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Rechtssatz RS0033791×

Rechtssatz RS0033791

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0033791

Entscheidungsdatum

22.09.2015

Rechtssatz

Durch Paragraph 1441, Satz 1 ABGB wird nur die bereits im Paragraph 1438, ABGB erwähnte Voraussetzung der Kompensation, dass die Forderungen gegenseitig zusammentreffen müssen, näher erläutert und eine Aufrechnung mit Gegenforderungen Dritter ausgeschlossen. Ist aber die Gegenforderung vom Dritten auf den Schuldner übergegangen, sei es im Wege des Paragraph 1442, ABGB durch Einlösung der Forderung, sei es durch rechtsgeschäftliche Abtretung, so ist die für die Aufrechnung geforderte Gegenseitigkeit hergestellt.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 29/81
    Entscheidungstext OGH 16.09.1981 3 Ob 29/81
    Veröff: SZ 54/125
  • 3 Ob 508/90
    Entscheidungstext OGH 14.03.1990 3 Ob 508/90
    Vgl auch
  • 3 Ob 13/09x
    Entscheidungstext OGH 22.04.2009 3 Ob 13/09x
    Vgl; Beisatz: Jede Aufrechnung nach § 1441 ABGB setzt Gegenseitigkeit voraus, weshalb es rechtlich unmöglich ist, dass die Forderung einer betreibenden gegen eine verpflichtete Partei durch Aufrechnung eines Dritten mit einer diesem angeblich zustehenden Forderung erlöschen könnte. (T1)
  • 9 Ob 43/09b
    Entscheidungstext OGH 26.05.2010 9 Ob 43/09b
    Vgl; Beisatz: Die Aufrechnung setzt grundsätzlich die Gegenseitigkeit von Forderung und Gegenforderung voraus. Im Rahmen des Möglichen und Erlaubten bleibt es aber den Beteiligten von Mehr-Personenverhältnissen aufgrund der Vertragsfreiheit unbenommen, mit Zustimmung aller Beteiligten von der Voraussetzung der Gegenseitigkeit abzugehen. (T2)
  • 4 Ob 159/15h
    Entscheidungstext OGH 22.09.2015 4 Ob 159/15h
    Auch; Beis wie T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0033791

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2015

Dokumentnummer

JJR_19810916_OGH0002_0030OB00029_8100000_001