Rechtssatz RS0001282
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0001282
Geschäftszahl
3Ob131/87 (3Ob132/87, 3Ob133/87)
Entscheidungsdatum
13.01.1988
Rechtssatz
Vermag der Exszindierungswerber seine Rechte gegen den auf Grund der Anmeldung im Sinne des § 170 Z 5 EO in bösen Glauben versetzten Ersteher zu verfolgen, so kann nicht gesagt werden, daß die Fortsetzung der Exekution für ihn mit der Gefahr eines unersetzlichen oder schwer zu ersetzenden Vermögensnachteils verbunden wäre.Vermag der Exszindierungswerber seine Rechte gegen den auf Grund der Anmeldung im Sinne des Paragraph 170, Ziffer 5, EO in bösen Glauben versetzten Ersteher zu verfolgen, so kann nicht gesagt werden, daß die Fortsetzung der Exekution für ihn mit der Gefahr eines unersetzlichen oder schwer zu ersetzenden Vermögensnachteils verbunden wäre.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0001282
Dokumentnummer
JJR_19880113_OGH0002_0030OB00131_8700000_001