklage, soweit Anlaß der Exekution eine Geldforderung ist, nach der Höhe der bekämpften betriebenen Forderung (EvBl. 1968/162; EvBl. 1986/158; zuletzt 3 Ob 16/89), uzw gemäß § 54 Abs 2 JN ohne Nebengebühren.Gemäß Paragraph 502, Absatz 2, ZPO in der Fassung der WGN 1989 ist, abgesehen von den hier nicht gegebenen Fällen des Absatz 3, die Revision nur zulässig, wenn der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, (Entscheidungsgegenstand) an Geld oder Geldeswert S 50.000,-- übersteigt. Wird mit einer nach Paragraph 35, EO erhobenen Klage der Ausspruch begehrt, daß der im Exekutionstitel zuerkannte Anspruch erloschen sei, dann bestimmt sich der Streitwert der Oppositionsklage, soweit Anlaß der Exekution eine Geldforderung ist, nach der Höhe der bekämpften betriebenen Forderung (EvBl. 1968/162; EvBl. 1986/158; zuletzt 3 Ob 16/89), uzw gemäß Paragraph 54, Absatz 2, JN ohne Nebengebühren.
Die Revisionszulässigkeit erfuhr durch die WGN 1989 nur insoweit eine Änderung, als nun nicht mehr der Beschwerde-, sondern der Entscheidungsgegenstand von Bedeutung ist (vgl. Petrasch in ÖJZ 1989, 745). Da die in Exekution gezogene bekämpfte Forderung der beklagten Partei den Revisionsschwellwert von S 50.000,-- nicht erreicht, war die Revisin der beklagten Partei als unzulässig zurückzuweisen.Die Revisionszulässigkeit erfuhr durch die WGN 1989 nur insoweit eine Änderung, als nun nicht mehr der Beschwerde-, sondern der Entscheidungsgegenstand von Bedeutung ist vergleiche Petrasch in ÖJZ 1989, 745). Da die in Exekution gezogene bekämpfte Forderung der beklagten Partei den Revisionsschwellwert von S 50.000,-- nicht erreicht, war die Revisin der beklagten Partei als unzulässig zurückzuweisen.
Wegen der eindeutigen Rechtslage erübrigte sich eine Rückstellung des Aktes zwecks Zustellung der als ordentlichen Revision zu behandelnden Rechtsmittelschrift, weil das Interesse der Gegnerin nur in einem Kostenzuspruch liegen könnte.