Der von der betreibenden Partei gegen diesen Beschluß des Rekursgerichtes erhobene Rekurs ist nicht berechtigt.
Das Rekursgericht hat zu Recht auf die Entscheidung 3 Ob 38/93 (=
RdW 1994, 11 = RPflE 1993/120) hingewiesen, aus der sich ergibt,
daß über den Auftrag zur Depurierung der zu versteigernden
Liegenschaft erst entschieden werden darf, wenn die
Versteigerungsbedingungen festgestellt wurden und damit vor allem
über den Ausrufspreis entschieden wurde. Nach der Rechtsprechung ist
der Ausrufspreis zwar mangels Einigung der Parteien in der Höhe des
Schätzwertes festzusetzen (RZ 1990/14; SZ 48/41, SZ 39/90). Ohne
daß damit die Richtigkeit dieser Ansicht in Zweifel gezogen werden
soll, ist hiezu jedoch zu bemerken, daß es sich eben nur um eine
Rechtsprechung handelt und daß eine abweichende Auffassung denkbar
ist. Da der Inhalt des Depurierungsauftrags von der Höhe des
Ausrufspreises abhängt, ist daran festzuhalten, daß über diesen
Auftrag erst entschieden werden darf, wenn die
Versteigerungsbedingungen und damit vor allem der Ausrufspreis
festgestellt sind. Dabei kann entweder die Rechtskraft des die
Versteigerungsbedingungen feststellenden Beschlusses abgewartet oder
es kann der Depurierungsauftrag schon in diesen Beschluß aufgenommen
werden, weil dann derjenige, der sich durch die Feststellung der
Versteigerungsbedingungen und den damit im Zusammenhang stehenden
Depurierungsauftrag beschwert erachtet, die Möglichkeit hat, seine
Interessen dadurch zu wahren, daß er beide Teile des Beschlusses
bekämpft.
Die betreibende Partei hält dem in ihrem Rekurs im wesentlichen nur entgegen, daß die Verpflichteten die Versteigerung der gemeinsamen Liegenschaft verhindern oder zumindest verzögern wollten. Abgesehen davon, daß es sich dabei um einen nicht festgestellte und überdies gegen das Neuerungsgebot verstoßende Behauptung handelt, ist sie auch unwesentlich, weil die Verpflichteten das Recht haben, daß die Versteigerung in der dargelegten Weise vorgenommen wird.
Das Rekursgericht hat dem Erstgericht daher zutreffend aufgetragen, zunächst über den Ausrufspreis zu entscheiden, wobei dieser Auftrag dahin zu ergänzen ist, daß zweckmäßigerweise die gesamten Versteigerungsbedingungen festzustellen sein werden.
Der Ausspruch über die Kosten des Rekurses beruht auf § 78 EO iVmDer Ausspruch über die Kosten des Rekurses beruht auf Paragraph 78, EO iVm
den §§ 40 und 50 ZPO.den Paragraphen 40 und 50 ZPO.