Die Revision der beklagten Partei ist nicht berechtigt. Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt ebensowenig vor wie eine Aktenwidrigkeit, die in dem Hinweis auf die ausreichende Unterscheidungskraft des von der klagenden Partei einerseits und der "K*** Ö*** registrierte
Genossenschaft mbH" andererseits verwendeten Geschäftspapieres erblickt wird. Diese Revisionsgründe sind nicht gegeben. (§ 510 Abs 3 ZPO). Mängel des Verfahrens erster Instanz, deren Vorliegen vom Berufungsgericht verneint wurde, können nicht mit Revision erneut geltend gemacht werden. Mit den Prozeßakten steht es auch nicht in Widerspruch, wenn das Berufungsgericht aus dem Auftreten der beiden Vertragspartner der beklagten Partei im Schriftverkehr Schlußfolgerungen auf eine ausreichende Unterscheidungskraft gezogen hat.Genossenschaft mbH" andererseits verwendeten Geschäftspapieres erblickt wird. Diese Revisionsgründe sind nicht gegeben. (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO). Mängel des Verfahrens erster Instanz, deren Vorliegen vom Berufungsgericht verneint wurde, können nicht mit Revision erneut geltend gemacht werden. Mit den Prozeßakten steht es auch nicht in Widerspruch, wenn das Berufungsgericht aus dem Auftreten der beiden Vertragspartner der beklagten Partei im Schriftverkehr Schlußfolgerungen auf eine ausreichende Unterscheidungskraft gezogen hat.
Die Rechtsrüge versagt, weil es nicht auf die Auffassung des Geschäftsführers der beklagten Partei ankommt, der ihr gegenüber bei ihrer Vertretung nach außen (§ 18 Abs 1 GmbHG) auch die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden hatDie Rechtsrüge versagt, weil es nicht auf die Auffassung des Geschäftsführers der beklagten Partei ankommt, der ihr gegenüber bei ihrer Vertretung nach außen (Paragraph 18, Absatz eins, GmbHG) auch die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden hat
(§ 25 Abs 1 GmbHG), sondern darauf, daß nach den im Revisionsverfahren unverrückbaren Feststellungen für den Geschäftspartner klar erkennbar war, daß die klagende Partei trotz gemeinsamer Geschäftsräume und Fernsprech- und Fernschreibanlagen als Gesellschaft mbH eine eigene und von der K*** Ö*** registrierte Genossenschaft mbH zu unterscheidende Rechtsperson darstellt. Wenn der Geschäftsführer der beklagten Partei diese Rechtspersonen nicht auseinanderhielt, sondern sie unter "K***-Gruppe" als Einheit ansah, liegt dies ausschließlich in der Sphäre der beklagten Partei.(Paragraph 25, Absatz eins, GmbHG), sondern darauf, daß nach den im Revisionsverfahren unverrückbaren Feststellungen für den Geschäftspartner klar erkennbar war, daß die klagende Partei trotz gemeinsamer Geschäftsräume und Fernsprech- und Fernschreibanlagen als Gesellschaft mbH eine eigene und von der K*** Ö*** registrierte Genossenschaft mbH zu unterscheidende Rechtsperson darstellt. Wenn der Geschäftsführer der beklagten Partei diese Rechtspersonen nicht auseinanderhielt, sondern sie unter "K***-Gruppe" als Einheit ansah, liegt dies ausschließlich in der Sphäre der beklagten Partei.
Im Geschäftsleben ist es keineswegs ungewöhnlich, daß mehrere Gesellschaften oder Genossenschaften wirtschaftliche Verflechtungen aufweisen. Gerade der Geschäftführer der beklagten Partei, der zugleich Geschäftsführer einer zweiten Kapitalhandelsgesellschaft und Alleingesellschafter beider Gesellschaften ist, kann sich wohl nicht mit Grund darauf berufen, die klagende Partei habe im geschäftlichen Verkehr einen falschen Schein erweckt. Es trifft daher zu, daß die allein aus den mit der Genossenschaft getroffenen Vertriebsvereinbarungen abgeleiteten Gegenforderungen der beklagten Partei nur gegen diese Genossenschaft, nicht aber gegen die mit der Abfüllung betraute Gesellschaft mbH, erhoben und daher nicht gegen Forderungen der klagenden Partei aufgerechnet werden können. Ein Schuldner kann nach § 1441 ABGB seinem Gläubiger dasjenige nicht in Aufrechnung bringen, was der Dritte einem Schuldner zu zahlen hat. Um gegeneinander aufrechenbar zu sein, müssen die Forderungen nach § 1438 ABGB gegenseitig zusammentreffen. Der Gläubiger eines Schuldners muß gleichzeitg dessen Schuldner sein (Rummel in Rummel, ABGB, Rz 1-2 zu § 1441; Koziol-Welser8 I 265; SZ 54/125). Dies gilt jedenfalls auch für die Prozeßaufrechnung. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz der Gegenseitigkeit ist bei dem festgestellten Sachverhalt nicht gegeben. Die beklagte Partei kann sich daher mit den zur Aufrechnung verwendeten angeblichen Forderungen aus der Vertriebsvereinbarung nur an ihren Vertragspartner als Schuldner halten, dafür aber keine Haftung der mit der Lohnabfüllung beauftragten klagenden Partei in Anspruch nehmen und deren Werklohnforderungen daher auch nicht durch Kompensation mit Forderungen an einen Dritten tilgen. Verfehlt ist schließlich ihre Ansicht, die Prozeßkompensation müsse zugelassen werden, weil es sich um ein "einheitliches Rechtsgeschäft" gehandelt habe. Selbst wenn zwischen dem Lohnabfüllungsvertrag und der Vertriebsvereinbarung ein enger zeitlicher und wirtschaftlicher Zusammenhang bestanden hätte, so stehen ihr doch zwei Rechtspersonen als Vertragspartner gegenüber, deren Rechte und Pflichten nicht vermengt werden dürfen, sondern getrennt abzuhandeln sind. Daß die klagende Partei eine Mithaftung für Forderungen gegen die Genossenschaft übernahm, hat selbst die beklagte Partei nicht vorgetragen.Im Geschäftsleben ist es keineswegs ungewöhnlich, daß mehrere Gesellschaften oder Genossenschaften wirtschaftliche Verflechtungen aufweisen. Gerade der Geschäftführer der beklagten Partei, der zugleich Geschäftsführer einer zweiten Kapitalhandelsgesellschaft und Alleingesellschafter beider Gesellschaften ist, kann sich wohl nicht mit Grund darauf berufen, die klagende Partei habe im geschäftlichen Verkehr einen falschen Schein erweckt. Es trifft daher zu, daß die allein aus den mit der Genossenschaft getroffenen Vertriebsvereinbarungen abgeleiteten Gegenforderungen der beklagten Partei nur gegen diese Genossenschaft, nicht aber gegen die mit der Abfüllung betraute Gesellschaft mbH, erhoben und daher nicht gegen Forderungen der klagenden Partei aufgerechnet werden können. Ein Schuldner kann nach Paragraph 1441, ABGB seinem Gläubiger dasjenige nicht in Aufrechnung bringen, was der Dritte einem Schuldner zu zahlen hat. Um gegeneinander aufrechenbar zu sein, müssen die Forderungen nach Paragraph 1438, ABGB gegenseitig zusammentreffen. Der Gläubiger eines Schuldners muß gleichzeitg dessen Schuldner sein (Rummel in Rummel, ABGB, Rz 1-2 zu Paragraph 1441,; Koziol-Welser8 römisch eins 265; SZ 54/125). Dies gilt jedenfalls auch für die Prozeßaufrechnung. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz der Gegenseitigkeit ist bei dem festgestellten Sachverhalt nicht gegeben. Die beklagte Partei kann sich daher mit den zur Aufrechnung verwendeten angeblichen Forderungen aus der Vertriebsvereinbarung nur an ihren Vertragspartner als Schuldner halten, dafür aber keine Haftung der mit der Lohnabfüllung beauftragten klagenden Partei in Anspruch nehmen und deren Werklohnforderungen daher auch nicht durch Kompensation mit Forderungen an einen Dritten tilgen. Verfehlt ist schließlich ihre Ansicht, die Prozeßkompensation müsse zugelassen werden, weil es sich um ein "einheitliches Rechtsgeschäft" gehandelt habe. Selbst wenn zwischen dem Lohnabfüllungsvertrag und der Vertriebsvereinbarung ein enger zeitlicher und wirtschaftlicher Zusammenhang bestanden hätte, so stehen ihr doch zwei Rechtspersonen als Vertragspartner gegenüber, deren Rechte und Pflichten nicht vermengt werden dürfen, sondern getrennt abzuhandeln sind. Daß die klagende Partei eine Mithaftung für Forderungen gegen die Genossenschaft übernahm, hat selbst die beklagte Partei nicht vorgetragen.
Die angefochtene Entscheidung ist frei von einem Rechtsirrtum. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.Die angefochtene Entscheidung ist frei von einem Rechtsirrtum. Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO.