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Rechtssatz RS0004347×

Rechtssatz RS0004347

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0004347

Entscheidungsdatum

08.09.2022

Rechtssatz

Der Umstand, dass die Miteigentumsanteile des auf Zivilteilung klagenden Miteigentümers mit dem lebenslänglichen Fruchtgenussrecht zugunsten seines Sohnes bücherlich belastet sind, bildet, wenn er nicht nur vorübergehen ist und bei einem angemessenen Aufschub nicht wegfiele, kein Teilungshindernis. Der Gefahr, dass die übrigen Miteigentümer bei der gerichtlichen Feilbietung der Liegenschaft durch die Erzielung eines wegen der Belastung der Miteigentumsanteile des klagenden Miteigentümers dem Verkehrswert ihrer Miteigentumsanteile nicht entsprechenden Meistbotes geschädigt werden könnten, ist im Exekutionsverfahren nach Paragraph 352, EO durch Bestimmung eines entsprechend hoch angesetzten Ausrufpreises, durch Erteilung eines Depurierungsauftrages an den Kläger oder durch die Gewährung eines Wertausgleiches an die Beklagten zu begegnen.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 554/81
    Entscheidungstext OGH 28.04.1981 5 Ob 554/81
  • 2 Ob 534/84
    Entscheidungstext OGH 29.02.1984 2 Ob 534/84
    Vgl aber; Beisatz: Liegt kein sachlicher Grund für die kurz vor Erhebung des Teilungsbegehrens vorgenommene Einverleibung des Fruchtgenussrechtes vor, so stellt dieses Vorgehen einen Verstoß gegen die von jedem Teilhaber zu fordernde Rücksicht auf die Interessen des anderen Teiles dar. Der Kläger muss dann eine Beschränkung der Rechtsausübungen auch auf einen längeren Zeitraum hinnehmen; er kann sich nicht darauf berufen, dass die von ihm selbst geschaffenen Nachteile für den anderen Teilhaber in absehbarer zeit nicht wegfallen werden. (T1)
    Veröff: SZ 57/45 = JBl 1985,165 = MietSlg 36/8
  • 3 Ob 38/93
    Entscheidungstext OGH 17.03.1993 3 Ob 38/93
    nur: Der Gefahr, dass die übrigen Miteigentümer bei der gerichtlichen Feilbietung der Liegenschaft durch die Erzielung eines wegen der Belastung der Miteigentumsanteile des klagenden Miteigentümers dem Verkehrswert ihrer Miteigentumsanteile nicht entsprechenden Meistbotes geschädigt werden könnten, ist im Exekutionsverfahren nach § 352 EO durch Bestimmung eines entsprechend hoch angesetzten Ausrufpreises, durch Erteilung eines Depurierungsauftrages an den Kläger oder durch die Gewährung eines Wertausgleiches an die Beklagten zu begegnen. (T2)
  • 3 Ob 125/95
    Entscheidungstext OGH 13.03.1996 3 Ob 125/95
    nur T2
  • 3 Ob 267/97d
    Entscheidungstext OGH 26.11.1997 3 Ob 267/97d
    nur T2
  • 3 Ob 92/99x
    Entscheidungstext OGH 24.11.1999 3 Ob 92/99x
    nur T2
  • 3 Ob 186/08m
    Entscheidungstext OGH 03.10.2008 3 Ob 186/08m
    Vgl; nur T2
  • 3 Ob 70/14m
    Entscheidungstext OGH 20.05.2015 3 Ob 70/14m
    Auch; nur T2
  • 3 Ob 220/19b
    Entscheidungstext OGH 17.12.2019 3 Ob 220/19b
    Vgl; nur T2
  • 3 Ob 123/22t
    Entscheidungstext OGH 08.09.2022 3 Ob 123/22t
    nur T2; Beisatz: Hier: Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber durch die EO‑Novelle 2000 die Möglichkeit oder Zulässigkeit der Erteilung eines Depurierungsauftrags im Rahmen eines Verfahrens nach den §§ 352 ff EO beseitigt hätte. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0004347

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2022

Dokumentnummer

JJR_19810428_OGH0002_0050OB00554_8100000_001