Rechtssatz RS0001561
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0001561
Geschäftszahl
3Ob104/83; 3Ob131/87 (3Ob132/87, 3Ob133/87); 3Ob13/09x
Entscheidungsdatum
22.04.2009
Rechtssatz
Die Gefahr eines unersetzlichen oder schwer zu ersetzenden Vermögensnachteiles ist bei der Zwangsversteigerung wegen des Verlustes der Liegenschaft und wegen Verschleuderungsgefahr offenkundig. Betrifft der Aufschiebungsgrund jedoch nur einen Teil des Anspruches (hier: Wiederaufnahmsklage hinsichtlich eines kleineren Anspruchsteiles), so kann die gemäß § 42 Abs 3 allein zulässige) Teilaufschiebung nicht bewilligt werden, weil der durch die Zwangsversteigerung drohende Vermögensnachteil durch eine Aufschiebung hinsichtlich des Teiles des betriebenen Anspruches nicht hintangehalten werden könnte.Die Gefahr eines unersetzlichen oder schwer zu ersetzenden Vermögensnachteiles ist bei der Zwangsversteigerung wegen des Verlustes der Liegenschaft und wegen Verschleuderungsgefahr offenkundig. Betrifft der Aufschiebungsgrund jedoch nur einen Teil des Anspruches (hier: Wiederaufnahmsklage hinsichtlich eines kleineren Anspruchsteiles), so kann die gemäß Paragraph 42, Absatz 3, allein zulässige) Teilaufschiebung nicht bewilligt werden, weil der durch die Zwangsversteigerung drohende Vermögensnachteil durch eine Aufschiebung hinsichtlich des Teiles des betriebenen Anspruches nicht hintangehalten werden könnte.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 104/83
Entscheidungstext OGH 28.07.1983 3 Ob 104/83
- 3 Ob 131/87
Entscheidungstext OGH 13.01.1988 3 Ob 131/87
nur: Die Gefahr eines unersetzlichen oder schwer zu ersetzenden Vermögensnachteiles ist bei der Zwangsversteigerung wegen des Verlustes der Liegenschaft und wegen Verschleuderungsgefahr offenkundig. (T1)
- 3 Ob 13/09x
Entscheidungstext OGH 22.04.2009 3 Ob 13/09x
Vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0001561
Zuletzt aktualisiert am
16.06.2009
Dokumentnummer
JJR_19830728_OGH0002_0030OB00104_8300000_002