Begründung:
Von den Hypothekargläubigern G*** UND B*** DER
Ö*** S*** Aktiengesellschaft und Z*** UND
H*** Gesellschaft mbH, sowie vom Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der verpflichteten Partei, Rechtsanwalt Dr. Erich F***, dem die gerichtliche Veräußerung der Liegenschaft bewilligt wurde, wird die Zwangsversteigerung der Liegenschaft EZ 148 KG St. Oswald betrieben. Auf dieser Liegenschaft befindet sich das A*** "B***". Das Schätzungsgutachten
enthält auch eine Bewertung des Inventars des Appartementhauses als Zubehör der Liegenschaft mit einem Betrag von S 200.000,--; hievon entfällt auf den Wert des Inventars des Appartements 1 im Keller ein Betrag von S 51.000„--. Das Inventar wird in den bereits genehmigten Versteigerungsbedingungen im einzelnen angeführt. Die Revisionsrekurswerberin brachte eine Klage nach § 37 EO gegen die die Zwangsversteigerung betreibenden Gläubiger ein und brachte vor, sie sei auf Grund eines Mietvertrages vom 1. September 1984 Mieterin jener Wohnung, die in den Versteigerungsbedingungen mit "Keller, Appartement 1" bezeichnet werde; die in dieser Wohnung befindlichen Einrichtungsgegenstände seien ihr Eigentum. Sie habe sie zum Teil gekauft, zum Teil seien sie ihr anläßlich der Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens anläßlich ihrer Ehescheidung von ihrem damaligen Ehemann ins Eigentum übertragen worden. Die Beklagten hätten das Verfahren trotz Aufforderung nicht eingestellt.enthält auch eine Bewertung des Inventars des Appartementhauses als Zubehör der Liegenschaft mit einem Betrag von S 200.000,--; hievon entfällt auf den Wert des Inventars des Appartements 1 im Keller ein Betrag von S 51.000„--. Das Inventar wird in den bereits genehmigten Versteigerungsbedingungen im einzelnen angeführt. Die Revisionsrekurswerberin brachte eine Klage nach Paragraph 37, EO gegen die die Zwangsversteigerung betreibenden Gläubiger ein und brachte vor, sie sei auf Grund eines Mietvertrages vom 1. September 1984 Mieterin jener Wohnung, die in den Versteigerungsbedingungen mit "Keller, Appartement 1" bezeichnet werde; die in dieser Wohnung befindlichen Einrichtungsgegenstände seien ihr Eigentum. Sie habe sie zum Teil gekauft, zum Teil seien sie ihr anläßlich der Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens anläßlich ihrer Ehescheidung von ihrem damaligen Ehemann ins Eigentum übertragen worden. Die Beklagten hätten das Verfahren trotz Aufforderung nicht eingestellt.
Mit dieser Klage wurde der Antrag verbunden, das Zwangsversteigerungsverfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diese Klage aufzuschieben, weil der Klägerin durch die Versteigerung der Einrichtungsgegenstände ein unwiederbringlicher oder nur schwer wiederbringlicher Vermögensnachteil entstehen würde. Im Fall der Versteigerung (der Liegenschaft) müsse damit gerechnet werden, daß nicht annähernd ein Erlös erzielt werde, der dem Verkehrswert der Gegenstände entspreche.
Das Erstgericht bewilligte die Aufschiebung gegen Erlag von Sicherheitsleistungen unter Hinweis auf § 42 Abs 1 Z 5 EO und § 44 Abs 2 Z 1 und 3 EO.Das Erstgericht bewilligte die Aufschiebung gegen Erlag von Sicherheitsleistungen unter Hinweis auf Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer 5, EO und Paragraph 44, Absatz 2, Ziffer eins und 3 EO.
Das Rekursgericht wies den Aufschiebungsantrag ab. Es sprach aus, daß der von der Abänderung betroffene Wert des Streitgegenstandes, über den es entschieden habe, S 15.000,--, nicht aber S 300.000,-- übersteige, und daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof nach § 528 Abs 2 und § 502 Abs 4 Z 1 ZPO sowie § 78 EO zulässig sei. Das Versteigerungsedikt habe nach § 170 Z 5 EO die Aufforderung zu enthalten, Rechte an der Liegenschaft, welche die Versteigerung unzulässig machen würden, spätestens im Versteigerungstermin vor Beginn der Versteigerung bei Gericht anzumelden, widrigens sie zum Nachteil eines gutgläubigen Erwerbers in Ansehung der Liegenschaft selbst nicht mehr geltend gemacht werden könnten. § 170 Z 5 EO spreche zwar von Rechten an der Liegenschaft, doch falle darunter auch das Liegenschaftszubehör. Durch den Zuschlag erwerbe der Ersteher nebst der Liegenschaft alles, was als Zubehör im Schätzungsprotokoll, in den Versteigerungsbedingungen und im Versteigerungsedikt angeführt sei. Was das Zubehör einer erstandenen Liegenschaft bilde, gehe mit der Liegenschaft auf den Ersteher über und folge als Nebensache den Gesetzen der Hauptsache; es gelte deshalb auch für das Liegenschaftszubehör die Präklusion nach § 170 Z 5 EO. Sei der Erwerber gutgläubig, trete der Eigentumserwerb ohne Rücksicht auf das Eigentum des Verpflichteten ein. Die Anmeldung nach § 170 Z 5 EO habe den Zweck, den Ersteher in bösen Glauben zu versetzen. Der Exzindierungsklägerin, die den Versteigerungstermin den öffentlichen Verlautbarungen entnehmen könne, stehe daher die Möglichkeit offen, ihre Eigentumsansprüche an den Einrichtungsgegenständen zu verfolgen, ohne daß mit der Fortführung des Zwangsversteigerungsverfahrens die Gefahr eines unersetzlichen oder schwer zu ersetzenden Vermögensnachteils verbunden sei. Der Revisionsrekurs sei zuzulassen gewesen, weil eine Rechtsprechung zur Frage des Einflusses der Bestimmung des § 170 Z 5 EO auf § 44 Abs 1 EO fehle.Das Rekursgericht wies den Aufschiebungsantrag ab. Es sprach aus, daß der von der Abänderung betroffene Wert des Streitgegenstandes, über den es entschieden habe, S 15.000,--, nicht aber S 300.000,-- übersteige, und daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof nach Paragraph 528, Absatz 2 und Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO sowie Paragraph 78, EO zulässig sei. Das Versteigerungsedikt habe nach Paragraph 170, Ziffer 5, EO die Aufforderung zu enthalten, Rechte an der Liegenschaft, welche die Versteigerung unzulässig machen würden, spätestens im Versteigerungstermin vor Beginn der Versteigerung bei Gericht anzumelden, widrigens sie zum Nachteil eines gutgläubigen Erwerbers in Ansehung der Liegenschaft selbst nicht mehr geltend gemacht werden könnten. Paragraph 170, Ziffer 5, EO spreche zwar von Rechten an der Liegenschaft, doch falle darunter auch das Liegenschaftszubehör. Durch den Zuschlag erwerbe der Ersteher nebst der Liegenschaft alles, was als Zubehör im Schätzungsprotokoll, in den Versteigerungsbedingungen und im Versteigerungsedikt angeführt sei. Was das Zubehör einer erstandenen Liegenschaft bilde, gehe mit der Liegenschaft auf den Ersteher über und folge als Nebensache den Gesetzen der Hauptsache; es gelte deshalb auch für das Liegenschaftszubehör die Präklusion nach Paragraph 170, Ziffer 5, EO. Sei der Erwerber gutgläubig, trete der Eigentumserwerb ohne Rücksicht auf das Eigentum des Verpflichteten ein. Die Anmeldung nach Paragraph 170, Ziffer 5, EO habe den Zweck, den Ersteher in bösen Glauben zu versetzen. Der Exzindierungsklägerin, die den Versteigerungstermin den öffentlichen Verlautbarungen entnehmen könne, stehe daher die Möglichkeit offen, ihre Eigentumsansprüche an den Einrichtungsgegenständen zu verfolgen, ohne daß mit der Fortführung des Zwangsversteigerungsverfahrens die Gefahr eines unersetzlichen oder schwer zu ersetzenden Vermögensnachteils verbunden sei. Der Revisionsrekurs sei zuzulassen gewesen, weil eine Rechtsprechung zur Frage des Einflusses der Bestimmung des Paragraph 170, Ziffer 5, EO auf Paragraph 44, Absatz eins, EO fehle.
Die Exzindierungsklägerin bekämpft die Beschlüsse des Rekursgerichtes (die zweite Instanz hat hinsichtlich jedes betreibenden Gläubigers gesondert entschieden) mit Revisionsrekurs. Die Verweisung der Exzindierungsklägerin auf die Bestimmung des § 170 Z 5 EO führe zu einer Schwächung ihrer Rechtsposition und zu schwerwiegenden Vermögensnachteilen. Der Vermögensnachteil sei bei einer Zwangsversteigerung offenkundig.Die Exzindierungsklägerin bekämpft die Beschlüsse des Rekursgerichtes (die zweite Instanz hat hinsichtlich jedes betreibenden Gläubigers gesondert entschieden) mit Revisionsrekurs. Die Verweisung der Exzindierungsklägerin auf die Bestimmung des Paragraph 170, Ziffer 5, EO führe zu einer Schwächung ihrer Rechtsposition und zu schwerwiegenden Vermögensnachteilen. Der Vermögensnachteil sei bei einer Zwangsversteigerung offenkundig.
Mit dem rechtskräftig gewordenen Beschluß vom 9. Oktober 1987 (ON 46) hat das Erstgericht über Antrag der betreibenden Parteien G*** UND B*** DER Ö*** S*** AG und Dr. Erich F*** das Exekutionsverfahren hinsichtlich der in der Exzindierungsklage angeführten Gegenstände gemäß § 39 Abs 1 Z 6 EO eingestellt.Mit dem rechtskräftig gewordenen Beschluß vom 9. Oktober 1987 (ON 46) hat das Erstgericht über Antrag der betreibenden Parteien G*** UND B*** DER Ö*** S*** AG und Dr. Erich F*** das Exekutionsverfahren hinsichtlich der in der Exzindierungsklage angeführten Gegenstände gemäß Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer 6, EO eingestellt.