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Rechtssatz RS0001561×

Rechtssatz RS0001561

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0001561

Geschäftszahl

3Ob104/83; 3Ob131/87 (3Ob132/87, 3Ob133/87); 3Ob13/09x

Entscheidungsdatum

22.04.2009

Rechtssatz

Die Gefahr eines unersetzlichen oder schwer zu ersetzenden Vermögensnachteiles ist bei der Zwangsversteigerung wegen des Verlustes der Liegenschaft und wegen Verschleuderungsgefahr offenkundig. Betrifft der Aufschiebungsgrund jedoch nur einen Teil des Anspruches (hier: Wiederaufnahmsklage hinsichtlich eines kleineren Anspruchsteiles), so kann die gemäß Paragraph 42, Absatz 3, allein zulässige) Teilaufschiebung nicht bewilligt werden, weil der durch die Zwangsversteigerung drohende Vermögensnachteil durch eine Aufschiebung hinsichtlich des Teiles des betriebenen Anspruches nicht hintangehalten werden könnte.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 104/83
    Entscheidungstext OGH 28.07.1983 3 Ob 104/83
  • 3 Ob 131/87
    Entscheidungstext OGH 13.01.1988 3 Ob 131/87
    nur: Die Gefahr eines unersetzlichen oder schwer zu ersetzenden Vermögensnachteiles ist bei der Zwangsversteigerung wegen des Verlustes der Liegenschaft und wegen Verschleuderungsgefahr offenkundig. (T1)
  • 3 Ob 13/09x
    Entscheidungstext OGH 22.04.2009 3 Ob 13/09x
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0001561

Zuletzt aktualisiert am

16.06.2009

Dokumentnummer

JJR_19830728_OGH0002_0030OB00104_8300000_002