Aus der Begründung:
Der Rekurswerber meint, auf die vom Berufungsgericht aufgeworfenen Fragen sei schon deshalb nicht einzugehen, weil allein der Inhalt des Schreibens der H BetriebsgesmbH & Co. KG vom 16. Dezember 1978 in welchem von der "Abtretung des noch offenen Kommanditanteiles von Herrn Wolfgang B" die Rede sei, der Annahme einer wirksamen Abtretung einer gegen den Beklagten gerichteten aus seiner Einlagepflicht abgeleiteten Geldforderung von 150 000 S entgegenstehe. Daß die H BetriebsgesmbH & Co. KG nicht über den Gesellschaftsanteil des Kommanditisten verfügen und dieses Vermögensrecht einer anderen Person übertragen konnte, ist so offenkundig, daß ihr eine solche Absicht gar nicht unterstellt werden kann. Bei vernünftiger Betrachtung aller Umstände kann die Erklärung der H BetriebsgesmbH & Co. KG, aus der der Kläger den Erwerb einer zur Aufrechnung geeigneten auf Geldleistung gerichteten Gegenforderung ableitet, nur dahin verstanden werden, daß sie ihre aus dem Gesellschaftsvertrag entspringende Forderung auf in barem zu erbringende Auffüllung der Einlage auf den vom Beklagten als Kommanditisten übernommenen Pflichtbeitrag dem Kläger abtreten wollte, wie dies auch die Vorinstanzen angenommen haben. Da ferner nicht zweifelhaft sein kann, daß Gegenstand der Forderungsabtretung, aus der der Kläger seine zur Aufrechnung mit der vollstreckbaren Forderung des Beklagten, zu deren Hereinbringung die Exekution anhängig ist, geeignete Gegenforderungen ableitet, der Geldanspruch auf 150 000 S war, der zwischen dem Beklagten und der H BetriebsgesmbH & Co. KG am 2. September 1977 vor dem Landesgericht Feldkirch zu AZ 7 b Cg 4742/76 als auf dem Kommanditistenkonto des Beklagten offen festgestellt und dessen Einzahlung bis zum 31. Dezember 1978 zinsenlos gestundet wurde, kann aus der verfehlten Benennung im Schreiben vom 16. Dezember 1978 und der dieser folgenden in der Verhandlungstagsatzung am 3. Juli 1979 aber berichtigten Klagsbehauptung nicht die Rechtsunwirksamkeit der Zession gefolgert werden. Entscheidend ist allein, ob zwischen Altgläubiger und Neugläubiger in Ansehung des Verpflichtungsgeschäftes und der Zession, für die keine bestimmte Form vorgeschrieben ist, Willensübereinstimmung bestand (Ehrenzweig, System[2] II/1, 260; Koziol - Welser, Grundriß[5] I, 242).Der Rekurswerber meint, auf die vom Berufungsgericht aufgeworfenen Fragen sei schon deshalb nicht einzugehen, weil allein der Inhalt des Schreibens der H BetriebsgesmbH & Co. KG vom 16. Dezember 1978 in welchem von der "Abtretung des noch offenen Kommanditanteiles von Herrn Wolfgang B" die Rede sei, der Annahme einer wirksamen Abtretung einer gegen den Beklagten gerichteten aus seiner Einlagepflicht abgeleiteten Geldforderung von 150 000 S entgegenstehe. Daß die H BetriebsgesmbH & Co. KG nicht über den Gesellschaftsanteil des Kommanditisten verfügen und dieses Vermögensrecht einer anderen Person übertragen konnte, ist so offenkundig, daß ihr eine solche Absicht gar nicht unterstellt werden kann. Bei vernünftiger Betrachtung aller Umstände kann die Erklärung der H BetriebsgesmbH & Co. KG, aus der der Kläger den Erwerb einer zur Aufrechnung geeigneten auf Geldleistung gerichteten Gegenforderung ableitet, nur dahin verstanden werden, daß sie ihre aus dem Gesellschaftsvertrag entspringende Forderung auf in barem zu erbringende Auffüllung der Einlage auf den vom Beklagten als Kommanditisten übernommenen Pflichtbeitrag dem Kläger abtreten wollte, wie dies auch die Vorinstanzen angenommen haben. Da ferner nicht zweifelhaft sein kann, daß Gegenstand der Forderungsabtretung, aus der der Kläger seine zur Aufrechnung mit der vollstreckbaren Forderung des Beklagten, zu deren Hereinbringung die Exekution anhängig ist, geeignete Gegenforderungen ableitet, der Geldanspruch auf 150 000 S war, der zwischen dem Beklagten und der H BetriebsgesmbH & Co. KG am 2. September 1977 vor dem Landesgericht Feldkirch zu AZ 7 b Cg 4742/76 als auf dem Kommanditistenkonto des Beklagten offen festgestellt und dessen Einzahlung bis zum 31. Dezember 1978 zinsenlos gestundet wurde, kann aus der verfehlten Benennung im Schreiben vom 16. Dezember 1978 und der dieser folgenden in der Verhandlungstagsatzung am 3. Juli 1979 aber berichtigten Klagsbehauptung nicht die Rechtsunwirksamkeit der Zession gefolgert werden. Entscheidend ist allein, ob zwischen Altgläubiger und Neugläubiger in Ansehung des Verpflichtungsgeschäftes und der Zession, für die keine bestimmte Form vorgeschrieben ist, Willensübereinstimmung bestand (Ehrenzweig, System[2] II/1, 260; Koziol - Welser, Grundriß[5] römisch eins, 242).
Auch der Einwand des Rekurswerbers, schon die Vorschrift des § 1441 erster Satz ABGB, wonach ein Schuldner seinem Gläubiger dasjenige nicht in Anrechnung bringen kann, was dieser einem Dritten und der Dritte an den Schuldner zu zahlen hat, stehe der vom Kläger behaupteten Schuldtilgung durch Aufrechnung entgegen, versagt. Er übersieht, daß durch diese Bestimmung nur die bereits im § 1438 ABGB erwähnte Voraussetzung der Kompensation, daß die Forderungen gegenseitig zusammentreffen müssen, näher erläutert und eine Aufrechnung mit Gegenforderungen Dritter ausgeschlossen wird. Ist aber die Gegenforderung vom Dritten auf den Schuldner übergegangen, sei es im Wege des § 1422 ABGB durch Einlösen der Forderung, sei es durch rechtsgeschäftliche Abtretung, so ist die für die Aufrechnung geforderte Gegenseitigkeit der Forderungen hergestellt (Ehrenzweig, System[2] II/1, 332 FN 10; Gschnitzer in Klang[2] VI, 517). Der Kläger hat nicht mit der Forderung der H BetriebsgesmbH & Co. KG aufgerechnet, sondern mit deren ihm durch Zession übertragener Forderung gegen den Beklagten auf Zahlung von 150 000 S. Ob die Aufrechnungserklärung des Klägers gegenüber dem Beklagten die Wirkung hatte, daß der vollstreckbare Anspruch, den der Beklagte mit der Exekution verfolgt, erloschen ist, hängt daher einerseits davon ab, ob der H BetriebsgesmbH & Co. KG im Zeitpunkt der Abtretung ihrer Forderung auf Zahlung von 150 000 S an den Kläger ein solcher Anspruch gegen den Beklagten überhaupt zustand, weil der Kläger durch die Zession nicht mehr Rechte erwerben konnte, als sie dem Altgläubiger zukamen, andererseits aber davon, ob der Übergang der Forderung der H BetriebsgesmbH & Co. KG auf den Kläger rechtswirksam erfolgte. Fehlt eine dieser beiden Voraussetzungen, war die Aufrechnungserklärung des Klägers nicht geeignet, die Tilgung der Schuld zu bewirken.Auch der Einwand des Rekurswerbers, schon die Vorschrift des Paragraph 1441, erster Satz ABGB, wonach ein Schuldner seinem Gläubiger dasjenige nicht in Anrechnung bringen kann, was dieser einem Dritten und der Dritte an den Schuldner zu zahlen hat, stehe der vom Kläger behaupteten Schuldtilgung durch Aufrechnung entgegen, versagt. Er übersieht, daß durch diese Bestimmung nur die bereits im Paragraph 1438, ABGB erwähnte Voraussetzung der Kompensation, daß die Forderungen gegenseitig zusammentreffen müssen, näher erläutert und eine Aufrechnung mit Gegenforderungen Dritter ausgeschlossen wird. Ist aber die Gegenforderung vom Dritten auf den Schuldner übergegangen, sei es im Wege des Paragraph 1422, ABGB durch Einlösen der Forderung, sei es durch rechtsgeschäftliche Abtretung, so ist die für die Aufrechnung geforderte Gegenseitigkeit der Forderungen hergestellt (Ehrenzweig, System[2] II/1, 332 FN 10; Gschnitzer in Klang[2] römisch sechs, 517). Der Kläger hat nicht mit der Forderung der H BetriebsgesmbH & Co. KG aufgerechnet, sondern mit deren ihm durch Zession übertragener Forderung gegen den Beklagten auf Zahlung von 150 000 S. Ob die Aufrechnungserklärung des Klägers gegenüber dem Beklagten die Wirkung hatte, daß der vollstreckbare Anspruch, den der Beklagte mit der Exekution verfolgt, erloschen ist, hängt daher einerseits davon ab, ob der H BetriebsgesmbH & Co. KG im Zeitpunkt der Abtretung ihrer Forderung auf Zahlung von 150 000 S an den Kläger ein solcher Anspruch gegen den Beklagten überhaupt zustand, weil der Kläger durch die Zession nicht mehr Rechte erwerben konnte, als sie dem Altgläubiger zukamen, andererseits aber davon, ob der Übergang der Forderung der H BetriebsgesmbH & Co. KG auf den Kläger rechtswirksam erfolgte. Fehlt eine dieser beiden Voraussetzungen, war die Aufrechnungserklärung des Klägers nicht geeignet, die Tilgung der Schuld zu bewirken.
Da der OGH aus Anlaß eines Rekurses gegen einen Aufhebungsbeschluß nicht nur aufgeworfene Rechtsfragen, sondern die rechtliche Beurteilung durch das Berufungsgericht nach jeder Richtung hin zu überprüfen hat (Fasching IV, 385; SZ 48/136 u. a.), erweist sich hier die Erörterung der Bedeutung der Vorschrift des Art. 7 Nr. 11 der Vierten Verordnung zur Einführung handelsrechtlicher Vorschriften im Lande Österreich, RGBl. 1938 I 1999 (EVHGB), als notwendig. Danach sind die Ansprüche, die den Gesellschaftern (der offenen Handelsgesellschaft und zufolge § 161 Abs. 2 HGB auch der Kommanditgesellschaft) aus dem Gesellschaftsverhältnis gegeneinander oder gegen die Gesellschaft zustehen, nicht übertragbar. Sie können auch nicht gepfändet werden. Ausgenommen sind die einem Gesellschafter aus der Geschäftsführung zustehenden Ansprüche, soweit deren Befriedigung vor der Auseinandersetzung verlangt werden kann, sowie die Ansprüche auf einen Gewinnanteil oder auf dasjenige, was dem Gesellschafter bei der Auseinandersetzung zukommt. Die Vorschrift, die die Übertragbarkeit und Pfändbarkeit gesellschaftsrechtlicher Ansprüche auf reine Geldforderungen einschränkt, die zwar dem Gesellschaftsverhältnis entspringen, aber nicht mehr dem Gesellschaftszweck dienen und deshalb nicht mehr an die Mitgliedschaft zur Gesellschaft gebunden sind (Hueck, Das Recht der offenen Handelsgesellschaft[4], 270), ist der zufolge der in § 105 Abs. 2 dHGB normierten subsidiären Geltung der Vorschriften des BGB über die Gesellschaft anzuwendenden Bestimmung des § 717 BGB nachgeformt. Sie übernimmt in ihrem ersten Satz aber nicht den Text des BGB wörtlich, sondern trifft eine davon etwas abweichende Regelung, wie dies auch bei anderen bei Einführung des HGB in Österreich in Kraft gesetzten Normen des BGB der Fall war (vgl. Demelius, Die Verweisungen des Handelsgesetzbuches auf das bürgerliche Gesetzbuch in der Ostmark und im Sudetenland, ZHR 1942, 34 ff.). Nach § 717 BGB sind die Ansprüche, die den Gesellschaftern aus dem Gesellschaftsverhältnis gegeneinander zustehen, nicht übertragbar, soweit nicht im nächsten Satz Ausnahmen vorgesehen sind. Aus § 851 DZPO folgt die Unpfändbarkeit der nicht übertragbaren Ansprüche. Die Anführung der Unpfändbarkeit im Art. 7 Nr. 11 EVHGB dient dieser im deutschen Rechtsbereich entbehrlichen Klarstellung. Gleichfalls derselben Klarstellung dient die Ergänzung, mit welcher neben die Ansprüche der Gesellschafter gegeneinander auch die Ansprüche gestellt werden, die den Gesellschaftern aus dem Gesellschaftsverhältnis gegen die Gesellschaft zustehen. Auch ohne diesen Zusatz ist nämlich im deutschen Bereich die Ansicht herrschend, daß das Übertragungsverbot des § 717 BGB sowohl die den Gesellschaftern gegeneinander als auch gegen die Gesellschaft zustehenden gesellschaftsrechtlichen Ansprüche erfaßt (was aus den im zweiten Satz des § 717 BGB aufgezählten, von diesem Verbot ausgenommenen Ansprüchen abgeleitet wird, die durchwegs einem Gesellschafter gegen die Gesellschaft, nicht aber einen oder mehrere Gesellschafter zustehen.). § 717 BGB schränkt also nach herrschender Auffassung die Übertragbarkeit der dem einzelnen Gesellschafter auf Grund des Gesellschaftsvertrages zustehenden Gesellschaftsansprüche ein, mag sich dieser gegen den Mitgesellschafter oder gegen die Gesellschaft als einer Gemeinschaft zur gesamten Hand richten (vgl. Schlegelberger - Geßler HGB[4] II, 1038 Anm. 9 zu § 109; Fischer in Großkomm. HGB[3] II/1, Anm. 6 zu § 109). Art. 7 Nr. 11 EVHGB erweitert demnach den Bereich unübertragbarer (und daraus folgend unpfändbarer) Ansprüche aus dem Gesellschaftsverhältnis gegenüber § 717 BGB nicht, sondern verdeutlicht lediglich, was in der deutschen Lehre ohnedies vertreten wurde. Nicht übertragbar sind also in beiden Rechtsbereichen die gesellschaftsvertraglichen Ansprüche der Gesellschafter gegeneinander und der Gesellschafter gegen die Gesellschaft, die nach § 124 HGB im Rechtsleben wie eine Rechtsperson wirken kann (Kastner, Grundriß des österreichischen Gesellschaftsrechts[3], 64). Die Ansprüche der Gesellschaft auf Erfüllung der Beitragspflicht stehen, auch wenn daneben dem einzelnen Gesellschafter ein Recht zugebilligt wird, auf deren Zuhaltung durch den Mitgesellschafter zu dringen, jedenfalls der Gesellschaft (als sogenannter Sozialanspruch) zu. Die Gesellschaft kann nun aber über die ihr zustehenden Ansprüche, soweit sie ihrer Natur nach abtretbar sind, grundsätzlich frei verfügen, sie also an Dritte abtreten, ohne durch § 717 BGB daran gehindert zu sein. Nach herrschender deutscher Ansicht kann auch der Gesellschaftsgläubiger den Kommanditisten nicht nur unmittelbar nach § 171 Abs. 1 HGB in Anspruch nehmen, sondern mittelbar durch Pfändung und Überweisung den Anspruch der Gesellschaft gegen den Kommanditisten auf Erbringung seiner Pflichteinlage geltend machen und so Befriedigung für seine gegen die Gesellschaft gerichtete Forderung suchen (Fischer in Großkomm. HGB[3] II/1, Anm. 27 zu § 109; Schilling in Großkomm. HGB[3] II/2, Anm. 4 zu § 171; Schlegelberger - Geßler, HGB[4] II, 1376 f. Anm. 4 zu § 171; Baumbach - Duden, HGB[24], Anm. 4 F zu § 109; Westermann, Personengesellschaftsrecht[2], 536 RZ 906; Fritze, Zur Haftung des Kommanditisten für Gesellschaftsschulden, NJW 1956, 975; Kastner, Grundriß[3], 116). Der genannte Anspruch der Gesellschaft gegen den Gesellschafter wird also als übertragbar und pfändbar angesehen. Demzufolge kann der Ansicht, Art. 7 Nr. 11 EVHGB erfasse alle Sozialansprüche und daher auch den der Kommanditgesellschaft gegen den Kommanditisten auf Zahlung der Pflichteinlage, der dadurch weder übertragbar noch pfändbar sei (Hämmerle - Wünsch, Handelsrecht[3] II, 172; Wünsch, Die Einlage bei OHG und KG, GesRZ 1978, 54; Wünsch, Verlusttragung und Haftungsübernahme durch den Kommanditisten, Wilburg-FS 1975, 492), nicht gefolgt werden. Gerade durch die Textierung des Art. 7 Nr. 11 EVHGB, welche lediglich die Ansprüche der Gesellschafter gegen die Gesellschaft (aus dem Gesellschaftsverhältnis) den Ansprüchen zur Seite stellt, die den Gesellschaftern aus dem Gesellschaftsverhältnis gegeneinander zustehen, wird für den österreichischen Bereich noch klarer, daß die Ansprüche der Gesellschaft gegen die Gesellschafter aus dem Gesellschaftsverhältnis, mag auch der Gesellschaft Rechtspersönlichkeit fehlen und sie nur die Gesamthand der Gesellschafter repräsentieren, nicht vom Abtretungs- und Pfändungsverbot betroffen sind. Zu einer ausdehnenden Auslegung des die sonst unbeschränkte Übertragung von Forderungen einengenden Zessionsverbotes des Art. 7 Nr. 11 EVHGB besteht kein Anlaß.Da der OGH aus Anlaß eines Rekurses gegen einen Aufhebungsbeschluß nicht nur aufgeworfene Rechtsfragen, sondern die rechtliche Beurteilung durch das Berufungsgericht nach jeder Richtung hin zu überprüfen hat (Fasching römisch vier, 385; SZ 48/136 u. a.), erweist sich hier die Erörterung der Bedeutung der Vorschrift des Artikel 7, Nr. 11 der Vierten Verordnung zur Einführung handelsrechtlicher Vorschriften im Lande Österreich, RGBl. 1938 römisch eins 1999 (EVHGB), als notwendig. Danach sind die Ansprüche, die den Gesellschaftern (der offenen Handelsgesellschaft und zufolge Paragraph 161, Absatz 2, HGB auch der Kommanditgesellschaft) aus dem Gesellschaftsverhältnis gegeneinander oder gegen die Gesellschaft zustehen, nicht übertragbar. Sie können auch nicht gepfändet werden. Ausgenommen sind die einem Gesellschafter aus der Geschäftsführung zustehenden Ansprüche, soweit deren Befriedigung vor der Auseinandersetzung verlangt werden kann, sowie die Ansprüche auf einen Gewinnanteil oder auf dasjenige, was dem Gesellschafter bei der Auseinandersetzung zukommt. Die Vorschrift, die die Übertragbarkeit und Pfändbarkeit gesellschaftsrechtlicher Ansprüche auf reine Geldforderungen einschränkt, die zwar dem Gesellschaftsverhältnis entspringen, aber nicht mehr dem Gesellschaftszweck dienen und deshalb nicht mehr an die Mitgliedschaft zur Gesellschaft gebunden sind (Hueck, Das Recht der offenen Handelsgesellschaft[4], 270), ist der zufolge der in Paragraph 105, Absatz 2, dHGB normierten subsidiären Geltung der Vorschriften des BGB über die Gesellschaft anzuwendenden Bestimmung des Paragraph 717, BGB nachgeformt. Sie übernimmt in ihrem ersten Satz aber nicht den Text des BGB wörtlich, sondern trifft eine davon etwas abweichende Regelung, wie dies auch bei anderen bei Einführung des HGB in Österreich in Kraft gesetzten Normen des BGB der Fall war vergleiche Demelius, Die Verweisungen des Handelsgesetzbuches auf das bürgerliche Gesetzbuch in der Ostmark und im Sudetenland, ZHR 1942, 34 ff.). Nach Paragraph 717, BGB sind die Ansprüche, die den Gesellschaftern aus dem Gesellschaftsverhältnis gegeneinander zustehen, nicht übertragbar, soweit nicht im nächsten Satz Ausnahmen vorgesehen sind. Aus Paragraph 851, DZPO folgt die Unpfändbarkeit der nicht übertragbaren Ansprüche. Die Anführung der Unpfändbarkeit im Artikel 7, Nr. 11 EVHGB dient dieser im deutschen Rechtsbereich entbehrlichen Klarstellung. Gleichfalls derselben Klarstellung dient die Ergänzung, mit welcher neben die Ansprüche der Gesellschafter gegeneinander auch die Ansprüche gestellt werden, die den Gesellschaftern aus dem Gesellschaftsverhältnis gegen die Gesellschaft zustehen. Auch ohne diesen Zusatz ist nämlich im deutschen Bereich die Ansicht herrschend, daß das Übertragungsverbot des Paragraph 717, BGB sowohl die den Gesellschaftern gegeneinander als auch gegen die Gesellschaft zustehenden gesellschaftsrechtlichen Ansprüche erfaßt (was aus den im zweiten Satz des Paragraph 717, BGB aufgezählten, von diesem Verbot ausgenommenen Ansprüchen abgeleitet wird, die durchwegs einem Gesellschafter gegen die Gesellschaft, nicht aber einen oder mehrere Gesellschafter zustehen.). Paragraph 717, BGB schränkt also nach herrschender Auffassung die Übertragbarkeit der dem einzelnen Gesellschafter auf Grund des Gesellschaftsvertrages zustehenden Gesellschaftsansprüche ein, mag sich dieser gegen den Mitgesellschafter oder gegen die Gesellschaft als einer Gemeinschaft zur gesamten Hand richten vergleiche Schlegelberger - Geßler HGB[4] römisch zwei, 1038 Anmerkung 9 zu Paragraph 109,; Fischer in Großkomm. HGB[3] II/1, Anmerkung 6 zu Paragraph 109,). Artikel 7, Nr. 11 EVHGB erweitert demnach den Bereich unübertragbarer (und daraus folgend unpfändbarer) Ansprüche aus dem Gesellschaftsverhältnis gegenüber Paragraph 717, BGB nicht, sondern verdeutlicht lediglich, was in der deutschen Lehre ohnedies vertreten wurde. Nicht übertragbar sind also in beiden Rechtsbereichen die gesellschaftsvertraglichen Ansprüche der Gesellschafter gegeneinander und der Gesellschafter gegen die Gesellschaft, die nach Paragraph 124, HGB im Rechtsleben wie eine Rechtsperson wirken kann (Kastner, Grundriß des österreichischen Gesellschaftsrechts[3], 64). Die Ansprüche der Gesellschaft auf Erfüllung der Beitragspflicht stehen, auch wenn daneben dem einzelnen Gesellschafter ein Recht zugebilligt wird, auf deren Zuhaltung durch den Mitgesellschafter zu dringen, jedenfalls der Gesellschaft (als sogenannter Sozialanspruch) zu. Die Gesellschaft kann nun aber über die ihr zustehenden Ansprüche, soweit sie ihrer Natur nach abtretbar sind, grundsätzlich frei verfügen, sie also an Dritte abtreten, ohne durch Paragraph 717, BGB daran gehindert zu sein. Nach herrschender deutscher Ansicht kann auch der Gesellschaftsgläubiger den Kommanditisten nicht nur unmittelbar nach Paragraph 171, Absatz eins, HGB in Anspruch nehmen, sondern mittelbar durch Pfändung und Überweisung den Anspruch der Gesellschaft gegen den Kommanditisten auf Erbringung seiner Pflichteinlage geltend machen und so Befriedigung für seine gegen die Gesellschaft gerichtete Forderung suchen (Fischer in Großkomm. HGB[3] II/1, Anmerkung 27 zu Paragraph 109,; Schilling in Großkomm. HGB[3] II/2, Anmerkung 4 zu Paragraph 171,; Schlegelberger - Geßler, HGB[4] römisch zwei, 1376 f. Anmerkung 4 zu Paragraph 171,; Baumbach - Duden, HGB[24], Anmerkung 4 F zu Paragraph 109,; Westermann, Personengesellschaftsrecht[2], 536 RZ 906; Fritze, Zur Haftung des Kommanditisten für Gesellschaftsschulden, NJW 1956, 975; Kastner, Grundriß[3], 116). Der genannte Anspruch der Gesellschaft gegen den Gesellschafter wird also als übertragbar und pfändbar angesehen. Demzufolge kann der Ansicht, Artikel 7, Nr. 11 EVHGB erfasse alle Sozialansprüche und daher auch den der Kommanditgesellschaft gegen den Kommanditisten auf Zahlung der Pflichteinlage, der dadurch weder übertragbar noch pfändbar sei (Hämmerle - Wünsch, Handelsrecht[3] römisch zwei, 172; Wünsch, Die Einlage bei OHG und KG, GesRZ 1978, 54; Wünsch, Verlusttragung und Haftungsübernahme durch den Kommanditisten, Wilburg-FS 1975, 492), nicht gefolgt werden. Gerade durch die Textierung des Artikel 7, Nr. 11 EVHGB, welche lediglich die Ansprüche der Gesellschafter gegen die Gesellschaft (aus dem Gesellschaftsverhältnis) den Ansprüchen zur Seite stellt, die den Gesellschaftern aus dem Gesellschaftsverhältnis gegeneinander zustehen, wird für den österreichischen Bereich noch klarer, daß die Ansprüche der Gesellschaft gegen die Gesellschafter aus dem Gesellschaftsverhältnis, mag auch der Gesellschaft Rechtspersönlichkeit fehlen und sie nur die Gesamthand der Gesellschafter repräsentieren, nicht vom Abtretungs- und Pfändungsverbot betroffen sind. Zu einer ausdehnenden Auslegung des die sonst unbeschränkte Übertragung von Forderungen einengenden Zessionsverbotes des Artikel 7, Nr. 11 EVHGB besteht kein Anlaß.
Für die Annahme, daß sich aus dem Gesellschaftsvertrag der Kommanditgesellschaft eine Einschränkung der freien Verfügungsmöglichkeit der Gesellschaft über ihre Ansprüche gegen die Kommanditisten auf Leistung der Pflichteinlage ergebe, fehlt es an einem Vorbringen des dafür behauptungs- und beweispflichtigen Beklagten. Entgegen der Annahme des Berufungsgerichtes kommt dem Rechtsgrund der vom Erstgericht festgestellten 150 000 S übersteigenden Forderungen des Klägers gegen die Kommanditgesellschaft keine Bedeutung zu, da die Gesellschaft ihm zur Erfüllung seiner Ansprüche statt Zahlung in Geld auch eine ihr zustehende, nach den vorstehenden Ausführungen übertragbare Forderung abtreten konnte.
Der Einwand des Beklagten, daß dadurch das Gesellschaftsvermögen vermindert wird, verkennt, daß das Gesellschaftsvermögen eben allen Gläubigern zum Zugriff offen steht und daher in der Abdeckung von Verbindlichkeiten der Gesellschaft durch deren vertretungsbefugte Organe eine vom Erstgericht angenommene Änderung des Gesellschaftsvertrages nicht erblickt werden kann. Daß mit Wirkung gegen den Kläger die Vertretungsbefugnis durch gesellschaftsvertragliche Bestimmungen beschränkt war, wurde weder behauptet noch sind darauf hinweisende Umstände hervorgekommen. Entscheidend wird daher allein die Tatsache sein, ob der Kommanditgesellschaft die Forderung zustand, die sie dem Kläger abgetreten hat. Der Beklagte kann dem Kläger alle Einwendungen entgegensetzen, die er gegen den Altgläubiger hatte. Trifft daher seine Behauptung zu, daß er seine Verpflichtung zur Zahlung der restlichen Pflichteinlage von 150 000 S vor der Verständigung von der Forderungsabtretung an die Kommanditgesellschaft erfüllt hat, was durch Aufrechnung mit einer ihm wirksam abgetretenen zu Recht bestehenden Forderung gleicher Höhe gegen die Kommanditgesellschaft geschehen konnte, hat der Kläger durch die Zession vom 16. Dezember 1978 keine zur Tilgung der vollstreckbaren Forderung des Beklagten durch Kompensation geeignete Forderung erworben.
Zutreffend hat das Berufungsgericht erkannt, daß das Erstgericht irrig als unbestritten ansah, die Forderung der Kommanditgesellschaft gegen den Beklagten auf Zahlung einer Pflichteinlage von 150 000 S habe "am 16. Dezember 1978" ausgehaftet. Die Außerstreitstellung des Beklagten, der Tilgung dieser Forderung vor dem 16. Dezember 1978 (durch Aufrechnung) behauptet hatte, bezog sich auf dieses Tatsachenvorbringen des Klägers nicht, sondern nur darauf, daß der beklagte Kommanditist der H BetriebsgesmbH & Co KG ist und eine Kommanditeinlage von 700 000 S übernommen hat. Es bedarf daher jedenfalls zu einer abschließenden rechtlichen Beurteilung der Feststellung, ob der Kommanditgesellschaft eine Geldforderung gegen den Beklagten im Zeitpunkt der Abtretung noch zustand, ob also der Beklagte als Kommanditist seine im Gesellschaftsvertrag übernommene Verpflichtung zur Einbringung der Einlage noch nicht voll erfüllt hat und mit welchem Betrag seine Schuld aushaftete, als der Gläubigerwechsel ihm gegenüber eintrat.