Begründung:
Mit Beschluß vom 5.5.1992 hatte das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als Titelgericht dem Vater der betreibenden Partei aufgrund des Vergleiches vom 5.7.1985 gegen die verpflichtete Partei die Exekution durch gerichtliche Versteigerung des im Miteigentum der Parteien stehenden Hauses in [Wien] Grundbuch P***** zum Zweck der Auseinandersetzung bewilligt. Dem Gesuch war ein Entwurf der Versteigerungsbedingungen beigelegt. In der mündlichen Verhandlung vom 25.8.1992 erklärte die Verpflichtete, mit den Versteigerungsbedingungen, insbesondere dem Ausrufungspreis von S 6 Millionen nicht einverstanden zu sein. Zugleich kündigte sie eine Oppositionsklage an, weil infolge Vermietung zweier Wohnungen im Haus Unzeit vorliege. In der Verhandlung wurde grundsätzlich Einigung über die Einholung eines Sachverständigengutachtens über den Verkehrswert der Liegenschaft (in zumindest 2 Varianten) erzielt.
In der Folge stellte die Verpflichtete Aufschiebungsanträge. Während der erste in zweiter Instanz abgewiesen wurde, wurde die dem zweiten stattgebende Entscheidung vom Rekursgericht dahin abgeändert, daß die Aufschiebung nur gegen Erlag einer Sicherheit von S 500.000,-
bewilligt wurde. Die Sicherheit erlegte die Verpflichtete nicht. In der aufgrund des Fortsetzungsantrages des betreibenden anberaumten Tagsatzung vom 11.10.1994 (ON 30) kündigte der Erstrichter an, ein Gutachten in drei Varianten in Auftrag zu geben, falls nicht in einem Prozeß eine Verkehrswertschätzung bereits erfolgt wäre. Nach Vorlage eines solchen Gutachtens bestellte das Erstgericht mit Beschluß vom 27.10.1994 einen Sachverständigen und trug ihm - wie angekündigt - die Erstattung eines Gutachtens über den Verkehrswert der gemeinschaftlichen Liegenschaft auf. Aufgrund von Äußerungen beider Teile erteilte das Erstgericht mit Beschluß vom 20.6.1995 den Auftrag zu einer Gutachtensergänzung (ON 52), den es am 4.9.1995 jedoch telefonisch widerrief.
In der Tagsatzung vom 4.10.1995 wurde mit den Parteien die Frage erörtert, ob der Betreibende auch Mieter zweier Wohnungen im Hause sei, und dieser dazu auch einvernommen. Mit am 22.1.1996 beim Erstgericht eingelangten Antrag stellte der Betreibende den Antrag, die Versteigerungsbedingungen ohne Rücksicht auf eine von der Verpflichteten nicht fristgerecht eingebrachte Stellungnahme festzustellen. Mit Beschluß vom 14.2.1996 (ON 72) wies das Erstgericht einen weiteren Fristerstreckungsantrag der Verpflichteten ab und beraumte für den 12.3.1996 eine Tagsatzung zur Feststellung der Versteigerungsbedingungen an. Da sich die Parteien wiederum nicht über die Versteigerungsbedingungen einigen konnten, wurde erklärt, daß sie das Erstgericht nach Einholung eines Ergänzungsgutachtens festlegen solle. Nach Einlangen desselben trug das Erstgericht mit Beschluß vom 17.6.1996 der Verpflichteten auf, binnen acht Wochen die Einleitung jener prozessualen Schritte nachzuweisen, die zur Klärung der Mietereigenschaft des Betreibenden hinsichtlich der zwei Wohnungen führen, widrigenfalls der Schätzwert unter Annahme des Bestehens dieser Mietverhältnisse festgelegt würde (ON 76a).
Mit Schriftsatz vom 13.9.1996 (ON 80) gab die Tochter des bisherigen Verpflichteten bekannt, daß ihr dieser seine Miteigentumsanteile schenkungsweise übertragen habe, und erklärte, anstelle ihres Vaters in das Exekutionsverfahren einzutreten. Am Tag der über diesen Antrag anberaumten Tagsatzung (10.12.1996) langte der Aufschiebungsantrag der Verpflichteten ein, der sich auf die bereits erfolgte Einbringung einer Oppositionsklage beim Titelgericht stützt. Darin wird auch ausdrücklich die Gefahr eines unersetzlichen oder schwer zu ersetzenden Vermögensnachteiles behauptet und mit dem endgültigen Verlust des Miteigentumsanteils, dem durch die Belastung mit einem Fruchtgenuß des bisherigen Betreibenden zu erwartenden äußerst geringen Erlöses und der Vermögenslosigkeit der Verpflichteten mit Ausnahme des Miteigentumsanteils begründet. Zur Bescheinigung wird auf die Oppositionsklage verwiesen.
Die Betreibende beantragte die Abweisung des Aufschiebungsantrages, hilfsweise dessen Bewilligung gegen Auferlegung einer Sicherheitsleistung von S 1 Million.
Mit Beschluß vom 29.1.1997 schob das Erstgericht die Exekution ohne Auferlegung einer Sicherheitsleistung auf. Zur Begründung der Gefährdung der Verpflichteten führte das Erstgericht aus, daß die Betreibende durch Einverleibung eines Fruchtgenußrechtes zugunsten ihres Vaters (und Rechtsvorgängers) den Wert der Liegenschaft ganz wesentlich gesenkt habe, womit klar sei, daß die Verpflichtete im Fall der Versteigerung einen Vermögensschaden erleide. Dieser sei im Sinne des § 44 EO unersetzbar oder schwer ersetzbar. Zwar bestreite dies die Betreibende, vergesse aber, entsprechend leicht greifbare Vermögenswerte anzugeben. Ihr Liegenschaftsanteil sei durch das Fruchtgenußrecht des Vaters praktisch entwertet.Mit Beschluß vom 29.1.1997 schob das Erstgericht die Exekution ohne Auferlegung einer Sicherheitsleistung auf. Zur Begründung der Gefährdung der Verpflichteten führte das Erstgericht aus, daß die Betreibende durch Einverleibung eines Fruchtgenußrechtes zugunsten ihres Vaters (und Rechtsvorgängers) den Wert der Liegenschaft ganz wesentlich gesenkt habe, womit klar sei, daß die Verpflichtete im Fall der Versteigerung einen Vermögensschaden erleide. Dieser sei im Sinne des Paragraph 44, EO unersetzbar oder schwer ersetzbar. Zwar bestreite dies die Betreibende, vergesse aber, entsprechend leicht greifbare Vermögenswerte anzugeben. Ihr Liegenschaftsanteil sei durch das Fruchtgenußrecht des Vaters praktisch entwertet.
Dem dagegen erhobenen Rekurs der Betreibenden gab das Rekursgericht mit dem angefochtenen Beschluß insoweit teilweise Folge, als es die Aufschiebung von einer Sicherheitsleistung im Ausmaß von S 1 Million abhängig machte. In seiner Begründung führte es aus, daß die Oppositionsklage im Hinblick auf beide darin geltend gemachten Gründe keineswegs von vornherein aussichtslos sei. Da aber im Hinblick auf die ungleiche Interessenlage der Parteien keine unbedenklichen Urkunden vorlägen, sei gemäß § 44 Abs 2 Z 1 EO eine Sicherheitsleistung aufzutragen. Das Rekursgericht sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.Dem dagegen erhobenen Rekurs der Betreibenden gab das Rekursgericht mit dem angefochtenen Beschluß insoweit teilweise Folge, als es die Aufschiebung von einer Sicherheitsleistung im Ausmaß von S 1 Million abhängig machte. In seiner Begründung führte es aus, daß die Oppositionsklage im Hinblick auf beide darin geltend gemachten Gründe keineswegs von vornherein aussichtslos sei. Da aber im Hinblick auf die ungleiche Interessenlage der Parteien keine unbedenklichen Urkunden vorlägen, sei gemäß Paragraph 44, Absatz 2, Ziffer eins, EO eine Sicherheitsleistung aufzutragen. Das Rekursgericht sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.
Gegen diese Entscheidung erheben beide Teile außerordentliche Revisionsrekurse. Während die betreibende Partei die Abänderung derselben dahin begehrt, daß der Aufschiebungsantrag abgewiesen werde (und hilfsweise einen Aufhebungsantrag stellt), beantragt die verpflichtete Partei in erster Linie die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Beschlusses; in eventu die Herabsetzung der Sicherheitsleistung auf 1 Schilling oder einen anderen, angemessen niedrigeren Betrag, allenfalls die Setzung einer zweimonatigen oder einer anderen angemessenen Frist zum Erlag der Sicherheit.