Der unrichtig als Rekurs bezeichnete, der Sache nach außerordentliche Revisionsrekurs (RIS-Justiz RS0044507 [T6 und T8]) des Verpflichteten ist nicht zulässig. Die Fehlbezeichnung schadet nach § 78 EO iVm § 84 Abs 2 zweiter Satz ZPO nicht. Der Verpflichtete hat auch im Sinn von § 528 Abs 3 iVm § 506 Abs 1 Z 5 ZPO gesondert ausgeführt, weshalb er den Revisionsrekurs entgegen der Auffassung des Rekursgerichts für zulässig erachte.Der unrichtig als Rekurs bezeichnete, der Sache nach außerordentliche Revisionsrekurs (RIS-Justiz RS0044507 [T6 und T8]) des Verpflichteten ist nicht zulässig. Die Fehlbezeichnung schadet nach Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 84, Absatz 2, zweiter Satz ZPO nicht. Der Verpflichtete hat auch im Sinn von Paragraph 528, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 506, Absatz eins, Ziffer 5, ZPO gesondert ausgeführt, weshalb er den Revisionsrekurs entgegen der Auffassung des Rekursgerichts für zulässig erachte.
Mit seinen Darlegungen vermag der Revisionsrekurswerber aber insgesamt das Vorliegen erheblicher Rechtsfragen nicht aufzuzeigen. Entgegen seiner Ansicht kann von einer „ganz offensichtlichen Aktenwidrigkeit bei der Interpretation des Inhalts einer Oppositionsklage" keine Rede sein. Abgesehen davon, dass er das Wesen der Aktenwidrigkeit nach § 503 Z 3 ZPO verkennt, kann er nicht nachvollziehbar darlegen, weshalb die aus der angefochtenen Entscheidung hervorleuchtende Begründung unrichtig sein solle. Eine Aktenwidrigkeit scheint der Verpflichtete in einer unrichtigen Auslegung, allenfalls noch in einer ebensolchen Wiedergabe des Vorbringens in der Oppositionsklage (allenfalls des Inhalts von wesentlichen Urkunden) zu sehen. Die Auslegung von Urkunden ist aber grundsätzlich als rechtliche Beurteilung zu qualifizieren (E. Kodek in Rechberger³ § 498 ZPO Rz 4 mwN). Die Urkundenauslegung im Einzelfall begründet aber von krasser, hier keinesfalls vorliegender Fehlbeurteilung abgesehen keine erhebliche Rechtsfrage (3 Ob 336/99d). Die unrichtige Wiedergabe von Parteivorbringen bewirkt ebenfalls keine Aktenwidrigkeit (RIS-Justiz RS0041814, zuletzt 7 Ob 136/07m mwN; RS0043203 [T8 und T9], zuletzt 7 Ob 245/03k; Kodek aaO § 503 Rz 18). Selbst wenn in der Klage im Zusammenhang mit den angeschlossenen Urkunden vorgebracht wurde, dass die GmbH eine Einlösung „im Verrechnungsweg" vorgenommen hätte, ist die Beurteilung, daraus sei die Behauptung einer Kompensationserklärung nicht abzuleiten, Ergebnis eines Auslegungsvorgangs und kann damit schon begrifflich nicht aktenwidrig sein. Auch die Auslegung von Parteivorbringen wirft regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage auf (RIS-Justiz RS0042828 ua). Mögen auch die betreffenden Passagen der Rekursentscheidung sehr knapp ausgefallen sein, ist ihnen doch hinreichend deutlich zu entnehmen, dass das Gericht zweiter Instanz die Klage nach § 35 EO insoweit als unschlüssig ansah, als darin das Erlöschen der betriebenen Forderung über 65.000 EUR hinaus geltend gemacht wurde, weil eine wirksame Aufrechnung gar nicht behauptet worden sei und sich auch nicht aus den angeschlossenen (und in der Klageschrift zum Teil wörtlich zitierten) Urkunden ergebe. Dass eine Fehlbeurteilung dieses Vorbringens in einem konkreten Einzelfall aus Gründen der Rechtssicherheit aufgegriffen werden müsste, kann nicht damit begründet werden, dass die Ankündigung der GmbH wiedergegeben wird, sie werde „im Wege der Verrechnung" die weitere Kapitalforderung der betreibenden Partei „einlösen". Zudem setzt jede Aufrechnung nach § 1441 ABGB Gegenseitigkeit voraus, weshalb es rechtlich unmöglich ist, dass die Forderung einer betreibenden gegen eine verpflichtete Partei durch Aufrechnung eines Dritten mit einer diesem angeblich zustehenden Forderung erlöschen könnte (RIS-Justiz RS0033791; 7 Ob 511/85 = SZ 58/19; Griss in KBB² § 1441 ABGB Rz 1). Mag auch nach § 43 Abs 3 EO die Aufschiebung nur in Ansehung eines Teils des Anspruchs in Betracht kommen, steht - jedenfalls vor dem Stadium, in dem es um die Verteilung des Meistbots geht - die Ablehnung der Teilaufschiebung bei der Zwangsversteigerung einer Liegenschaft im Einklang mit der dazu ergangenen Rechtsprechung (3 Ob 145/66 = EvBl 1967/175; 3 Ob 804/37 = RZ 1938, 27; ähnlich 3 Ob 104/83), weil aufgrund der Rechtsansicht der zweiten Instanz für den Rest der Forderung die Versteigerung ohnehin durchgeführt werden muss und daher dem Verpflichteten aus der verweigerten Aufschiebung zumindest vorläufig kein Nachteil iSd Aufschiebungsvoraussetzung des § 44 Abs 1 EO droht. Schon deshalb wirft die Ablehnung der Aufschiebung im Umfang von 65.000 EUR keine erhebliche Rechtsfrage auf, die aus Gründen der Rechtssicherheit aufzugreifen wäre. Der Revisionsrekurs ist daher gemäß § 78 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückzuweisen.Mit seinen Darlegungen vermag der Revisionsrekurswerber aber insgesamt das Vorliegen erheblicher Rechtsfragen nicht aufzuzeigen. Entgegen seiner Ansicht kann von einer „ganz offensichtlichen Aktenwidrigkeit bei der Interpretation des Inhalts einer Oppositionsklage" keine Rede sein. Abgesehen davon, dass er das Wesen der Aktenwidrigkeit nach Paragraph 503, Ziffer 3, ZPO verkennt, kann er nicht nachvollziehbar darlegen, weshalb die aus der angefochtenen Entscheidung hervorleuchtende Begründung unrichtig sein solle. Eine Aktenwidrigkeit scheint der Verpflichtete in einer unrichtigen Auslegung, allenfalls noch in einer ebensolchen Wiedergabe des Vorbringens in der Oppositionsklage (allenfalls des Inhalts von wesentlichen Urkunden) zu sehen. Die Auslegung von Urkunden ist aber grundsätzlich als rechtliche Beurteilung zu qualifizieren (E. Kodek in Rechberger³ Paragraph 498, ZPO Rz 4 mwN). Die Urkundenauslegung im Einzelfall begründet aber von krasser, hier keinesfalls vorliegender Fehlbeurteilung abgesehen keine erhebliche Rechtsfrage (3 Ob 336/99d). Die unrichtige Wiedergabe von Parteivorbringen bewirkt ebenfalls keine Aktenwidrigkeit (RIS-Justiz RS0041814, zuletzt 7 Ob 136/07m mwN; RS0043203 [T8 und T9], zuletzt 7 Ob 245/03k; Kodek aaO Paragraph 503, Rz 18). Selbst wenn in der Klage im Zusammenhang mit den angeschlossenen Urkunden vorgebracht wurde, dass die GmbH eine Einlösung „im Verrechnungsweg" vorgenommen hätte, ist die Beurteilung, daraus sei die Behauptung einer Kompensationserklärung nicht abzuleiten, Ergebnis eines Auslegungsvorgangs und kann damit schon begrifflich nicht aktenwidrig sein. Auch die Auslegung von Parteivorbringen wirft regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage auf (RIS-Justiz RS0042828 ua). Mögen auch die betreffenden Passagen der Rekursentscheidung sehr knapp ausgefallen sein, ist ihnen doch hinreichend deutlich zu entnehmen, dass das Gericht zweiter Instanz die Klage nach Paragraph 35, EO insoweit als unschlüssig ansah, als darin das Erlöschen der betriebenen Forderung über 65.000 EUR hinaus geltend gemacht wurde, weil eine wirksame Aufrechnung gar nicht behauptet worden sei und sich auch nicht aus den angeschlossenen (und in der Klageschrift zum Teil wörtlich zitierten) Urkunden ergebe. Dass eine Fehlbeurteilung dieses Vorbringens in einem konkreten Einzelfall aus Gründen der Rechtssicherheit aufgegriffen werden müsste, kann nicht damit begründet werden, dass die Ankündigung der GmbH wiedergegeben wird, sie werde „im Wege der Verrechnung" die weitere Kapitalforderung der betreibenden Partei „einlösen". Zudem setzt jede Aufrechnung nach Paragraph 1441, ABGB Gegenseitigkeit voraus, weshalb es rechtlich unmöglich ist, dass die Forderung einer betreibenden gegen eine verpflichtete Partei durch Aufrechnung eines Dritten mit einer diesem angeblich zustehenden Forderung erlöschen könnte (RIS-Justiz RS0033791; 7 Ob 511/85 = SZ 58/19; Griss in KBB² Paragraph 1441, ABGB Rz 1). Mag auch nach Paragraph 43, Absatz 3, EO die Aufschiebung nur in Ansehung eines Teils des Anspruchs in Betracht kommen, steht - jedenfalls vor dem Stadium, in dem es um die Verteilung des Meistbots geht - die Ablehnung der Teilaufschiebung bei der Zwangsversteigerung einer Liegenschaft im Einklang mit der dazu ergangenen Rechtsprechung (3 Ob 145/66 = EvBl 1967/175; 3 Ob 804/37 = RZ 1938, 27; ähnlich 3 Ob 104/83), weil aufgrund der Rechtsansicht der zweiten Instanz für den Rest der Forderung die Versteigerung ohnehin durchgeführt werden muss und daher dem Verpflichteten aus der verweigerten Aufschiebung zumindest vorläufig kein Nachteil iSd Aufschiebungsvoraussetzung des Paragraph 44, Absatz eins, EO droht. Schon deshalb wirft die Ablehnung der Aufschiebung im Umfang von 65.000 EUR keine erhebliche Rechtsfrage auf, die aus Gründen der Rechtssicherheit aufzugreifen wäre. Der Revisionsrekurs ist daher gemäß Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückzuweisen.