Der außerordentliche Revisionsrekurs der verpflichteten Parteien ist zulässig (§ 78 EO und § 528 Abs 1 ZPO) und auch berechtigt.Der außerordentliche Revisionsrekurs der verpflichteten Parteien ist zulässig (Paragraph 78, EO und Paragraph 528, Absatz eins, ZPO) und auch berechtigt.
In der schon vom Rekursgericht zitierten Entscheidung EvBl 1969/146 hat der Oberste Gerichtshof zu der Fassung der Versteigerungsbedingungen bei verschiedener Belastung der einzelnen Liegenschaftsanteile der Erteilung eines Depurierungsauftrages und den Folgen der Nichtbefolgung auf den Fortgang der Versteigerung nach § 352 EO zur Durchsetzung des Anspruches auf Aufhebung der Gemeinschaft des Eigentums Stellung genommen. Er billigte den Auftrag an die Parteien, alle Pfandrechte samt Nebengebühren, soweit sie das auf ihren Anteil entfallende geringste Gebot übersteigen, auf ihre Kosten zu tilgen oder diese Tilgung durch Gelderlag sicherzustellen und dies unter Berechnung der Sicherstellungssumme nachzuweisen. Auch wenn ein solcher Auftrag einen Antrag der Partei voraussetzt, so trifft die Überlegung des Rekursgerichtes nicht zu, das Fehlen eines Antrags auf Depurierung auch in Ansehung des auf dem 1/4 Anteil des Zweitverpflichteten haftenden Fruchtgenußrechtes müsse zur Abweisung des Antrags der Verpflichteten führen. Das Verfahren nach § 352 EO ist ein Exekutionsverfahren; für die Durchführung der Versteigerung kommen jedoch die §§ 272 bis 280 AußStrG zur Anwendung. Die Prüfung und Feststellung der Versteigerungsbedingungen hat nicht nach den Vorschriften der EO zu erfolgen, die Parteien können sich auf ihren Inhalt einigen; nur mangels Einigung sind sie vom Exekutionsgericht festzustellen (SZ 25/313; SZ 48/41; JBl 1986, 723 = MietSlg 38.044 ua). Diese Autonomie der Parteien ist deshalb unbedenklich, weil nicht nur die Pfandrechte sondern auch alle übrigen dinglichen Rechte und Lasten und die hierauf erworbenen Rechte den Berechtigten ohne Rücksicht auf den Kaufpreis erhalten bleiben; sie müssen vom Ersteher übernommen werden (Gamerith in Rummel, ABGB2 Rz 14 zu § 843 und Rz 11 zu § 847; Heller - Berger - Stix 2542; SZ 48/72 ua). Nach § 277 Abs 2 AußStrG muß im Edikt ua der Ausrufspreis angegeben und ausdrücklich bemerkt werden, daß den auf das Gut versicherten Gläubigern ihr Pfandrecht ohne Rücksicht auf den Verkaufspreis vorbehalten bleibe. Es findet auch keine Verständigung der Gläubiger statt. Der Ausrufspreis ist ohne Bedachtnahme auf die Hypotheken festzusetzen, die auf der Liegenschaft haften. Um die Bieter darüber nicht im Zweifel zu lassen, muß im Edikt bestimmt werden, ob sich der Ersteher den Gesamtbetrag der Lasten vom Meistbot abziehen kann oder nicht, ob er also die Lasten in oder ohne Anrechnung auf das Meistbot zu übernehmen hat. Soweit die Lasten nicht durch das Meistbot gedeckt sind, müssen sie ohne Anrechnung auf das Meistbot übernommen werden, weil die Lage der Buchberechtigten nicht verschlechtert werden darf (Heller - Berger - Stix 2542; SZ 39/90; SZ 48/41). Der Gefahr, daß die übrigen Miteigentümer bei der gerichtlichen Feilbietung der Liegenschaft durch die Erzielung eines wegen der ungleichen Belastung nur eines Anteils dem Verkehrswert ihrer Miteigentumsanteile nicht entsprechenden Meistbots geschädigt werden könnten, ist durch die Bestimmung eines entsprechend hoch angesetzten Ausrufspreises, durch Erteilung eines Depurierungsauftrages oder durch Wertausgleich Rechnung zu tragen (5 Ob 554/81).In der schon vom Rekursgericht zitierten Entscheidung EvBl 1969/146 hat der Oberste Gerichtshof zu der Fassung der Versteigerungsbedingungen bei verschiedener Belastung der einzelnen Liegenschaftsanteile der Erteilung eines Depurierungsauftrages und den Folgen der Nichtbefolgung auf den Fortgang der Versteigerung nach Paragraph 352, EO zur Durchsetzung des Anspruches auf Aufhebung der Gemeinschaft des Eigentums Stellung genommen. Er billigte den Auftrag an die Parteien, alle Pfandrechte samt Nebengebühren, soweit sie das auf ihren Anteil entfallende geringste Gebot übersteigen, auf ihre Kosten zu tilgen oder diese Tilgung durch Gelderlag sicherzustellen und dies unter Berechnung der Sicherstellungssumme nachzuweisen. Auch wenn ein solcher Auftrag einen Antrag der Partei voraussetzt, so trifft die Überlegung des Rekursgerichtes nicht zu, das Fehlen eines Antrags auf Depurierung auch in Ansehung des auf dem 1/4 Anteil des Zweitverpflichteten haftenden Fruchtgenußrechtes müsse zur Abweisung des Antrags der Verpflichteten führen. Das Verfahren nach Paragraph 352, EO ist ein Exekutionsverfahren; für die Durchführung der Versteigerung kommen jedoch die Paragraphen 272 bis 280 AußStrG zur Anwendung. Die Prüfung und Feststellung der Versteigerungsbedingungen hat nicht nach den Vorschriften der EO zu erfolgen, die Parteien können sich auf ihren Inhalt einigen; nur mangels Einigung sind sie vom Exekutionsgericht festzustellen (SZ 25/313; SZ 48/41; JBl 1986, 723 = MietSlg 38.044 ua). Diese Autonomie der Parteien ist deshalb unbedenklich, weil nicht nur die Pfandrechte sondern auch alle übrigen dinglichen Rechte und Lasten und die hierauf erworbenen Rechte den Berechtigten ohne Rücksicht auf den Kaufpreis erhalten bleiben; sie müssen vom Ersteher übernommen werden (Gamerith in Rummel, ABGB2 Rz 14 zu Paragraph 843 und Rz 11 zu Paragraph 847,; Heller - Berger - Stix 2542; SZ 48/72 ua). Nach Paragraph 277, Absatz 2, AußStrG muß im Edikt ua der Ausrufspreis angegeben und ausdrücklich bemerkt werden, daß den auf das Gut versicherten Gläubigern ihr Pfandrecht ohne Rücksicht auf den Verkaufspreis vorbehalten bleibe. Es findet auch keine Verständigung der Gläubiger statt. Der Ausrufspreis ist ohne Bedachtnahme auf die Hypotheken festzusetzen, die auf der Liegenschaft haften. Um die Bieter darüber nicht im Zweifel zu lassen, muß im Edikt bestimmt werden, ob sich der Ersteher den Gesamtbetrag der Lasten vom Meistbot abziehen kann oder nicht, ob er also die Lasten in oder ohne Anrechnung auf das Meistbot zu übernehmen hat. Soweit die Lasten nicht durch das Meistbot gedeckt sind, müssen sie ohne Anrechnung auf das Meistbot übernommen werden, weil die Lage der Buchberechtigten nicht verschlechtert werden darf (Heller - Berger - Stix 2542; SZ 39/90; SZ 48/41). Der Gefahr, daß die übrigen Miteigentümer bei der gerichtlichen Feilbietung der Liegenschaft durch die Erzielung eines wegen der ungleichen Belastung nur eines Anteils dem Verkehrswert ihrer Miteigentumsanteile nicht entsprechenden Meistbots geschädigt werden könnten, ist durch die Bestimmung eines entsprechend hoch angesetzten Ausrufspreises, durch Erteilung eines Depurierungsauftrages oder durch Wertausgleich Rechnung zu tragen (5 Ob 554/81).
Daraus folgt, daß vor einer Entscheidung über den Antrag der Verpflichteten, der betreibenden Partei die Depurierung aufzutragen, geklärt werden muß, in welchem Umfang das Betragspfandrecht aufrecht ist und den 3/16 Anteil am Ausrufungspreis übersteigt, vor allem wird aber klarzustellen sein, ob der Ersteher die auf der ganzen Liegenschaft und auf einzelnen Anteilen haftenden Lasten in Anrechnung oder ohne Anrechnung auf das Meistbot zu übernehmen hat und ob der Ausrufspreis sonst so hoch angesetzt werden müßte, daß dann kein Anbot zu erzielen wäre, weil nur dann der Auftrag ergehen kann, die notwendigen Tilgungen und Löschungen zu veranlassen (vgl Heller - Berger - Stix 2542 f). Dies hat das Rekursgericht zutreffend erkannt. Allenfalls wird dem Antrag nur eingeschränkt stattzugeben sein. Die sofortige Abweisung deshalb, weil nicht auch ein Auftrag zur Depurierung des mit dem Fruchtgenuß belasteten Anteils beantragt wurde, ist nicht zulässig. Es steht den Parteien frei, von einer solchen Depurierung Abstand zu nehmen, weil immer dann, wenn keine zwingenden Vorschriften entgegenstehen oder eine Benachteiligung Dritter nicht zu besorgen ist, die Parteien die Versteigerungsbedingungen einvernehmlich gestalten können.Daraus folgt, daß vor einer Entscheidung über den Antrag der Verpflichteten, der betreibenden Partei die Depurierung aufzutragen, geklärt werden muß, in welchem Umfang das Betragspfandrecht aufrecht ist und den 3/16 Anteil am Ausrufungspreis übersteigt, vor allem wird aber klarzustellen sein, ob der Ersteher die auf der ganzen Liegenschaft und auf einzelnen Anteilen haftenden Lasten in Anrechnung oder ohne Anrechnung auf das Meistbot zu übernehmen hat und ob der Ausrufspreis sonst so hoch angesetzt werden müßte, daß dann kein Anbot zu erzielen wäre, weil nur dann der Auftrag ergehen kann, die notwendigen Tilgungen und Löschungen zu veranlassen vergleiche Heller - Berger - Stix 2542 f). Dies hat das Rekursgericht zutreffend erkannt. Allenfalls wird dem Antrag nur eingeschränkt stattzugeben sein. Die sofortige Abweisung deshalb, weil nicht auch ein Auftrag zur Depurierung des mit dem Fruchtgenuß belasteten Anteils beantragt wurde, ist nicht zulässig. Es steht den Parteien frei, von einer solchen Depurierung Abstand zu nehmen, weil immer dann, wenn keine zwingenden Vorschriften entgegenstehen oder eine Benachteiligung Dritter nicht zu besorgen ist, die Parteien die Versteigerungsbedingungen einvernehmlich gestalten können.
Es ist daher nach Aufhebung der Entscheidungen beider Vorinstanzen die Sache an das Erstgericht zurückzuverweisen, das die für die Entscheidung über den Depurierungsantrag maßgeblichen Umstände mit den Parteien zu erörtern und zu erheben haben wird, bevor erneut über den Antrag entschieden werden kann.